Wann bekommt man Grundsicherung und wann volle Erwerbsminderungsrente - worin liegt der Unterschied?

4 Antworten

Die Höhe der Rente ergibt sich aus den erworbenen Ansprüchen, ist die anrechenbare Nettorente hoch genug, dass man seinen Bedarf selber decken kann, besteht kein Anspruch mehr auf zusätzliche Grundsicherung als Aufstockung bis auf Höhe des Bedarfs.

Sonst kann zusätzlich zur Rente Grundsicherung beantragt werden, da käme es dann auf die Arbeitsfähigkeit an, wenn man nicht schon Altersrente bekommt.

Wenn man min.noch für 3 oder mehr Stunden am Tag arbeiten könnte, wäre das Jobcenter mit Bürgergeld nach dem SGB - ll zuständig, sonst das Sozialamt mit Grundsicherung nach dem SGB - Xll.

Man könnte dann aber auch einen evtl. Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde prüfen, da hätte man aber einige Nachteile.

Der Rundfunkbeitrag müsste im Regelfall selber gezahlt werden und sollte es zu einer BK - Nachzahlung kommen, müsste man diese im Regelfall auch selber zahlen, oder wenn man durch die BK - Nachzahlung unter den Grundbedarf rutschen würde, müsste bzw.könnte man einen entsprechenden Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt stellen, je nachdem wer zuständig wäre und da zumindest einen Teil der BK - Nachzahlung erstattet bekommen.

Grundsicherung wird dazugezahlt, wenn die Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nicht ausreicht zum Leben.

Die Differenz wird dann als Grundsicherung ausgezahlt.

Deine Erwerbsminderungsrente scheint hoch genug zu sein, weshalb du keine Grundsicherung beziehst.

Liebe Grüße 🌞

Die Erwerbsminderungsrente errechnet sich aus deinen PERSÖNLICHEN bisherigen Einzahlungen. Sind die gering, wird durch Grundsicherung aufgestockt.

Wer aber bereits im Berufsleben steht hat in der Regel schon höhere Ansprüche, weil ja die Zeit bis zum 65. Lebensjahr mit gezählt wird.

Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente ist abhängig von den Anwartschaftsjahren und der durchschnittlichen Einkommenshöhe in dieser Zeit.

Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, deren EM-Rente unterhalb der Bedarfsgrenze - sprich unterhalb von 80 % des Bedarfs nach SGB XII liegen.

Bedarf = angemessene Kosten der Unterkunft zuzüglich Regelsatz in Höhe von derzeit 563 Euro. Wer 80% des Bedarfs zur Verfügung hat, hat folgend Vorrang Anspruch auf Wohngeld.