Schule lehnt meinen Widerspruch ab?
Das war mein Widerspruch , bitte lesen Sie alles durch .
In Ihrem Schreiben vom 23.9. 2023 teilten Sie mir die Verhängung eines
Schulverweises von mir und meiner Schwester Ibtisam mit.
Hiermit erheben wir Widerspruch dagegen, aus folgenden Gründen:
1. Die Grundlage/Begründung der Ordnungsmaßnahme ist unzutreffend.
Begründung hierzu:
a) Es war nicht meine Absicht Zinlabidin körperlich anzugreifen, was er
auch bereit ist zu bezeugen und was daran festgemacht werden kann,
dass wir nebeneinander standen, ohne dass es zu körperlichen
Auseinandersetzungen kam. Dazu möchte ich ausserdem sagen, dass wir
uns nur auf arabisch unterhalten haben, was sie gar nicht verstehen
konnten.
Nachdem ich bemerkt hatte, daß Zinlabidin meine Schwester schlägt, bin
ich hinzugeeilt und habe, nachdem sonst niemand in Sicht war, vom dem
jedem zustehenden Nothilferecht (§33 u. 34 Strafgesetzbuch) Gebrauch
gemacht und ihn angeschrien, warum er das getan habe, weil ich wütend
war, was eine menschliche Reaktion ist.
Ich habe ihn hierbei aber weder bedroht, noch körperlich angegriffen:
Zeugen: Zinlabidin selber, welcher auch bereit ist dazu eine Aussage zu
machen und einige Mitschüler die die Situation beobachtet haben.
b) Der Polizeieinsatz war in der Schule, aufgrund der Situation, dass
Zinlabidin meine Schwester geschlagen hat, woraufhin von ihrem Handy
aus die Polizei alarmiert wurde. Ich war bereits bei der Polizei, welche
den Anruf und von welchem Handy er ausging, nachverfolgen kann. Als
ich runterkam war die Polizei bereits unterwegs. Somit ist es eine
Falschaussage ihrerseits, dass die Polizei meinetwegen in der Schule
war.
c) Meine Äußerungen wie „alles Rassisten“ habe ich erst nach Ihrer
Entscheidung mich von der Schule zu entlassen geäußert, weshalb es
unangemessen von Ihnen ist, dies als Begründung für den Schulverweis
zu verwenden. Zu dem Zeitpunkt hatten sie die Entscheidung schon
gefällt.
2. Die Maßnahme ist, selbst wenn meine Reaktion als unangemessen
bewertet wird, nicht verhältnismäßig:
Eine Entlassung von der Schule ist gem. § 53 (4) Schulgesetz NRW nur
zulässig, „wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder
wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder
die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat"
Eine Wiederholung liegt nicht vor, da mir in meiner bisherigen Schulzeit
von 3 Jahren kein schwerwiegendes Fehlverhalten vorgeworfen wurde,
geschweige denn ein Verweis erteilt wurde.
Ein schweres Fehlverhalten, das die Rechte anderer gefährdet, kann in
den mir vorgeworfenen Verhalten und in Anbetracht der Notsitutation
meiner Schwester und dem jedermann zustehenden Nothilferecht
ebenfalls nicht nachvollzogen werden.
Zudem stellt sich die Frage der Vehältnismäßigkeit in Anbetracht der
Tatsache, dass ich, der den Täter nicht körperlich angegangen ist, sofort
von der Schule verwiesen worden ist, während derjenige, der meine
Schwester schlug, weiterhin den Unterricht besucht.
Aus diesen Gründen beantragen ich/wir ebenfalls, um weitere
Versäumisse des Unterrichts zu vermeiden, bis zum entgültigen
Entschluss über meinen Einwand, die Aufhebung des
Unterrichtsausschlusses von mir und Ibtisam.
Ich bitte sie um eine frühzeitige Rückmeldung, damit wir ggf. weitere
Maßnahmen einleiten können, falls nötig und falls sie nicht bereit sind,
ihre Entscheidung zu überdenken oder uns die Chance auf ein Gespräch
weiterhin verwehren. Wir wollen nicht zu viel Zeit verlieren, da
ansonsten zu viele Fehlstunden entstehen oder Klausuren verpasst
werden, was sehr ärgerlich wäre, da meine Noten sich in letzter Zeit sehr
verbessert haben und es nicht in meinem Interesse liegt, so viel
Unterricht zu versäumen. Ich bitte um ihr Verständnis, dass wir den Fall
nicht ohne jeglichen Widerspruch auf uns beruhen lassen, womit sie auch
rechnen müssen, da sie als Schule uns ohne jegliche weitere Beratung
haben stehen lassen. Sie sind verpflichtet uns Möglichkeiten aufzuzeigen,
wie wir uns nach einem Schulverweis verhalten können, welche
Möglichkeiten wir rechtlich haben oder an wen wir uns wenden können.
Sie haben jedoch nichts von dem getan, sodass wir ratlos und hilflos von
ihnen im Stich gelassen wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Ali Alsulaiman
kann ich die Schule anzeigen und Schadenersatz anfordern wegen verlorene Zeit
8 Antworten
Also... ich darf zusammenfassen...
Es ist nie etwas passiert, die Polizei hast du vollkommen unbegründet gerufen und die ganze Welt ist gegen dich...
Sorry aber das kann ich irgendwo nicht glauben. Eine Schule verhängt nicht einfach einen Verweis nur weil sich zwei Jungs ein bisschen anschreien, zumal § 33 StGB nicht die Notwehr regelt, sondern den Notwehrexzess. Der deckt aber plötzliche Wut nicht ab.
§ 34 hingegen ist auch keine Notwehr mehr, sondern der rechtfertigende Notstand... aber das nur mal so nebenbei.
Darüber hinaus machst du auch nicht klar worum es hier eigentlich geht. Du beziehst dich auf einen 'Verweis' machst hierbei aber nicht klar um welche Disziplinarmaßnahme es sich genau handelt.
Es gibt den schriftlichen Verweis, es gibt den Ausschluss vom Unterricht... du beziehst dich auf eine Norm, die voruassetzen würde dass du SAMT Schwester von der Schule geflogen bist.
Ist das passiert?
Sonst kannst du dir den (4) nämlich sparen.
kann ich die Schule anzeigen und Schadenersatz anfordern?
Anzeigen kannst du jeden, es ist aber fraglich ob es was bringen wird. Und Schadenersatz... dir ist doch kein Schaden entstanden, oder?
Um es nochmal zusammenzufassen... sei dir erstmal darüber im Klaren was da genau für ein Sachverhalt vorlag und idealerweise hätte ich gerne auch noch den Blickwinkel der Schule darauf... nur aus Interesse.
Bis es zu einem Schulverweis kommt bedarf es einiger Vorfälle, auch ist hierfür Schulverweis ist die Genehmigung des Schulamtes notwendig.
Auch ohne die tatsächlichen Umstände zu kennen darf man in deinem Fall davon ausgehen, dass alles seine Richtigkeit hat.
c) Meine Äußerungen wie „alles Rassisten“
Dann Versuch die Rassismus - Keule zu schwingen ist gescheitert und ganz ehrlich - auch das ist korrekt.
Toleranz und Respekt sind keine Einbahnstraße.
Anzeigen kannst du praktisch jeden. Schadensersatz ist Zivilrecht - Anwalt und Gerichtskosten muss man sich leisten können. Auch ist überhaupt gar nicht offensichtlich was dir für ein Schaden entstanden sein soll.
Nen Schulverweis gibt's meist nur,wenn schon einige Sachen passiert sind.
Den Widerspruch würde ich auch nicht anerkennen,schon wegen dem Satz,ihr seid alle Rassisten.
Schön dass sich die Schulleitung traut zu handeln. So lernst Du,dass jede Aktion eine Reaktion hervor ruft. Ich feiere deine Schulleitung
Nein. Füge dich deinem Schicksal und akzeptiere den Verweis.
Deinen Widerspruch muss man ablehnen da du schon mal völlig unzutreffende Paragraphen anwendest. Ich denke mal du nimmst dir einen Anwalt und ziehst das Ding so richtig auf. Um so tiefer fällst du.
Es gibt durchaus Schulen, die mit Verweisen nur so um sich schmeißen. Allerdings scheint es in diesem Fall ja um mehr zu gehen, u. a. um eine Suspendierung. Diesbezüglich stimme ich dir dann wiederum zu.