Unterhaltsvorschuss Anspruch?

3 Antworten

Wenn der Kindsvater keinen Unterhalt zahlt, wundert es mich ehrlich gesagt warum dich das Jobcenter nicht schon längst zur Beantragung aufgefordert hat, denn der Unterhaltsvorschuss wäre eine vorrangige Sozialleistung.

Aber ob Du die nun bekommen würdest oder nicht, am Ende hättest Du eh nichts davon, weil der Unterhaltsvorschuss wie Unterhalt und Kindergeld unter 18 Jahren 1 zu 1 auf den Bedarf deines Kindes angerechnet wird.


anonym201208 
Beitragsersteller
 05.09.2024, 22:00

wie ist der zweite Teil zu verstehen

isomatte  05.09.2024, 22:10
@anonym201208

Wie ist das wohl zu verstehen ?

Derzeit bekommst Du eine Aufstockung vom Jobcenter gezahlt, mit dieser und eurem anrechenbaren Einkommen könnt ihr euren Gesamtbedarf nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter decken.

Würdest Du nun Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen und sicher auch bekommen, dann wird dieser zu 100 % als Einkommen deiner Tochter auf ihren Bedarf angerechnet.

Demnach würde sich die Aufstockung vom Jobcenter um den Betrag des Unterhaltsvorschusses verringern.

anonym201208 
Beitragsersteller
 06.09.2024, 17:13
@isomatte

Heißt für mich bringt das finanziell gar keinen Vorteil, richtig?

Wenn Ihr Kind mindestens 12, aber noch keine 18 Jahre alt ist, gilt seit dem 1. Juli 2017 eine Besonderheit: Sie können Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen, wenn Ihr Kind nicht auf Bürgergeld angewiesen ist oder wenn Sie Bürgergeld bekommen und zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich haben.

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhaltsvorschuss


isomatte  05.09.2024, 22:02

Nur würde ihr der Unterhaltsvorschuss auch nichts bringen, wundert mich eh warum sie das Jobcenter noch nicht zur Beantragung aufgefordert hat, ist nämlich eine vorrangig zu beantragende Sozialleistung.

Die würde auch voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Die Frage kann nicht vollumfassend abschließend beantwortet werden, da noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind. Aber da Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres gewährt wird und du mehr als 600 Euro Einkommen im Sinne des Paragraphen 11 SGB II hast, sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt (Paragraph 1 Abs. 1a UVG).