Warum darf Amazon pfandfreie Dosen verkaufen?

3 Antworten

Mal abgesehen davon, dass nicht auf alle "Dosen" tatsächlich eine Pfandpflicht besteht (wurde ja in anderen Kommentaren auch schon beschrieben), ist bei Bestellungen aus dem Ausland die Sache sowieso mal noch ein wenig anders.

Wenn Du via Amazon bei einem ausländischen Lieferanten bestellst, dann tritt Amazon zwar als Vermittler und Zahlungsabwicklungsdienstleister bei dem Kaufgeschäft auf, aber letztlich schließt Du einen Vertrag mit einem ausländischen Lieferanten. Und wenn der Dir z. B. eine pfandfreie Coladose in die Post packt, dann bist Du der Importeur dieser Dose. Du darfst durchaus solche pfandfreien "Auslandsdosen" für Deine eigenen Zwecke importieren. Du dürftest diese dann aber z. B. in Deutschland nicht mehr weiterverkaufen.

Das ist eine ähnliche Situation wie z. B. mit Elektrogeräten aus China, die keine CE-Kennzeichnung tragen. Kaufen und für Dich selbst importieren darfst Du vieles. Aber weiteren Handel treiben damit nicht (zumindest nicht ohne diverse Bestimmungen zu beachten). Und wenn Du sowas in Deutschland benutzt, und etwas geht schief, dann wird Dir möglicherweise eine deutsche Versicherung auch die Schäden nicht absichern.


AndyEM 
Beitragsersteller
 20.10.2015, 03:32

Hallo Dan,

ich habe noch folgende Info im Netz gefunden. Hier heisst es:

Die Verpflichtungen zur Einhaltung der VerpackungsV sind von jedem Unternehmen einzuhalten, das seine Waren bestimmungsgemäß in den Bereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes einbrachte, unabhängig von dem Sitz des Unternehmens. Die Pflicht trifft also alle Onlinehändler, die nach Deutschland liefern – egal, ob sie im europäischen oder außereuropäischen

Abmahnung wegen der neuen Verpackungsverordnung (VerpackV) ab dem 01.01.2009

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Die Verpackungsverordnung hat in der Vergangenheit bei Onlinehändlern für erhebliche Unsicherheit gesorgt. Eine große Unklarheit war hier, welche Informationspflichten den Händler tatsächlich treffen und ob auf Internetseiten ein Hinweis auf die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Verpflichtungen enthalten sein muss, da die Vorschriften nur von Katalogen und Warensendungen sprachen, nicht aber von Webshops oder Internetauftritten.

Verpackungsverordnung AnwaltGrundsätzlich regelt die Verpackungsverordnung, dass Verkaufsverpackungen prinzipiell nach Gebrauch wieder vom Endverbraucher zurückgenommen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. Diese Pflicht umfasst nicht nur die Verpackung der Ware als solcher, sondern auch die Versandverpackung, da diese rechtlich nicht als Serviceverpackung, sondern als Verkaufsverpackung einzuordnen ist. Einhaltung durch jeden Händler

Die Verpflichtungen zur Einhaltung der VerpackungsV sind von jedem Unternehmen einzuhalten, das seine Waren bestimmungsgemäß in den Bereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes einbrachte, unabhängig von dem Sitz des Unternehmens. Die Pflicht trifft also alle Onlinehändler, die nach Deutschland liefern – egal, ob sie im europäischen oder außereuropäischen Ausland ihren Sitz haben.

Bislang hatten die Onlinehändler hier die Wahl – sie konnten sich einem Entsorgungssystem anschließen und durch Lizenzgebühren sicherstellen, den gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Andernfalls mussten sie die Möglichkeit anbieten, die Verpackungen selbst zurückzunehmen und selbst für die Verwertung zu sorgen. Über die letztgenannte Möglichkeit ist der oben bereits erwähnte Streit entbrannt, wann und wo über diese Rücknahme, die so genannte „Selbstentsorgung“ aufzuklären war. Keine Selbstentsorgung mehr

Diese Wahlmöglichkeit fällt jedoch mit der Novelle der VerpackV weg. Die Neufassung der Verordnung sieht vor, dass alle Verpackungsmaterialien, die zum Versand an Endkunden benutzt werden, bei einem Entsorgungsunternehmen registriert sind. Zukünftig soll es keine Alternative mehr dahingehend geben, die Verpackungen selbst zurückzunehmen und hierauf hinzuweisen oder sich alternativ einem Entsorgungssystem anzuschließen. Vielmehr enthält der zukünftige § 6 Abs. 1 VerpackungsV die Verpflichtung, sich einem flächendeckenden haushaltsnahen Entsorgungssystem anzuschließen.

Die Verordnung lässt an dieser Stelle aber auch keinen Zweifel daran, dass es ausreicht, wenn nur eine der beteiligten Parteien aus der Lieferkette dafür gesorgt hat, dass die Verpackungen tatsächlich registriert sind. Wer also Waren von einem Lieferanten bezieht, der die Verpackungen bereits registriert hat, den werden grundsätzlich keine neuen Verpflichtungen treffen. Dieser ist aber im reinen b2b-Handel nicht zu einer Registrierung verpflichtet, da die VerpackungsV nur auf den Verkauf an Endkunden abzielt. Gut beraten ist also derjenige, der sich bei seinem Großhändler oder Lieferanten rechtzeitig informiert, ob dessen Verpackungen bereits registriert sind. VerpackV AbmahnungBesonderheiten bei Importware

Diese Möglichkeiten hat ein Anbieter, der seine Waren aus dem Ausland bezieht oder selbst importiert nicht. Ihn trifft in jedem Fall die Verpflichtung, sich einem Entsorgungssystem anzuschließen.

Schwierigkeiten dürften auch die zu verwendenden Versandverpackungen bieten. Denn die Verkaufsverpackungen des Großhändlers sowie dessen Versandverpackungen mögen registriert sein – der Händler hat jedoch auch darauf zu achten, dass dies bei den Versandverpackungen, die gegenüber den Endkunden verwendet werden der Fall ist. Entweder werden hier bereits registrierte Verpackungen eingekauft und verwendet, oder der Händler beißt in den sauren Apfel und nimmt selbst an einem Entsorgungssystem teil. Risiko von Abmahnungen

An dieser Stelle muss noch einmal in aller Klarheit darauf hingewiesen werden, dass die Verwendung von nicht registrierten Verpackungen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße zu ahnden ist. Auch ist hierdurch nach der Auffassung der Gerichte ein Verstoß gegeben, der Konkurrenten und Mitbewerber zur Abmahnung wegen Verstoßes gegen die VerpackV berechtigt und im schlimmsten Fall zum Erlass einer einstweiligen Verfügung führen kann.

Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig auf die gesetzlichen Pflichten zu reagieren und frühzeitig fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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AndyEM 
Beitragsersteller
 22.09.2015, 06:41

Hallo Dan, danke für deine Antwort. Das klingt plausibel, aber muss dann nicht der ausländische Verkäufer dafür Sorge tragen, dass wenn er die pfandfreien Dosen nach Deutschland verschickt (in ein Land wo es nunmal diese blöden Bestimmungen gibt), diese dann auch mit einem Pfand zu versehen sind? Warum machen das denn dann nicht mehr ausländische Firmen? Wie sieht das denn aus, wenn ich nach Holland fahre und mir den Kofferaum voller pfandfreier Dosen packe (500 Stück)...für den Eigenbedarf und ich an der Grenze kontrolliert werde? Muss ich dann nachzahlen? Glaub nicht, oder? Obwohl es sinnig wäre...irgendwie!?

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dan030  22.09.2015, 06:50
@AndyEM

Wenn die pfandfreien Dosen keine speziellen Inhalte wie Alkohol enthalten, dann kannst Du sie in unbegrenzter Menge im Rahmen des Binnenmarktes einführen und für Dich privat nutzen.

Du darfst sie halt nicht gewerblich in Umlauf bringen.

Ja, das ist tatsächlich eine Lücke im Pfandsystem. Aber so ist das halt, wenn nationale Rechtsnormen und europäische Rechtsnormen gelegentlich mal kollidieren.

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AndyEM 
Beitragsersteller
 22.09.2015, 06:53
@dan030

Und bei Bier ist das dann anders? Da müsste man nachzahlen, obwohl du das Pfand wohl nie wieder sehen wirst oder bezog es sich auf deine Aussage der unbegrenzten Menge?

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dan030  22.09.2015, 06:54
@AndyEM

Bei Bier schlägt halt ab irgendeiner Menge dann der Einfuhrzoll zu, da alkoholisches Getränk. Die Frage, ob Pfand oder kein Pfand, spielt aber auch dann keine Rolle.

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AndyEM 
Beitragsersteller
 22.09.2015, 07:00
@dan030

Also wenn ich in Holland einen Getränkehandel habe und ein Kunde kommt zu mir und kauft eine zolltechnisch vertretbare Menge Bier in 0,33ltr pfandfreien Dosen...und ich als Verkäufer so nett bin und ihm anbiete die Sachen nach Deuschland zu schicken, dann ist das legal? Ich habe ja das Geschäft in Holland gemacht...trotzdem kommt es mir seltsam vor...ehrlich gesagt. Wo kann man sich denn da mal drüber genau informieren?


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dan030  22.09.2015, 07:06
@AndyEM

Du beschreibst da erstmal ganz normalen Handel im Binnenmarkt. Natürlich geht sowas. Zumindest so lange, wie pro Einzellieferung die zollrelevanten Limits nicht überschritten werden.

Rein formal sollte man in so einem Fall allerdings darauf achten, dass das nicht als "eine Bestellung" läuft, sondern jede Einzelsendung als Einzelbestellung gilt. Denn sonst könnte irgendwann jemand auf die Idee kommen und Dir bzw. dem Handelspartner vorhalten, dass das Aufsplitten auf verschiedene Paketsendungen nur dem Zwecke der Hinterziehung von Einfuhrabgaben dient. Und das wiederum wäre dann strafbar.

Aber wenn der freundliche Händler aus NL z. B. telefonische Bestellungen akzeptiert, Du da einmal im Monat anrufst und jedes Mal Deine Monatsration pfandfreier Bierdosen nebst Rechnung geliefert bekommst... warum denn nicht?

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AndyEM 
Beitragsersteller
 22.09.2015, 07:12
@dan030

Ich bin davon ausgegangen, dass sobald die pfandfreien Dosen nach Deutschland gesendet werden eine Gebühr (als Pfandersatz) fällig wird, weil es ja eigentlich ein Wettbewerbsvorteil ergibt. Aber wenn das so ist...hab ich was dazu gelernt. Dank Dir! ;)

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Cokedose  22.09.2015, 08:33
@AndyEM

"dan030" hat es schon richtig erklärt, dass der Verkauf nicht von Amazon selbst stattfindet (dann dürften sie es nicht) sondern in diesen Fällen lediglich eine Plattform für andere Händler zur Verfügung stellt - so wie beispielsweise ebay auch, das ebenfalls voll mit pfandfreien Getränken ist.

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Cokedose  22.09.2015, 08:39
@Cokedose

Was ich nur nicht verstehe ist, warum so viele Leute das nutzen. Denn durch die Versandkosten wird es oftmals teurer als würde man es hier kaufen. Diese Woche gibt es z.B. bei Penny 3 Dosen Coca-Cola 0,33L für 95 Cent. Das sind 31,6 Cent je Dose. Das bekommst du in keinem anderen Land. Selbst mit Pfand sind das noch nur rund 57 Cent.

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Weil's nicht verboten ist-


AndyEM 
Beitragsersteller
 22.09.2015, 04:06

Für welche

Einweg-Getränkeverpackungen gilt die Pfandpflicht? Mit der am 28. Mai 2005 in Kraft getretenen Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung wurde die seit 1. Januar 2003 wirksame Pfandpflicht vereinfacht und modernisiert. Nach der neuen Regelung ist das Pfand auf ökologisch nicht vorteilhafte Einwegverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter zu erheben. Bei der Bestimmung, ob ein in ökologisch nachteilige Einwegverpackungen abgefülltes Getränk unter die Pfandpflicht fällt, ist §9 Abs. 2 der Verpackungsverordnung maßgeblich. Die folgende Darstellung dient als rechtlich unverbindliche Hilfestellung für die Bestimmung pfandpflichtiger Getränkebereiche. Pfandpflichtig sind seit dem 1. Mai 2006 folgende Getränke, wenn sie in ökologisch nicht vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter abgefüllt sind:

Bier Bierhaltige Getränke einschließlich Biermischgetränke. Dazu zählen auch alkoholfreies Bier,Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade, Bier mit Sirup (wie Berliner Weiße mit Schuss), Bier mit einem anderen alkoholischen Getränk (z.B.Bier mit Wodka) oder aromatisiertes Bier (z.B.Bier mit Tequila-Aroma). Auf die Einhaltung des Reinheitsgebots kommt es nicht an.

3Hierzu gehören neben Cola und Limonaden auch•Mischungen von Fruchtsaft oder Tees und Mineralwasser (wie Apfelschorle),•Sportgetränke,•sogenannte Energy-Drinks,•Tee-oder Kaffeegetränke, die dazu bestimmt sind, in kaltem Zustand verzehrt zu werden,•Bittergetränke und andere Getränke mit oder ohne Kohlensäure.Alkoholhaltige Mischgetränke(insbes. so genannte Alkopops)Getränke,•die hergestellt wurden unter Verwendung vonoErzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol derBranntweinsteuer unterliegen, oderoFermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch inwei-terverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, dienicht mehr der guten Herstellungspraxis entspricht, und einen Alkoholgehalt vonweniger als 15 vol. % aufweisen, oder•die einen Anteil an Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form,von unter 50%enthalten.
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BalTab  22.09.2015, 04:13
@AndyEM

SO kompliziert woltle ich d asnicht machen, aber... Bite... germe

Solange ma nnicht weiß, um was für Dosen es sich in dER F'rge handelt, kan nam ndie Frage nicht wirklich gut beantworten

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AndyEM 
Beitragsersteller
 22.09.2015, 04:24
@AndyEM

Nur ein paar Molkeprodukte, Fruchtsäfte, diätetische Getränke, Wein, Sekt und nochn paar sind von dem Gesetz ausgeschlossen...trotzdem verkauft Amazon z.B. pfandfreie Bierdosen 0,33ltr (zwar aus China) und anderes Zeug (was z.B. nicht zu 50% aus Molke besteht). Weiss jemand warum die das dürfen? Würde mich über sinnige Antworten freun!!! Danke...Gruß Andy

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BalTab  22.09.2015, 14:10
@AndyEM

Weil die Dosen aus China kommen.

Wie bekommt der Verbraucher das Pfand zurück? Einwegetränkeverpackungen sind mit einem DPG-Logo und einem EAN Barcode gekennzeichnet. Alle leeren Einwegflaschen und Dosen können überall dort zurückgegeben werden, wo Einweg des gleichen Materials verkauft wird. Das heißt, Einzelhändler, die nur PET-Flaschen verkaufen müssen nur PET-Flaschen zurücknehmen.

http://dosenpfand.de/wie_funktioniert_das_dosenpfand.html

Chinadosen sind nicht im Pfand-System DPG

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