Warum gelten im Strafrecht für Jugendliche besondere Regelungen?
6 Antworten
Ziel unseres Justizsystems ist es vor allem anderen, den straffällig gewordenen Menschen wieder zu sozialisieren und ihm zu ermöglichen, wieder ein wertvolles und beitragendes Mitglied der Gesellschaft zu werden. ("Resozialisierung")
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden wird dieses Ziel durch die noch nicht abgeschlossene Erziehung entscheidend beeinflusst. Daher ist das Ziel des Jugendstrafrechtes nicht "Re-Sozialisierung", da die "Sozialisierung" noch nicht abgeschlossen ist, sondern die positive Beeinflussung der Sozialisierung durch Erziehungsmaßnahmen.
"Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten", heißt es in § 2 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes.
Dementsprechend gilt das Jugendstrafrecht traditionell als Erziehungsstrafrecht. Dem oder der Jugendlichen soll – in Abweichung vom Erwachsenenstrafrecht – im Hinblick auf die Entwicklung zum Erwachsenen jugendadäquat begegnet werden. Dies erfordert sowohl ein pädagogisch befähigtes Personal, ein besonderes Verfahren als auch entsprechende Reaktionen. Abschreckende Wirkungen dürfen mit dem Jugendstrafrecht nicht verfolgt werden.
Moin, Moin, So läuft das Jugendstrafverfahren ab:
1. Eröffnung der Verhandlung:
Alle Beteiligten werden in den Gerichtssaal gerufen, der Jugendrichter eröffnet die Verhandlung.
2. Verlesung der Anklageschrift:
Der Staatsanwalt verliest die Anklageschrift und erläutert die Vorwürfe, die gegen den Jugendlichen erhoben werden.
3. Äußerung des Angeklagten:
Der Angeklagte hat die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder zu schweigen. Dabei ist er nicht verpflichtet, Angaben zu machen.
4. Beweisaufnahme:
Zeugen werden vernommen und durch den Richter belehrt, dass sie die Wahrheit sagen müssen. Andere Beweismittel werden geprüft, um die Vorwürfe zu klären.
5. Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe:
Die Jugendgerichtshilfe gibt eine Einschätzung zur Persönlichkeit und aktuellen Lebenssituation des Angeklagten ab. Sie macht auch Vorschläge, wie der Jugendliche sanktioniert werden könnte.
6. Plädoyers:
Der Staatsanwalt und der Verteidiger halten ihre Plädoyers. Der Staatsanwalt stellt dar, wie er die Beweise bewertet, und schlägt eine Strafe vor. Der Verteidiger plädiert für eine möglichst milde Ahndung.
7. Letztes Wort des Angeklagten:
Der Angeklagte hat vor der Urteilsverkündung noch einmal die Möglichkeit, sich abschließend zu äußern.
8. Urteilsfindung und Verkündung:
Der Richter zieht sich, oft gemeinsam mit den Jugendschöffen, zur Beratung zurück. Danach wird das Urteil verkündet.
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Beteiligte der Verhandlung- Jugendrichter: Leitet die Verhandlung und fällt das Urteil. Bei schwerwiegenderen Taten wird ein Jugendschöffengericht hinzugezogen, das aus einem Richter und zwei Schöffen besteht.
- Staatsanwaltschaft: Vertritt die Anklage und präsentiert die Vorwürfe.
- Verteidiger: Unterstützt den Jugendlichen, stellt die Sachlage aus seiner Perspektive dar und plädiert für eine milde Strafe.
- Jugendgerichtshilfe: Begleitet den Jugendlichen während des Verfahrens, gibt eine Stellungnahme ab und empfiehlt eine Sanktionierung, die zur Resozialisierung beiträgt.
- Erziehungsberechtigte: Sind bei Jugendlichen unter 18 Jahren meist anwesend und können sich ebenfalls äußern.
- Zeugen: Werden vernommen und müssen die Wahrheit sagen. Nach der Befragung verlassen sie den Gerichtssaal.
- Nicht-Öffentlichkeit: Um den Schutz des Jugendlichen zu gewährleisten, sind Verhandlungen in der Regel nicht öffentlich.
- Erziehungsgedanke: Das Jugendstrafrecht legt besonderen Wert darauf, den Jugendlichen zu erziehen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten, anstatt allein zu bestrafen.
Diese Struktur sorgt dafür, dass auf die Bedürfnisse und Entwicklungsstände junger Menschen Rücksicht genommen wird.
Weil sie noch minderjährig und die Eltern die Erziehungsberechtigten sind.
Weil man ihnen nicht zutraut so vernünftig zu sein wie Erwachsene.
Weil nicht die Bestrafung sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Man geht also davon aus, dass Jugendliche durch erzieherische Mittel beeinflussbar sind und dann zukünftig ein straffreies Leben führen. Bei Erwachsenen steht zunächst mehr die Bestrafung im Vordergrund.