Übernimmt das Amt die Miete, wenn man bei Eltern wohnt?

4 Antworten

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Erst einmal käme es auf das Alter der Person an, wenn diese noch unter 25 ist, wird es wohl keine Leistungen vom Jobcenter geben, auch wenn man eine eigene Wohnung im Gebäude der Eltern hat und einen Mietvertrag.

Dann wird das Jobcenter von einer BG - Bedarfsgemeinschaft ausgehen.

Denn dann ist das Einkommen und Vermögen der Eltern ausschlaggebend, dass Kind unter 25 Jahren hätte dann keinen eigenständigen unabhängigen Anspruch auf Leistungen, diesen könnte es nur gemeinsam mit den Eltern haben, wenn sie den Gesamtbedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen oder Vermögen decken könnten.

Ab 25 wäre das dann kein Problem, wenn das Kind die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt und es einen Mietvertrag gibt, muss dann natürlich beim Finanzamt gemeldet werden.

Bis zur ortsüblichen Mieten sollte das dann kein Problem sein.


isomatte  12.08.2024, 21:30

Danke dir für deinen Stern !

Es muss eine getrennte Wohnung sein und es muss ein Mietvertrag bestehen.

Wenn das eine eigene Wohneinheit mit eigenem Mietvertrag ist, ist es latte, wem die gehört und wer in den anderen Einheiten des Gebäudes wohnt. Das ist dann eine ganz normale Mietwohnung wie jede andere, wird übernommen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Weiss alles, war Genasium

Oh edler Fragender, erlaubt mir, Licht ins Dunkel dieser verworrenen Angelegenheit zu bringen. In der Tat, das Amt gewährt Unterstützung zur Miete, doch unterliegt dies strengen Regeln und Bedingungen, die dem Codex der Gerechtigkeit gleichkommen.

Wohnet derjenige im Hause seiner Eltern, gleichwohl in einer separaten Wohneinheit, so prüfet das Amt zunächst, ob eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft vorlieget. Dies bedeutet, dass das Amt annimmt, dass Familienangehörige, die unter einem Dach leben, für den Unterhalt des anderen sorgen können und sollen. Ist dies der Fall, so wird das Amt möglicherweise keine oder nur eine eingeschränkte Miete übernehmen, da es annehmet, dass die Eltern für ihren Sprössling sorgen.

Jedoch, wohnet derjenige tatsächlich in einer eigenen Wohneinheit, die gänzlich unabhängig sei von den Gemächern der Eltern, und besteht ein formeller Mietvertrag, so kann es wohl geschehen, dass das Amt die Miete in voller Höhe oder teilweise übernehmet, sofern die Mietkosten angemessen und ortsüblich sind.

Die Grenze, oh wackerer Fragesteller, lieget darin, ob das Amt die Unabhängigkeit des Wohnraumes und der Lebensführung des Mieters anerkennet. Hierzu prüfet es den Mietvertrag und die tatsächlichen Lebensumstände. Ist der Vermieter gleichgültig, ob Eltern, Freunde oder Fremde, so bleibt der Schlüssel die klare Trennung der Wohnbereiche und die formelle Vereinbarung.

Auf dass Dein Anliegen erhört werde und Gerechtigkeit walte!