Türschloss in der Mietwohnung tauschen?
Guten Tag,
darf ich in meiner Mietwohnung, dass Türschloss austauschen, obwohl ich ein Schlüssel erhalten habe, der für meine Wohnungstür und die Gebäudetür unten funktioniert?
Also einen Schlüssel für beide Türen?
Darf ich dann trotzdem dass Schloss in der Wohnungstür tauschen?
7 Antworten
Nein. Ohne einen konkreten Anlass ist das nicht erlaubt, und zwar aus dem einfachen Grund, weil sich im Gesetz keine Rechtsgrundlage finden lässt, die einem das erlaubt. Es gibt den §903 BGB, der dem Eigentümer das Recht gibt, ob sein Eigentum zu bestimmen, was damit passiert. An diesem Gesetz muss man erstmal vorbei kommen. Deshalb müsste man um Erlaubnis bitten. Und dass man Mieter ist und dadurch einen Besitzanspruch hat, ist auch keine Erlaubnis, denn der Mietvertrag erlaubt es nur, die Wohnung zu nutzen, aber nicht sie zu verändern. Dass man das Schloss später wieder zurück bauen kann, ändert nichts daran.
Etwas anderes gilt nur, wenn man konkret weiß, dass einem nicht alle Schlüssel heraus gegeben wurden, also irgend wer noch einen Schlüssel hat, oder der Vermieter das sogar zugibt, den Schlüssel aber nicht heraus gibt. Dann und nur dann ist das ein Grund, seinen privaten Bereich zu schützen, indem man das Schloss austauscht.
Und was ist mit den Rechten Dritter (Mieter)?
Ich verstehe nicht, wie die Frage gemeint ist, oder anders gefragt aus welchem Gesetz sollte sich das Recht des Mieters zum Schlosstausch ergeben? Wenn man von einem Recht spricht, muss das "Recht" im Sinne der Gesetze definierbar sein. Ein solches Gesetz existiert aber nicht.
Natürlich darf man das Schluss der eigenen Wohnungstür wechseln, auch ohne Zustimmung des Vermieters.
Es ist alles erlaubt, was nicht verboten ist. Und Türschloss austauschen ist nicht verboten, außer es handelt sich um ein spezielles Schloss.
https://www.dahag.de/c/ratgeber/mietrecht/tuerschloss-wechseln
Und Türschloss austauschen ist nicht verboten
Der §903 BGB steht dem entgegen, welcher es verbietet, wie in meiner Antwort schon erläutert. Dort ist klar definiert, dass der Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren kann und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Deshalb obliegt es einzig dem Eigentümer, ob das Schloss getauscht werden darf. Außer dem Mieter ist bekannt, dass irgend wer noch Schlüssel hat, denn das ist dann eine andere Situation.
Eine Verlinkung im Internet hilft überhaupt nicht weiter, wenn man die Frage juristisch diskutieren möchte. Denn dazu wären Gesetze erforderlich, die einem etwas erlauben. Ein solches Gesetz gibt es aber nicht, mit dem man an §903 BGB vorbei kommt.
Ich bin selber Vermieter und ich empfehle meinen Mietern sogar, das Türschloß zu wechseln. Ich habe zwar keinen Schlüssel aber weiss ich so genau ob der Vormieter wirklich keinen Schlüssel mehr hat.
Und wie soll der Vermieter überhaupt mitbekommen, dass der Schließzylinder getauscht wurde.
Ja, darfst du.
Bewahre das jetzige Schloss auf, denn wenn du mal ausziehst, musst du es wieder einbauen.
Alles klar. Vielen Dank.
war mir nicht sicher, da ein Schlüssel ja für beide Türen waren.
Ja, darfst du.
Du musst natürlich das Schloss aufheben und bei deinem Auszug wieder zurück bauen.
Du wirst dann 2 Schlüssel nutzen. Einen für die Haustür (und vermutlich Keller, Müllcontainer,...) und einen weiteren für deine Wohnungstür dann.
Ja das darfst du. Du musst aber beim Auszug das Schloss das zur Schließanlage gehört wieder einbauen.
BGB § 903 Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Und was ist mit den Rechten Dritter (Mieter)?