Steuern absetzen, Laptop für die Weiterblidung?
Moinsen:)
Ich beginne am vorraussichtlich am 13.09.21 eine Weiterbildung zum Techniker mit Fachrichtung Elektro.
Nun überlege ich ob es evtl. möglich wäre Dinge wie Laptop, Drucker etc. jetzt schon zu kaufen da ich nen gutes Angebot für einen Laptop gefunden habe.
Laptop würde mich 700€ kosten
und der Drucker etwa 100€
Wenn ich diese Dinge jetzt schon (9Monate vorher) kaufe. Kann ich diese dann nächstes Jahr Problemlos für die Weiterbildung absetzen oder wäre das zu weit im vorraus?
LG a.
2 Antworten
Du kannst einen Laptop nur steuerlich absetzen, wenn du nachweisen kannst dass er mindestens 50% beruflich/für die Weiterbildung genutzt wird. Dazu ist es in der Regel von Noten ein entsprechendes "Nutzungsbuch" zu führen, dass du auf Anfrage vorlegen musst. Sähe also schwierig aus, wenn er noch gar nicht benutzt wird
"Hilfreichste Antwort" war voreilig, zumal der Beitrag als solcher nicht die Rechtslage widerspiegelt und daher sachlich unzutreffend ist.
Es handelt sich hier um GWG daher keine Abschreibung über 3 Jahre - zudem muß die rein private Nutzung vor und nach der Fortbildung berücksichtigt werden - es muß entsprechend umgewidmet werden.
GWG ist aber nicht zwingend zu machen! Man hat immer das Wahlrecht auf AfA
ubd glaub mir ob es vorher und danach privat genutzt wird, interessiert bei dem Betrag niemand!
Das Notebook und der Drucker gehören zu den Arbeitsmitteln - es handelt sich in Deinem Fall um eine berufliche Nutzung.
Beide Geräte gehören zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern (jeweils unter 800 € netto) - damit können sie grundsätzlich in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe/Werbungskosten abgeschrieben werden; liegt auch eine private Nutzung vor (das wird bei ArbN grundsätzlich unterstellt,) muß eine berufliche Nutzung prozentual ermittelt werden (z. B. durch sachgerechte und glaubhafte Schätzung).
Die außerhalb der beruflichen Nutzung liegende Zeit muß berücksichtigt werden - für die berufliche Zeit werden die Wirtschaftsgüter umgewidmet (von rein privater Nutzung zur gemischten Nutzung).
Man kann auf jeden Fall die Vereinfachungsregel nutzen, die der Bundesgerichtshof festgesetzt hat: max. 50% der Anschaffungskosten können angesetzt werden, wenn die Wirtschaftsgüter zum wesentlichen Teil beruflich genutzt werden - ansonsten muß das Finanzamt eine stichhaltige Begründung haben, wenn sie die 50% nicht anerkennen wollen. Eine Nutzung über 50% muß ggf. dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden.
Um den Wert zu ermitteln, der für die Umwidmung angesetzt werden kann, wird die "fiktive" Abschreibungsdauer von 3 Jahren berücksichtigt.
Beispiel:
Anschaffung Januar 2021 - berufliche Nutzung ab September 2021 - Dauer der Fortbildung 2 Jahre
berufliche Nutzung daher: 36 Monate ./. 8 Monate private Nutzung vorher und 3 Monate nachher = 25 Monate berufliche Nutzung
Anschaffungskosten für beide Wirtschaftsgüter: 800 €
= 800 / 36 * 25 * 50% = 278 €
Da die 278 € ebenfalls unter der 800 €-Grenze liegen, kann der Betrag in 2021 in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden - in den Folgejahren darf nichts mehr ansetzt werden (außer z. B. Papier, Partonen etc. für den Drucker, Securityprogramm, sonstige Software (z. B. Office365) - dann auch wieder mit dem Anteil der beruflichen Nutzung von z. B. 50%)
Korrektur in meinem Beispiel: 24 Monate berufliche Fortbildung = 800 / 36 * 24 * 50% = 267 € - die Berechnung der beruflichen Nutzungsdauer war überflüssig.
Glaub mir das schaut niemand an.
zum Thema Buchführung: da reicht es aus wenn man daheim ein weiterlerne PC hat. Dann kann man automatisch 100% berufliche Nutzung unterstellen
das einzige was angeschaut wird ist die Rechnung. Und ab da 3 Jahre lang AfA