Zusammenziehen bei Rente und ALG 2?

4 Antworten

Zumindest im ersten Jahr nach dem Zusammenzug würdet ihr noch keine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden, dein Einkommen und Vermögen würden also nicht relevant sein, wenn ihr euch nicht freiwillig unterstützen wollt und gemeinsam wirtschaftet.

Nach diesem Jahr wird das Jobcenter versuchen euch in eine BG - zu stecken, dagegen könnt ihr bzw. er dann mit Widerspruch und ggf.kostenloser Klage beim Sozialamt vorgehen.

Muss ich für ihn aufkommen, wenn wir eine gemeinsame Wohnung nehmen, bzw wie wird das gerechnet?

Das hängt davon ab ob Ihr einen wechselseitigen Willen füreinander habt.
Wenn ja, dann wird die Rente bei ihm mit angerechnet, ihr bekommt weniger Geld bzw. dein Freund. Wenn nein, dann solltet Ihr das ganze als Wohngemeinschaft laufen lassen.

Ein wechselseitiger Wille ist auch vorhanden, wenn man gemeinsame Verträge habt. Ein Untermietvertrag zb. ist kein gemeinsamer Vertrag im klassischen Sinne. Ein normaler Mietvertrag jedoch schon.

Hallo Steppi,

keine Sorge. Aufkommen musst du für deinen Freund ganz sicher nicht.

Das würde nämlich bedeuten, dass der Staat seine sozialen Aufgaben auf unverbindliche Lebensgemeinschaften abwälzen würde.

Leider führt Unwissenheit nicht selten zu Halbwahrheiten und falschen Vorstellungen bei den Betroffenen.

Richtig ist:

Hartz IV ist im Gegensatz zur Rente keine Versicherungs- sondern eine Sozialleistung, die aus Sozialabgaben finanziert wird.

Der Regelsatz setzt sich aus aus unterschiedlichen Beträgen zu einem sog. Warenkorb zusammen.

Dazu gehören u.a. Lebensmittel, Strom, Kleidung, Friseur, Bildung, Internetanschluss, usw.

Angenommen du lebst mit deinem Freund zusammen und ihr teilt euch alle Kosten des täglichen Leben. Dann müsste müsste dein Freund z.B. bei der Stromrechnung nur noch die Hälfte der Grundgebühr zahlen.

Dasselbe gilt z.B. auch für den Internetanschluss. Ihr würdet wahrscheinlich auch nur einen Kühlschrank haben.

Man kann also sagen, dass gemeinschaftliches wirtschaften weniger kostet, als wenn jeder für sich alleine sein Süppchen kocht.

Dies wiederum stellt jedoch eine ungleiche Behandlung gegenüber anderen Leistungsempfängern dar, die sämtliche Kosten alleine tragen müssen.

Aus diesem Grund wird die Leistung praktisch um den eingesparten Betrag gekürzt.

Das heißt: In einer Bedarfsgemeinschaft muss nicht du für deinen Freund aufkommen (bezahlen), sondern dein Freund bekommt etwas weniger Geld, weil er etwas weniger ausgeben muss.

Gut zu wissen:

Im ersten Jahr passiert überhaupt nichts. Während dieser "Probezeit" besteht überhaupt keine Unterhaltspflicht.

Zu berücksichtigen wären zudem Freibeträge. Bei 1.300,- EUR Rente, musst du dir wirklich kaum Sorgen machen.

Übrigens: Hartz IV Empfänger dürfen monatlich bis zu 100,- EUR anrechnungsfrei hinzuverdienen!

Jeden Samstag 2-3 Stunden im Super- oder Getränkemarkt aushelfen und 100,- EUR mehr in der Kasse haben. Das ist doch machbar.

Erfahrungsgemäß liegt es auch weniger am Geld, wenn es zu Spannungen beim zusammen wohnen kommt, als vielmehr an unerfüllten Erwartungen.

Es kann durchaus einen Unterschied machen, ob man nur am Wochenende oder Tag für Tag 24 Stunden zusammen ist. Dieser Aspekt wird leider häufig unterschätzt.

Im Folgenden habe ich dir mal ein paar Infos zusammengestellt, die dir sicher helfen können, sich ein umfangreiches Bild machen zu können.

Viel Erfolg!Bedarfsgemeinschaft Hartz IVHaushaltsgemeinschaft - beim ALG II Bezug gemeinsam wirtschaftenWann liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor?

Wichtig: Lebt man mit einem Partner bzw. Partnerin länger als zwölf Monate zusammen, so geht das Jobcenter von einer Bedarfsgemeinschaft aus – dies gilt auch ohne Heirat bzw. Lebenspartnerschaft. Das Jobcenter unterstellt in diesem Fall, dass die Partner füreinander einstehen und einen gemeinsamen Haushalt führen, mit allen finanziellen Folgen wie bspw. der Einkommensanrechnung.

Grundsätzlich ist es aber von der Seite des Gesetzgeber so, dass keine Unterhaltspflicht bei Unverheirateten besteht. Somit kann nicht gleich davon ausgegangen werden, dass der eine Bewohner den anderen unterstützt.

Kompetentes Grundwissen als Orientierungshilfe findest du hier:

https://www.hartziv.org/bedarfsgemeinschaft/#wann-liegt-keine-bedarfsgemeinschaft-vor

Meiner Meinung und meiner Kenntnis nach mußt Du für den Lebenspartner ab dem 13. Monat des Zusammenlebens "aufkommen", sofern er dann noch ALG 2 bezieht.

Während der ersten 12 Monate des Zusammenlebens gilt man als Bedarfsgemeinschaft auf Probe = ohne finanzielles Füreinandereinstehen.