Unterhaltsvorschussgesetz oder Kindesunterhalt Unterschied?
Hallo Ich habe ein Kind gezeugt, durch ein One Night Stand. Will aber mich auch meiner Verantwortung stellen und zahlen auch wenn ich momentan nur bei 1500€ Brutto bin. Habe gesehen das ich laut Düsseldorf Tabelle 480€ Kindesunterhalt bezahlen muss. Habe jetzt aber ein Anschreiben vom Jugendamt bekommen dort steht Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) die wollen das ich Auskunft über mein Einkommen gebe. Dort steht am Ende noch das hier: "Sie müssen den Vordruck nicht ausfüllen, wenn Sie ihrer Unterhaltsverpflichtung XXX gegenüber mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschussbetrages 230€ Monatlich nachkommen" Ich checke das jetzt ehrlich gesagt nicht dachte ich muss nach Düsseldorf Tabelle jetzt immer Monatlich 480€ Kindesunterhalt bezahlen. Oder habe ich das falsch verstanden? kann mir das jemand erklären?
3 Antworten
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Habe gesehen das ich laut Düsseldorf Tabelle 480€ Kindesunterhalt bezahlen muss.
Zunächstmal ist die 1. Stufe nach abzug des Hälftigen Kindergelds 355€ Zahlbetrag. Beim Unterhaltsvorschuss wird das gesamte Kindergeld abgezogen.
Grundsätzlich setzt die Unterhaltspflicht die Leistungsfähigkeit voraus. Das heißt, das wenn das Geld nach den Selbstbehalt von 1450€ ( netto) nicht reicht um den Unterhalt (voll) zu decken, muß entsprechen weniger Unterhalt oder auch gar kein gezahlt werden. Bei 1500€ Brutto sind sie nicht leistungsfähig. Es wird da, wenn das Einkommen nicht erhöht werden kann, kein Unterhalt fällig.
Die Unterhaltsvorschusskasse braucht das Einkommen um zu prüfen, ob Unterhaltsansprüche vorhanden sie die übergeleitet werden könnten. Insoweit sollten sie das Einkommen offenlegen und gleich auch begründen warum das Einkommen nicht erhöht werden kann.
Übrigens müssen sie, wenn sie aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind, den Unterhalsersatz nicht zurückzahlen.
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Du musst in Stufe 1 nur 355 EUR zahlen. Das wäre der Zahlbetrag. Die 480 EUR sind inkl. deines Anteils am Kindergeld.
Und die Unterhaltsvorschusskasse kann nur das fordern, was sie an den Unterhaltsberechtigten zahlt und damit für dich in Vorleistung geht. Und das wären eben nur 230 EUR, da beim Unterhaltsvorschuss das komplette Kindergeld angerechnet wird.
Und anhand deiner Einkommensunterlagen wird man auch der Kindsmutter anraten den Restbetrag einzufordern.
Du kannst es dir einfach machen und somit gleich die 355 EUR direkt an die Kindsmutter überweisen. Und ggf. musst du ja bei Leistungsfähigkeit auch ihr noch Betreuungsunterhalt zahlen.
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Der Unterhaltsvorschuss ist immer niedriger als der zu zahlende Mindestunterhalt, da hier das gesamte und nicht nur das hälftige Kindergeld angerechnet wird (Paragraph 2 UVG).
Da die Unterhaltsvorschussstelle nur Beträge geltend machen kann, die auf sie übergegangen sind (Paragraph 7 UVG), ist der Betrag auf den Unterhaltsvorschussbetrag gedeckelt. Daher darf die Unterhaltsvorschussstelle auch nicht mehr fordern.
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Grundsätzlich kann die Kindesmutter bzw. ein Beauftragter (Rechtsanwalt, Beistand) weitergehende Ansprüche, also den Mindestunterhalt von 480 Euro, geltend machen. Dies macht aber nicht der Unterhaltsvorschuss, weil dieser, wie gesagt, auf den niedrigen Unterhaltsvorschussbetrag gedeckelt ist. Die Unterhaltsvorschussstelle kann und wird nicht mehr als den Unterhaltsvorschuss, also derzeit 230,00 Euro, geltend machen.
Heißt das für mich jetzt das ich keine 480€ Kindesunterhalt bezahlen muss? So steht es ja in der Düsseldorfer Tabelle.