Stand Wärmeenergiegesetz bei Kauf eines Altbaus?

4 Antworten

Die Heizung ist nicht vordringlich, die energetische Ertüchtigung hingegen schon. Es kann die bestehende Heizung grundsätzlich so lange betrieben werden, wie sie funktioniert. Und selbst wenn sie irreparabel sein sollte, kann im Einzelfall trotzdem eine neue Gas- oder Ölheizung verbaut werden, denn es kommt auf die Wirtschaftlichkeit an. Ob das dann zukunftsträchtig ist, steht auf einem anderen Blatt.

NB: Wenn das Objekt auf der Denkmalschutzliste steht, sind die energetischen wie heizungstechnischen Fragen insofern irrelevant bzw. nachrangig.

Sofern die Heizanlage bereits austauschpflichtig wäre, muss das innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang passieren.

Dieser Fall kann z.B. eintreten, wenn das Haus von alten Leuten erworben wurde, die eine überalterte Anlage im Bestandsschutz weiterbetrieben haben.

Eine miterworbene Heizanlage, die noch nicht austauschpflichtig ist, kann bis zum "Ablaufdatum" weiterbetrieben werden.

Qualifizierte Auskunft erteilt der zuständige Bezirksschornsteinfeger, bei dem sich der neue Eigentümer sowieso melden muss und der auch für die Einhaltung der Fristen verantwortlich ist.

https://www.heizung.de/ratgeber/modernisierung/enev-heizkessel-nach-30-jahren-tauschen.html#ausnahmen

Woher ich das weiß:Recherche

Das GEG lässt Dich die vorgefundene Heizung nutzen und instand halten. Also auch reparieren ist erlaubt.

Erst beim Austausch gelten dann die Neuerungen des GEG - welche sich bis dahin aber auch wieder ändern können...

Die Heizung darf so lange weiter betrieben werden, wie sie funktioniert. Niemand ist zum sofortigen Austausch verpflichtet.