(Strecken-)Führerschein mit 16 (Sondergenehmigung). Gilt die EU-Richtlinie oder die Fahrerlaubnisverordnung?
Hallo,
ich benötige für meine Schule (~25km Entfernt, 1 1/2 Fahrzeit ÖPNV) und für meinen Teilzeitjob einen Autoführerschein (B), da die verschiedenen Arbeitsplätze weit von Bahnstationen oder Bushaltestellen entfernt sind. Auch Nachts fährt kein Bus mehr.
Die SZ berichtet, dass ein Streckenführerschein mit 16 möglich ist:
,,Macht zum Beispiel ein 16-Jähriger vom Land eine Berufsausbildung in einem Ort, den er partout nicht anders als mit einem Auto erreichen kann, gibt die Behörde dem Antrag womöglich statt, bestimmte Strecken zu bestimmten Zeiten selbst fahren zu dürfen. "
Die Ämter geben teilweise ein Mindestalter von 17 Jahren an und berufen sich auf eine RICHTLINIE der EU. (2006/126/EG).
Dort steht:
Artikel 4 6d: ,,Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins bei den Klassen B und BE bis auf 17 Jahre senken.”
Eine Richtlinie muss ins Nationale Recht umgewandelt werden. Dies ist wohl bei dieser Richtlinie, warum auch immer, nicht geschehen, da in der Fahrerlaubnis-Verordnung KEIN Mindestalter genannt wird. Hier ein Ausschnitt:
Artikel 74:
,,(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.
(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.”
Meine Kollegen, sowie auch ich, meinen, dass immer das Nationale Recht gilt. Somit wäre ein Antrag auf Überprüfung der Aussetzung des Mindestalters möglich. Korrekt?
Freue mich auf eure Expertise.
2 Antworten
Lies §10 FeV und du findest die Regelungen für das Mindestalter:
Klasse B, BE
a) 18 Jahre,
b) 17 Jahre
aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a,
bb)bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für Fahrer ab 17 möglich, die in diesem Fall bestimmte Strecken (zB zum Ausbildungsplatz) ohne Begleitung zurücklegen dürfen. Die Hürden dafür liegen allerdings sehr hoch, so wird es idR durchaus als zumutbar erachtet, bis zu 2h mit dem ÖPNV unterwegs zu sein bzw. auch im Winter längere Strecken mit dem Kleinkraftrad zurück zu legen. Auch ist dein Teilzeitjob kein zwingendes Bedürfnis, so daß deine Chancen auf eine solche Genehmigung nicht sehr hoch sind.
Welchen Teil von "Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom begleiteten Fahren setzt den Besitz einer Fahrerlaubnis BF17 voraus" hast du nicht verstanden?
Welchen Teil von "Fahrzeiten bis zu 2h mit ÖPNV sind keine unzumutbare Härte, welche die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigt" hast du nicht verstanden?
Und welchen Teil von "Ab 16 Jahren ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 möglich, womit es durchaus zumutbar ist, diese Strecke auch im Winter zurück zu legen" ist dir unklar?
Kurz: Du wirst mit 16 weder eine Befreiung vom Mindestalter noch eine Ausnahmegenehmigung vom begleiteten Fahren erhalten.
Im §10 steht kein Mindestalter für eine Prüfung. Genauso nicht in §74.
Kreis Soest schreibt z.B. 1 1/2 Stunden. Außerdem ist meine Verbindung nicht sicher (1 Minute Umstiegszeit) und mein Beruf nicht mit dem ÖPNV erreichbar. Vor allem Nachts. Das wird aber dann letztendlich entschieden.
A1 ist nicht möglich, da ich meist eine Strecke von 100km fahren muss. Und damit nicht zumutbar.
Was steht in §10 FEV?
(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter...
Auch wenn Du die Prüfung vorher ablegt - die Fahrerlaubnis wird erst mit 17 erteilt.
Aber ist ja auch egal, was ich schreibe - du willst ja nur die Bestätigung, dass deine falsche Auslegung irgendwie durchsetzbar wäre...
Also bitte, stell den Antrag, hol dir die Ablehnung ab, klag beim Verwaltungsgericht dagegen. Kostet nur Geld, dauert Jahre und ist voraussichtlich erfolglos.
schick doch einfach den antrag ab. die entscheiden dann halt ob das genehmigt wird oder nicht. die kennen sich sowieso besser aus als irgendwelche randoms auf gutefrage
Ja, dass Problem ist, dass sie mit dieser Richtlinie kommen. Die Ämter wollen natürlich verhindern, dass wir ,,Jüngeren” einen Führerschein bekommen, sonst würde es ja jeder machen.
Es steht ja nur, dass das begleitete Fahren ab 17 ist. Sondergenehmigungen/Streckenführerscheine werden hier nicht gennant.