Wahlrechtsreform Bundesverfassungsgericht?
Heute wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes veröffentlicht. Demnach darf eine Partei nur noch soviele Abgeordnete in den Bundestag entsenden wie ihr nach den Zweitstimmen zustehen, Ausgleichs- und Überhangmandate fallen weg.
Die CSU in Bayern gewinnt regelmäßig mehr Direktmandate (Wahlkreise) als ihr vom Zweitstimmenanteil zustehen.
Die Parteien reichen zur Wahl auch Landeslisten ein. Bedeutet es jetzt das bei der CSU kein Kandidat der auf der Landesliste steht und keinen Wahlkreis gewonnen hat nicht mehr in den Bundestag einziehen kann? Also nur noch Gewinner der Wahlkreise der CSU im Bundestag sind und von denen nicht alle Gewinner.
3 Antworten
Ja! Nur wenn weniger Direktmandate geholt wurden als der Partei Plätze in einem Bundesland zustehen, greift die Landesliste. Das war vor der Wahlrechtsreform allerdings auch schon so.
Es kann aber - gerade in Bayern mit der CSU - nach derzeitigem Stand zukünftig auch wieder vorkommen, dass eine Partei mehr Wahlkreise direkt für sich entscheiden kann, als ihr über den Zweitstimmenanteil zustehen. Dann werden nicht mehr alle Wahlkreisgewinner in den Bundestag einziehen können.
Bedeutet es jetzt das bei der CSU kein Kandidat der auf der Landesliste steht und keinen Wahlkreis gewonnen hat nicht mehr in den Bundestag einziehen kann?
so war es m.W. bisher schon.
Neu ist nur, dass nun nicht mehr alle Wahlkreisgewinner in den Bundestag kommen sollen, was IHMO ein zu grober Einschnitt ist, vor allem für die Wähler deren gewählter Kandidat nun nicht einzieht.
Bedeutet es jetzt das bei der CSU kein Kandidat der auf der Landesliste steht und keinen Wahlkreis gewonnen hat nicht mehr in den Bundestag einziehen kann? Also nur noch Gewinner der Wahlkreise der CSU im Bundestag sind und von denen nicht alle Gewinner.
Ja, so habe ich es auch verstanden. (Wenn es ist wie bisher: fast alle Wahlkreise gewonnen und gute 40 Prozent der Zweitstimmen)