Tannenzweige hängen übers Grundstück - Wer muss diese entfernen?
Wir haben vor gut 2 Jahren neue Nachbarn nebenan bekommen.Am Zaun auf deren Seite stehen 7 sehr hohe Tannen die mich weiter nicht stören,nur die Zweige hängen nun fast bei uns im Garten auf dem Boden und ziehen das Telefonkabel runter was an einem Holzmast an der Strasse festgemacht ist.Ich habe irgendwo gehört das man die Bäume seiner Nachbarn nicht selber beschneiden darf selbst wenn sie auf seinem Grundstück sind.Selber scheint er aber nicht auf die Idee zu kommen diese zu beschneiden. Wir hatten mal angesprochen das die Zweige sehr tief bei uns einhängen und auch das Kabel schon fast auf dem Boden ist aber es kam keine Reaktion :o( Was kann icht jetzt machen?
13 Antworten
Ihn noch einmal darauf hinweisen, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass seine Bäume Nachbarn nicht beeinträchtigen dürfen. Ansonsten, wenn er nichts unternimmt, wende dich an das Ordnungsamt. Und ja - du darfst diese Bäume nicht beschneiden, dann könnte er dich verklagen wegen Sachbeschädigung.
Auch wenn das im BGB so verankert ist - leider - ich habe es allzu oft während meiner dienstlichen Tätigkeit anders erlebt. Es gibt immer eine Möglichkeit, Gesetze in die eine oder andere Richtung zu "verbiegen".
Der Eigentümer des Baumes ist für den Rückschnitt zuständig. Der Anspruch kann eingeklagt werden, wenn der Nachbar nicht reagiert.
ist nicht richtig; siehe Stichwort "Überhang im BGB"; der Fragesteller muss dem Nachbarn eine angemessene Frist für den Rückschnitt setzen; erfolgt dieser nicht, kann der Fragesteller die überhängenden Äste selbst abschneiden.
der Nachbar muß sie wegmachen, steht in den Statuten der Stadt, ich würde mit diesem infos den Nachbarn nochmal ansprechen, oder fragen, daß ihr die Zweige abschneidet, wenn es hart auf hart kommt, könntet ihr jemanden beauftragen, der die Zweige abschneidet und der Nachbar muß bezahlen........aber so weit wollt ihr es doch nicht kommen lassen!
sowas ähnliches hatten wir auch gehabt nur das unsere Tannezweige bei unseren Nachbar hing und wir damals mit dehnen es geregelt haben, sollten sie rüberhängen , dürfen sie den natürlich abschneiden. Kaum ist der Nachbar gestorben und mein Vater ging das Theater richtig los und er wollte das wir die Zweige abschneiden, was aber nicht so leicht war,weil sie ein Glasdach gebaut haben bwz. bauen lies und die Zweige jetzt darüber hingen , aber sie versuchten es uns aufzubrummen , das ja ein billiger Gärtner das machen würde und als ich aber mal richtig guckte war nämlich ein riesen Riss im Glasdach und es würde so ausgehen, das wir noch zum Schluss es bezahlne sollten. Aber wir haben den Spieß rumgedreht, dieser Baum ( musste sowieso weg) abfällen lassen und wir waren dabei und als es alles wieder in Ordung war, haben wir dann gesagt, das der damalige Architekt sich verrechnet hat und das Glasdach 1 meter auf unser Grundstück wäre und wir uns gestört fühlen und sie es bitte wegmachen soll.( was natürlich nicht so einfach war) und so haben wir unsere Ruhe bis heute. Und komisch auf einmal klappt es wieder mit den Zweigen sie abzuschneiden.( Haben noch mehrere Bäume). Aber wie gesagt es gibt da ein BGB §910 . Also viel Glück!!
Gesetzlich ist dies wie folgt geregelt:
§ 910 BGB Überhang
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
Geh auf Nummer sicher und fordere den Nachbarn unter Fristsetzung schriftlich zur Beseitigung auf. Einwurf i.d. Hausbriefkasten mit Zeugen, Datum/Uhrzeit/Unterschrift auf Deinem Doppel.
zwar "hilfreichste" Antwort, aber falsch; siehe § 910 BGB Überhang:
§ 910 BGB
Überhang
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.