Was bedeutet das jetzt? § 170 abs. 2 StPO

5 Antworten

Einstellung nach § 170 II StPO

Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Dieser kann entweder aus tatsächlichen Gründen oder aus rechtlichen Gründen fehlen: Tatsächliche Gründe:

Mangel an Beweisen
Täter nicht ermittelt

Rechtliche Gründe:

Kein Straftatbestand wurde erfüllt
Straftatbestand ist gerechtfertigt oder entschuldigt
Verfahrenshindernisse (Fehlen des erforderlichen Strafantrags, Verjährung, Fehlen des besonderen öffentlichen Interesses)

Justanb 
Beitragsersteller
 05.10.2012, 23:15

Also heißt es ich hab kein Eintrag im Vorstrafenregister, oder?

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Yankors  04.04.2016, 23:47
@Justanb

Nein Du hast ganz eindeutig keinen Eintrag in Deinem Strafregister.Der Aktenvorgang selbst bleibt aber trotzdem irgendwo archiviert.

Yanko

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Ich weiß ja nicht wie das in Deutschland ist, bei uns in Österreich scheint das in der SA (Strafregisterauskunft) nicht auf. Sehr wohl aber in der KPA (Kriminalpolizeilicher Aktenindex) die der Polizei und den Gerichten zur Verfügung steht. In der KPA stehen alle Anzeigen die an die Staatsanwaltschaft gegangen sind, egal ob eingestellt oder nicht. Ich denke mal, dass das in Deutschland nicht viel anders ist, zumindest weiß ich, dass die Deutschen sowas in der Art auch haben . Aber keine Sorge, die KPA ist streng vertraulich und dient nur der Polizei für Ermittlungen, Personsinformationen usw.

Nein, hast Du nicht. Ins Vorstrafenregister werden nur rechtskräftige Urteile eingetragen. Da es keines gibt, passiert nix.

Glück gehabt, Verfahren wird eingestellt.

Oder Pech, Verfahren wurde wegen fehlender Aussicht eingestellt

Einen eintrag Ins Vorstrafenregister bekommst du nur wenn du verurteilt worden bist also keine Panik damit ist die Sache für dich gegessen und es gat keine K