Steuer zahlen als youtuber?

3 Antworten

Wieder einer dem es an den Basics fehlt.

Also einmal alles

Umsatzsteuer: sofern du kein Kleinunternehmer bist, sind i. d. R. 19 % des Umsatzes fällig. Die USt hast du in Form der MwSt. an deine Kunden weitergereicht. 

Die Grenze beträgt:

  • 22.000 € Umsatz im aktuellen Jahr

und

  • 50.000 € voraussichtlich nicht im Folgejahr

Die Betrachtungsweise beginnt jedes Jahr neu.

Bist du in Jahr 1 unter den 22.000 € und im Folgejahr voraussichtlich nicht über 50.000 € ist die KUR möglich.

Liegst du in einem Jahr über den 22.000 € ist im Folgejahr die KUR nicht möglich. Sobald du in einem Jahr unter den 22.000 € liegt, wäre die KUR wieder möglich

Einkommensteuer: Hier werden alle Einkunftsarten zusammengerechnet und bilden nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen dein zu versteuerndes Einkommen. Bis zur Höhe des Grundfreibetrages fällt keine Steuer an.

So wird gerechnet

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = Bruttoarbeitslohn - Werbungskosten
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Umsatz - Betriebsausgaben
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit = Umsatz - Betriebsausgaben
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung = Mieteinnahmen - Werbungskosten 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb + etwaige weitere Einkünfte = Summe der Einkünfte und vermutlich auch = Gesamtbetrag der Einkünfte

Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben - außergewöhnliche Belastungen = zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen bildet dir Grundlage der Belastung mit Einkommensteuer. 

Die etwaige vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer wird natürlich auf die Einkommensteuerschuld angerechnet

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die in einem Unternehmen auf Grund der betrieblichen Tätigkeit anfallen, sie müssen also betrieblich veranlasst sein. Sie können entweder vollständig oder teilweise von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Zudem verringern sie den Gewinn eines Unternehmens.

Betriebseinnahmen umfasst alle Zahlungen in Geld oder Geldeswert (bspw Sachlohn) , die dir durch deine landwirtschaftliche, gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zuströmen (§ 8 EStG).

Nicht zu den Betriebseinnahmen gehören Einlagen (§ 4 Abs. 1 S. 5 EStG), Einkommensteuer (§ 12 Nr 3 EStG im Umkehrschluss) oder durchlaufende Posten (§ 4 Abs. 3 S 2 EStG).

Die Umsatzsteuer wäre bspw. Kein durchlaufender Posten! Gezahlte USt ist eine Betriebsausgaben, erhaltene USt wäre Betriebseinnahmen.

Gewerbesteuer: Das FA setzt ab einem Gewerbeertrag von 24.500 € einen Messbetrag fest, deine Wohnsitzgemeinde (bzw. die wo der Sitz deines Gewerbes ist) wendet darauf ihren Hebesatz an und setzt dann Gewerbesteuer fest. Und bevor nun einzelne User rumheulen: in den Stadtstaaten erfolgt die Festsetzung durch die Finanzämter .

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit einigen Jahren mache ich "irgendwas mit Steuern"

Stefan1248  02.08.2024, 06:41

Zur Umsatzsteuer müsste noch den Vorsteuerabzug ergänzen und man gerade bei YouTube und co wohl noch prüfen das die Umsätze wohl nicht in Deutschland steuerbar sind, die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Google) übergeht und die Kleinunternehmer Regelung in aller Regel keinen Sinn macht

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anTTraXX  02.08.2024, 06:49
@Stefan1248

Guter Hinweis. Ich befürchte nur das der FS an den Basics schon scheitert

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Teen10 
Beitragsersteller
 02.08.2024, 23:29
@anTTraXX

Ja auf jeden Fall sorry das es mir mit 13 Jahren an den Basics fehlt woher soll ich was von Finanzamt wissen denkst auch man lernt es in jeder Klasse

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anTTraXX  02.08.2024, 23:34
@Teen10

Dann hast du als aller erstes die gerichtliche Erlaubnis zu bekommen.

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Da ich davon ausgehe, dass du das Gewerbe noch nicht angemeldet hast, einmal das volle Programm:

Ein Gewerbe liegt dann vor, sobald die Punkte des § 15 Abs 2 S. 1 EStG erfüllt sind:

  • Nachhaltigkeit
  • Selbstständigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemein wirtschaftlichen Verkehr

So lange du minderjährig bist, benötigst du neben der Zustimmung deiner Eltern auch dafür die Genehmigung des Familiengerichts, § 112 BGB.

Du musst innerhalb eines Monats ab dem ersten Tätigwerden (und nicht erst ab der ersten Auszahlung, also schon vorher) ein Gewerbe anmelden, § 14 GewO, und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, § 138 AO.

Wann und ob Steuern fällig werden entscheidet sich erst später. Die Anmeldepflicht beginnt sofort.

Nach Ablauf des Jahres musst du die Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung und Gewinnermittlung elektronisch an das Finanzamt übermitteln (Abgabepflicht). Das alles von dir aus ohne Aufforderung durch das Finanzamt.

Eventuell Freibeträge ändern nichts an der Abgabepflicht der Steuererklärungen. Ohne diese kann das Finanzamt nämlich nicht prüfen, ob die eingehalten worden sind. Daher sind die Erklärungen immer abzugeben.

Einkommensteuer: Hier wird der Gewinn (Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben) versteuert. Gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte haben keinen eigenen Freibetrag. Es gibt den Grundfreibetrag und darin fließen alle deine Einkünfte mit ein. Auch dein zweites Gewerbe oder ein eventuell vorhandener Bruttoarbeitslohn oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder eine Rente zählt dort mit rein. Ein Minijob bildet davon jedoch eine Ausnahme, wenn dieser tatsächlich pauschal versteuert wird und dein Arbeitgeber diese pauschale Steuer abführt.

Gewerbesteuer: Die wird ebenfalls fällig auf den Gewinn. Allerdings wird hier ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen.

Umsatzsteuer: So lange der Umsatz unter 22.000 € liegt, bist du Kleinunternehmer. Dann musst du keine Umsatzsteuer abführen, darfst aber auch keine Umsatzsteuer ausweisen und auch nicht die Vorsteuer ziehen.

Wenn du auf die Kleinunternehmerschaft verzichtest (daran wärst du 5 Jahre gebunden) oder dein Umsatz höher liegt, musst du auf die Verkäufe Umsatzsteuer abführen. Im Gegenzug kannst du für deine Einkäufe die Vorsteuer geltend machen.

Auch wenn du es widerrechtlich nicht angemeldet haben solltest oder das Gewerbe ohne ggf. notwendige Genehmigung des Familiengerichts betreibst, sind trotzdem die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, § 40 AO.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Studium zum Dipl.-Finw. abgeschlossen & Berufserfahrung

Georgmauz7  02.08.2024, 14:08

Ein reiner Youtuber würde sich normalerweise nicht für die Kleinunternehmer Regelung entscheiden, weil es steuerlich einfach dumm für ihn wäre, da er keine Umsatzsteuer wegen Auslandsgeschäften zahlen muss, aber sich seine gezahlten Vorsteuern zurückholen kann.

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Mungukun  02.08.2024, 15:52
@Georgmauz7
Ein reiner Youtuber würde sich normalerweise nicht für die Kleinunternehmer Regelung entscheiden, weil es steuerlich einfach dumm für ihn wäre, da er keine Umsatzsteuer wegen Auslandsgeschäften zahlen muss, aber sich seine gezahlten Vorsteuern zurückholen kann.

Ich habe die Rechtslage erläutert und auch ausdrücklich den Verzicht auf die Kleinunternehmerschaft erwähnt:

Wenn du auf die Kleinunternehmerschaft verzichtest (daran wärst du 5 Jahre gebunden) oder dein Umsatz höher liegt, musst du auf die Verkäufe Umsatzsteuer abführen. Im Gegenzug kannst du für deine Einkäufe die Vorsteuer geltend machen.

Eine steuerliche Beratung, was von beiden Varianten konkret günstiger ist, darf ich gar nicht durchführen. Das dürfen nur Steuerberater machen, § 4 StBerG. Ich habe keine Lust auf Abmahnungen seitens der Steuerberaterkammer. Das kann nämlich sehr schnell sehr teuer werden.

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Das sagt dir das Finanzamt dann schon. Je nach Höhe des Gewinns oder geschätzten Gewinn wollen sie die Umsatzsteuererklärung jährlich, vierteljährlich oder monatlich


Mungukun  02.08.2024, 06:50
Das sagt dir das Finanzamt dann schon.

Das wäre der schlechteste Ratgeber so lange zu warten. Dann haben wir nämlich mindestens Verspätungszuschläge sicher und schlimmstenfalls eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung, weil man den Erklärungspflichten nicht nachgekommen ist.

Je nach Höhe des Gewinns oder geschätzten Gewinn wollen sie die Umsatzsteuererklärung jährlich, vierteljährlich oder monatlich

Die Umsatzsteuer hat nichts mit dem Gewinn zu tun, sondern (wie es der Name schon sagt) mit dem Umsatz. Der Gewinn ist für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer entscheidend.

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Georgmauz7  02.08.2024, 14:03
@Mungukun

Ist doch Schwachsinn, du meldest dein Gewerbe an und das Finanzamt meldet sich dann bei dir relativ bald. Das was du beschreibst passiert nur, wenn du das Gewerbe erst Monate oder Jahre später noch den Geldeingängen anmeldest.

Naja die Umsatzsteuererklärung wird man in der Regel früher machen müssen (da meist monatlich oder vierteljährlich), die Einkommensteuererklärung und Gewerbesteuererklärung ist jährlich zur selben Zeit wie bei Angestellten auch

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Mungukun  02.08.2024, 15:45
@Georgmauz7
Ist doch Schwachsinn, du meldest dein Gewerbe an und das Finanzamt meldet sich dann bei dir relativ bald , die Einkommensteuererklärung und Gewerbesteuererklärung ist jährlich zur selben Zeit wie bei Angestellten auch

Das war bis zum Jahr 2020 so. Seit 2021 muss man das alles selbstständig anmelden von sich aus indem man den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch übermittelt:

https://lstn.niedersachsen.de/steuer/neu-ab-2021-elektronische-ubermittlung-des-fragebogens-zur-steuerlichen-erfassung-registrierung-mit-e-mail-200505.html

Deine Informationen ist dahingehend veraltet.

Naja die Umsatzsteuererklärung wird man in der Regel früher machen müssen (da meist monatlich oder vierteljährlich)

Nein die Umsatzsteuererklärung wird 1x jährlich gemacht, § 18 Abs. 3 UStG und dann zusammen mit der Einkommensteuererklärung und Gewerbesteuererklärung und auch als Kleinunternehmer zum selben Zeitpunkt.

Die Umsatzsteuervoranmeldung muss in Neugründungsfällen vierteljährlich gemacht werden, wenn man nicht Kleinunternehmer ist, § 18 Abs. 1 und 2 UStG.

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Georgmauz7  03.08.2024, 03:54
@Mungukun

Stimmt du hast recht, ich meinte die Umsatzsteuervoranmeldung damit (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) und hab diese fälschlicherweise als Umsatzsteuererklärung bezeichnet

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