Reverse Charge Verfahren innerhalb von Europa?
Ich bin Kleinunternehmer und arbeite für ein Unternehmen in Frankreich. Wenn ich jetzt meine Rechnung schreibe, muss ich dort das Reverse Charge verfahren angeben? Und muss ich dennoch angeben, dass ich aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer zahlen muss?
3 Antworten
Nach Paragraph 13b Abs. 5 S.8 UStG gelten die Vorschriften über den Übergang der Steuerschuld nicht, wenn der Leistende Kleinunternehmer gem. Paragraph 19 Abs. 1 UStG ist.
die Leistung ist aber in Frankreich steuerbar. Dort könnte es vielleicht anders sein. Frag am besten den Kunden oder deinen Steuerberater.
Wenn du aber überwiegend für andere Unternehmen Arbeitest wäre es vermutlich auch sinnvoll auf die Kleinunternehmer Regelung zu verzichten damit du einen Vorsteuer Abzug hast. Sprich darüber am besten mit deinem Steuerberater.
Nach deutschem Recht ja. Aber die Leistung ist in Frankreich steuerbar. Da gilt französisches Recht. Insbesondere in Bezug auf die Kleinunternehmer Regelung ist das nicht ganz einheitlich.
am wichtigsten ist aber das du keine USt offen ausweisen darfst. Der Hinweis auf die Kleinunternehmer Regelung oder das Reverse charge verfahren ist da eher zweitrangig.
Ok, also kann ich es im Grunde weglassen, hauptsache, ich habe keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen und der gesamte Betrag, den ich von dem Unternehmen im Ausland erhalten habe wird auf der Steuererklärung mit einberechnet, ohne Umsatzsteuer oder irgendwas
Siehe §19 (1) Satz 3 UStG:
§19 (1) Satz 1 UStG (das nicht Erheben der Steuer) gilt nicht für [...] nach §13b (5) UStG (Reverse Charge) [...] geschuldete Steuer.
Er erbringt doch die Leistung und ist nicht Leistungsempfänger. Da ist er entsprechend auch kein steuerschuldner nach 13b.
Ah stimmt. An der falschen Stelle gelesen. Man ignoriere meine Antwort.
Ok, danke! Also lasse ich den Absatz über die Kleinunternehmerregelung weg und schreibe nur rein, dass das Reverse Charge verfahren greift und weise 0% Umsatzsteuer auf der Rechnung aus, richtig?
Frag das Finanzamt.
Sicher ist sicher.
Also fällt für Kleinunternehmer das Reverse Charge verfahren komplett weg, wenn der Kleinunternehmer der Leistende ist?