Teilungserklärung oder Beschluss?
Folgendes Frage in einem Mehrprteienhaus: auf der Eigentümerversammlung wurde beschlossen, dass Balkone und Terassen ab sofort 1x jährlich durch einen externen Dienstleister gereinigt/gewartet und inspiziert werden sollen. Dies widerstrebt einem einzigen Eigentümer, da es entgegen der Teilungserklärung sei. Sollte dem wirklich so sein, ist der Beschluss dann hinfällig?
2 Antworten
Hi,
ja, ein Eigentümer kann dem Beschluss widersprechen, und um ihn zu verhindern, muss er klagen.
Das Wohnungseigentumsrecht sieht mit der Anfechtungsklage gemäß § 44 Abs. 1 WEG ein eigenes gerichtliches Verfahren vor, durch welches die Gültigkeit durch Anfechtung von Beschlüssen beseitigt werden kann.
Daher sollte man die Teilungserklärung lesen, was dazu geschrieben steht.
ist der Beschluss dann hinfällig?
Hinfällig nicht. Aber der Beschluss kann gerichtlich angefochten werden. Denn die Oberfläche des Balkons gehört zum Sondereigentum. Und darüber hat die Gemeinschaft keine Entscheidungskompetenz.
Wenn sich einzelne Eigentümer nicht an die Ordnung halten und das äußere Erscheinungsbild des Anwesens dadurch gestört wird, kann man gegen diese Eigentümer vorgehen. Das ist dann aber etwas anderes als so ein allgemeiner Beschluss, der für alle gilt.