Zeuge vor Gericht. Habt Ihr gute Tipps?
Hallo Freunde. Habe eine Einladung zum Gerichtverfahren als Zeuge, wegen btm gewerb und handel.
Kurz davor hat Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Vergehens nach 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG eingestellt gemäß 170 Abs. 2 StPO.
Habt Ihr bitte gute Tipps? Worauf muss ich achten, wie siehts mit zeugenbeistand? Ich kann mir kein Anwalt leisten. Brauche ich das überhaupt?
6 Antworten
Du hast nach ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Paragraph 55 StPO. Du musst keine Fragen beantworten, mit deren wahrheitsgemäßer Beantwortung du dich selber belasten würdest, und die zur Folge haben könnten, dass dein eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird. Im übrigen musst du wahrheitsgemäß alle Fragen beantworten. Ansonsten machst du dich der uneidlichen Falschaussage strafbar.
Falls du vereidigt werden solltest, weil du unten danach gefragt hattest, wird der Richter dich vorher darüber belehren.
Wie hängen denn diese beiden Verfahren zusammen? Wenn Du als Zeuge geladen bist muss es sich doch um ein anderes als dem eingestellten Verfahren handeln
Beide Sachen sind wahrscheinlich passiert weil ich den Beschuldigten kenne, wir haben zusammen gearbeitet. Ich weiss jetzt aber nicht was für Fragen auf mich zukommen werden
Lass Dir vom Gericht erklären, was diese Einstellung bedeutet, etwa dass erneut gegen Dich ermittelt werden kann, wenn Du durch Erkenntnisse innerhalb der Hauptverhandlung erneut belastet werden kannst.
Diese Einstellung nach 170 Abs.2 StPO ist nicht endgültig.
Bist du sicher, dass es sich um das gleiche Vergehen handelt? Wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt ist, gibt es doch keine Verhandlung.
Generell:
Du brauchst weder Zeugenbeistand noch Anwalt.
Du beantwortest die Fragen vom Richter, Staatsanwalt und Anwalt des Angeklagten wahrheitsgemäß. Falls du dich selbst belasten musst, darfst du schweigen. Aber niemals lügen. Falls du lügst, droht eine mind. 3monatige Feiheitsstrafe unter Eid mind. 1 Jahr. Also kein Kavaliersdelikt.
Unter Eid stehst du, wenn es jemand im Verfahren beantragt, du musst dann nur schwören, dass du die Wahrheit gesagt hast. Passiert aber glaube ich nicht so oft.
Der Richter wird dir sagen, dass du das Recht hast zu schweigen (wenn du dich selbst belastet oder der Angeklagte ein naher Angehöriger ist). Wenn du deswegen schweigst, hat es keine Nachteile für dich. Der Richter darf es nicht nachteilig für dich werten. Wenn du aber deswegen schweigst und es stimmt nicht (also du gibst nur vor, dass du dich selber belastet) zählt das, denke ich, auch als Falschaussage und wird entsprechend bestraft.
Auch verschweigen zählt als Falschaussage.
Du wirst vor der Aussage darüber belehrt was du sagen darfst und wann du schweigen darfst und dass deine Aussage wahrheitsgemäss sein muss; unter Eid stehst du nur wenn beantragt wird, dass du eine Aussage beeiden sollst, trotzdem musst du wahrheitsgemäss antworten, wenn nicht wäre es uneidliche falschaussage
Es ist ebenso einfach wie gefährlich ; - )
Antworte zu allen Fragen nur, was du wirklich weißt.
Äußere keine Dinge, die du nur vom Hören/Sagen kennst und werde erst auf gezielte Nachfragen konkreter
Sicher bin ich nicht. Erst war ich beschuldigte, jetzt Zeuge.
Wann erfahre ich ob ich unter Eid stehe? Sollte es im brief sein oder erst vor Gericht? Wie reagiert Gericht/Staatsanwaltschafft wenn ich schweige wegen selbstbelastung? Kann es nachfolgen haben?