Unterhalt Exfreundin (unverheiratet)?
Dass die Ex bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Unterhalt beziehen kann ist mir klar.
Aber welche (Auf)Forderung ist letztendlich ausschlaggebend?
Eine einfache Ankündigung? Eine saubere Gehaltsaufstellung die den Unterhalt nachweist?
Wie läuft das, wenn sie grundlegend Unterhalt via Anwalt in einem Schreiben erwähnt hat, aber noch nichts ausgerechnet wurde und nun aber Monate lang nichts weiter passiert ist? Zählt das Schreiben schon?
Im Grunde muss sie ja ihre Bedürftigkeit nachweisen, ihr Anwalt sollte das ausrechnen!
Gehalt vor Schwangerschaft und Gehalt aktuell... --> Differenz = Unterhaltsanspruch.
Ich habe nun den Verdacht, dass die Ex ihren aktuellen Job nun absichtlich herab stuft (Stunden reduzieren) um mehr Unterhalt zu fordern!
- Darf sie das grundlos? Vorher gab es mit dem Arbeitsverhältnis keine Schwierigkeiten! Eine Reduzierung wäre unbegründet, auch in Hinblick auf die Betreuung!
- Zählt der Zeitpunkt mit dem ersten Schreiben, in dem noch nichts berechnet wurde?
- zählt die Forderung erst dann wenn alles nachweislich berechnet wurde und die Forderung in Form vom Geldwert kommt?
- kann Unterhalt erst dann verlangt werden, wenn auch der finale Geldwert (Unterhalt) errechnet wird?
Die Gesetzeslage ist hier iwie schwammig.
Vielen Dank
2 Antworten
Der Unterhaltsanspruch läuft ab Aufforderung die Einkommensunterlagen einzureichen.
Allerdings kann sie sich nicht ewig und drei Tage damit Zeit lassen ihre Ansprüche zu beziffern.
Des Weiteren dürfen gemäß § 1613 Abs. 1 BGB Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit nur ausnahmsweise gefordert werden. Von einem Unterhaltsgläubiger müsse eher als von jedem anderen Gläubiger erwartet werden, dass er sich um die Durchsetzung seiner Ansprüche kümmern würde, da der Unterhalt als „Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs“ dienen soll. So könnte die Vollstreckung aufgelaufener Unterhaltsrückstände als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weil sie nicht mehr der Deckung des Lebensunterhalts dienen würden, sondern einer Vermögensanhäufung [Thüringer OLG, 17.01.2012, 2 UF 385/11]. Außerdem wird die Feststellung der damals bestehenden Einkommensverhältnisse immer schwieriger, je mehr Zeit verstreicht. Hinzu kommt, dass je länger der Zeitmoment andauert, desto höher der etwaige Schuldenberg des Unterhaltsverpflichteten anwachsen würde. Gründe, die für eine zeitnahe Forderung eines Unterhaltsanspruchs bestehen, sind so gewichtig, dass der Tatbestand der Verwirkung auch dann schon gegeben sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen [BGH, 23.10.2002, XII ZR266/99].
https://www.juraforum.de/lexikon/unterhalt-verwirkung-des-anspruchs
Sie muss gar nicht arbeiten! Se kann die Arbeit auch niederlegen wann immer sie will... Und ihre Einkünfte werden ohnehin nur als überobligatorisch bewertet, bzw. nicht voll angerechnet wenn sie arbeitet.
Und ihre (möglichen) Forderungen ergeben sich ab der Aufforderung die Einkommensunterlagen einzureichen und können entsprechend rückwirkend ab dann geltend gemacht werden.
Es steht dir dann ja aber auch frei die gewünschte Summe anzuzweifeln! also kannst du dem Anwalt dann schreiben, dass du wissen möchtest ob sie arbeitet und was sie verdient, wenn das aus der Forderung nicht hervor geht. Und dann gehst du zum Anwalt und lässt nachrechnen.
So einfach ist es in dem Fall nicht. SIe ist ohne Zustimmung des Vaters ca 50km weggezogen. in ihren Heimatort, weil sie dort auch ihr Berufsverhältnis hat (50%) Sie kann den Umzug nur auf Grund des Berufs rechtfertigen. Evtl. noch, weil die Oma die Betreuung mit übernimmt. Aber beides spricht dafür, dass sie nicht einfach so aufhören kann. Sollte sie aufhören mit arbeiten, wird sie vermutlich zurückziehen müssen!
Sie muss definitiv nicht zurück ziehen!
Oder war das Kind womöglich noch gar nicht auf der Welt als sie umgezogen ist? Hat er denn die gemeinsame Sorge?
Und wie gesagt: ihre Einkünfte werden überobligatorisch angesehen und wenn, auch nur zum Teil angerechnet.
Und aufhören kann sie jederzeit, wenn sie sich ganz der Betreuung des Kindes widmen will.
Sie braucht überhaupt gar nicht arbeiten, sondern für das Kind da sein. Du musst Unterhalt zahlen. Nicht nur für sie sondern auch für das Kind.
Im Grunde muss sie ja ihre Bedürftigkeit nachweisen, ihr Anwalt sollte das ausrechnen! Nein.
Wenn der eine Partner erwerbstätig ist und der andere nicht, dann zahlt der Erwerbstätige 45 Prozent seines anrechenbaren Erwerbseinkommens sowie 50 Prozent der anrechenbaren sonstigen Einkünfte als Ehegattenunterhalt an den Ex-Partner.
Grundsatz im Familienrecht: Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nicht. Wird rückwirkend Unterhalt gefordert, ist es meistens zu spät. Denn Unterhalt kann regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem er ausdrücklich verlangt wird.
So einfach mit nicht arbeiten ist es nicht, da bereits 1 Jahr vor der Trennung schon gearbeitet wurde. Grundlos aufhören geht nicht so einfach. Ein Umzug der allein durch das Berufsverhältnis begründet ist, hat auch stattgefunden. Im Gerichtsverfahren wird zudem für die Betreuung, die Großmutter angegeben. Es spricht zu viel dagegen zu reduzieren oder gar aufzuhören!
Von Ehegattenunterhalt kann man auch nicht sprechen, da Exfreundin, nicht Exfrau!
Einforderung der Gehaltsunterlagen bei Kindesunterhalt... Ja,
Aber beim Unterhalt für die Ex muss doch erst einmal die Bedürftigkeit bewiesen werden. Wenn sie z.b. wegen der Kinderbetreuung nur 50% arbeiten kann, dann ist diese ja nachgewiesen.
Aber ab wann zählt das? Mit der ersten schriftlichen Anmerkung ihrer Anwaltschaft, oder erst mit dem "scharfen" Schrieb, der wirklich anhand der Einkommen nachweist, dass die Bedürftigkeit besteht?
Was ist wenn nun seit dem ersten Schreiben 4 Monate ins Land gingen, aber immernoch kein konkreter Nachweis offenliegt. Muss ich trotzdem ruckwirkend zahlen?