Studium + Minijob + Praktikum?
Ich muss im Rahmen meines Studiums ein Pflichtpraktikum absolvieren. Dürfte ich parallel zu meinem Minijob ein Praktikum machen? Muss ich meinen Arbeitgeber darüber informieren?
2 Antworten
Aufgrund deiner Schilderung gehen wir davon aus, dass es sich um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum als Bestandteil deines Studiums handelt. Bei einem solchen Praktikum geht man nicht von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung aus. Ein eventuelles Einkommen aus diesem Praktikum hat somit keine Auswirkung auf deinen zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten 450-Euro-Minijob. Die Verdienste werden in diesem Fall nicht zusammengerechnet.
Das Praktikum wird zwar nicht als Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gesehen, dennoch bist du als Arbeitnehmerin deinem Minijob-Arbeitgeber gegenüber auskunftspflichtig und solltest deinen Arbeitgeber darüber informieren.
Viele Grüße,
das Team der Minijob-Zentrale
Praktikant ist, wer sich praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignet, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen.
Praktikanten können ihr Praktikum vor, während oder nach ihrem Studium bzw. ihrer Ausbildung, als Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum absolvieren. Es gibt drei Arten von Praktika:
- Vorgeschriebene Praktika
Das sind Praktika, die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen sind.
Wer innerhalb seiner Gesamtausbildung ein Praktikum absolviert, übt dieses im Rahmen seiner betrieblichen Berufsbildung aus. Dazu muss der Praktikant die Verpflichtung zur Ausübung des Praktikums nachweisen. Er ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig – unabhängig von der Höhe seines Verdienstes. Selbst wenn er bis zu 450 Euro verdient oder das Praktikum bis zu drei Monate befristet ist, gelten für ihn nicht die Minijob-Regelungen.
2.Vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums
Wer ein vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums ausübt, ist für die Dauer dieses Praktikums versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Durch die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung besteht zudem keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Auf die Höhe des Verdienstes kommt es nicht an.
3.Nicht vorgeschriebene Praktika
Nicht vorgeschriebene Praktika unterscheiden sich in ihrer Art nicht von den vorgeschriebenen Praktika. Allerdings ist der Praktikant nicht verpflichtet, ein solches Praktikum abzuleisten und damit übt er dieses auch nicht im Rahmen seiner betrieblichen Berufsausbildung aus. Für ein nicht vorgeschriebenes Praktikum gelten die Minijob-Regelungen bzw. während des Studiums auch die Regelungen für Werkstudenten.
Näheres findest du in der minijob-zentrale.de bzw. in dem Link hier: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/01_basiswissen/02_infos_kompakt_zu/04_praktikanten_und_auszubildenden/node.html
Er ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig – unabhängig von der Höhe seines Verdienstes...
Du kannst zusätzlich zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit noch ein Minijob ausüben:
Hat Ihr Minijobber eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er daneben nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Nimmt er später noch einen oder mehrere 450-Euro-Jobs auf, werden diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung in der Regel versicherungspflichtig.
Muss ich meinen Arbeitgeber darüber informieren?
Ja.
Gruß siola55