Priester und Heiraten?

6 Antworten

Ein römisch Katholischer Priester darf weder Heiraten noch Kinder kriegen. Dieses Privileg ist nur evangelischen Priestern vorbehalten. Um katholischer Priester werden zu können, musst du Theologie studieren und natürlich auch hinter dieser Sache stehen. Denn das was du für deinen Glauben "aufgibst" muss dir bewusst sein.

kenne nur Fälle, in denen er vorher verheiratet war und dann Priester wurde. Hinterher darf er nicht mehr heiraten. Er dar hinterher auch nicht mehr mit seiner noch Ehefrau zusammen sein.

Ja, es gibt durchaus einige katholische Priester, die unbeschadet der allgemeinen Zölibatplicht verheiratet sind. Dem liegen verschiedene Umstände zugrunde. Zunächst aber vielleicht ein paar grundsätzliche Dinge zur rechten Einordnung dieser Umstände:

1. (Katholischer) Priester wird man durch die Priesterweihe, die ein Sakrament ist, und den Weihekandidaten für seine kirchliche Sendung mit Weihevollmacht, also der Vollmacht, in der Repräsentation Christi und im Namen der Kirche Sakramente zu spenden oder andere sakramentale Handlungen zu vollziehen. Das Weihesakrament ist dreistufig: Diakonat (Diakonenweihe), Presbyterat (Priesterweihe) und Episkopat (Bischofsweihe). Im Bischofsamt ist die Fülle der Weihevollmacht realisiert. Die Weihevollmacht ist unverlierbar.

2. Mit dem Diakonat wird der Geweihte rechtlich in den Klerus einer Teilkirche (Diözese u.ä.) oder in eine andere dazu fähige juristische Person in der Kirche eingegliedert (inkardiniert). Dem sog. Klerikerstand sind verschiedene Rechte und Pflichten eigen. Die zölibatäre Lebensweise ist für katholische Kleriker z.B. eine solche Plicht. Mit der Weihe und dem Klerikerstand - egal welche Weihestufe - sind in der katholischen Kirche noch keine Ämter verbunden. Diese werden zusätzlich übertragen. Es gibt kirchliche Ämter, die bestimmten Weihestufen vorbehalten sind und daher den Klerikerstand voraussetzen, Diözesanbischof kann z.B. nur ein geweihter Bischof werden, Pfarrer z.B. nur ein geweihter Priester. Erst mit einem bestimmten Amt ist auch Leitungsvollmacht im entsprechenden Maß verbunden. So hat z.B. der Papst Leitungsvollmacht über die Gesamtkiche, der Diözesanbischof über seine Diözese, der Pfarrer über seine Pfarrei. Auch wenn die Weihevollmacht unverlierbar ist, so sind Ämter und die mit ihnen verbundene Leitungsvollmacht ebenso wie der Klerikerstand mit seinen Rechten und Pflichten verlierbar.

3. In der Katholischen Kirche stellt der Zölibat, wie bereits erwähnt, eine Pflicht dar, die mit dem rechtlichen Status als Kleriker und somit mit dem Diakonat verbunden ist. Dabei gilt es, folgendes zu beachten, um den Zölibat rechtssystematisch und im Zusammenhang mit der Frage richtig einordnen zu können: Die Pflicht zum Zölibat verdankt sich nach katholischer Rechtssystematik nicht dem ius divinum, sondern dem ius mere ecclesiasticum. Daher unterliegt dessen Normierung auch dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers. Also: Die Pflicht zum Zölibat ist prinzipiell dispensfähig oder könnte sogar ganz aufgehoben werden. Eine solche Dispens oder Gesetzesänderung ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.

Desweiteren gilt: Die Ehe ist kein Weihehindernis. D.h., dass die Ehe rechtlich nicht unfähig macht, das Weihesakrament zu empfangen, betrifft also nicht dessen Gültigkeit. Ein Ehemann kann daher gültig innerhalb der Katholischen Kirche geweiht, Kleriker und für ein kirchliches Amt bestellt werden. Das ist allerdings nach allgemeinem Recht bis auf eine Ausnahme (s.u.) nicht erlaubt. Aber: ius mere ecclesiasticum - daher: Besonderer Erlaubnisvorbehalt (Apostolischer Stuhl).

Zuletzt gilt andersherum: Das Weihesakrament ist ein Ehehindernis. D.h. dass die Weihe rechtlich durchaus unfähig macht, eine Ehe gültig zu schließen. Ein Diakon, Priester oder Bischof kann daher niemals gültig (und daher auch nicht erlaubt) eine Ehe schließen. Aber: Besonderer Dispensvorbehalt (Apostolischer Stuhl). 

Es gilt also für den Katholischen Rechtsbereich: Ein Verheirateter kann katholischer Priester werden und darf es mit besonderer Erlaubnis des Apostolischen Stuhles. Andersherum kann ein unverheirateter Diakon, Priester oder Bischof keine gültige Ehe schließen, solange keine besondere Dispens des Apostolischen Stuhles vorliegt.

4. Die in Nr. 3 erläuterten Punkte gelten nicht nur für die Katholischen Kirche, sondern auch für die Orthodoxen und Altorientalischen Kirchen, jedoch mit einem klaren Unterschied. Dort fällt der besondere Erlaubnisvorbehalt des Apostolischen Stuhles die Weihe verheirateter Männer betreffend weg. Die hier bereits gelesene Behauptung, in der Orthodoxie dürfe jeder Priester heiraten, ist ein Irrtum. Auch orthodoxe Priester können bzw. dürfen nicht mehr heiraten, während andersherum verheiratete Männer orthodoxe Kleriker werden können und auch dürfen

5. Die in Nr. 3 erwähnte Ausnahme für die Katholische Kirche, die dessen allgemeines Recht vorsieht, ist die des ständigen Diakonates. Verheiratete Männer können und dürfen also zum Diakon geweiht werden, ohne jedoch, wie sonst üblich, später sie Priesterweihe erwarten zu können. Das Zweite Vatikanum hat die Eigenständigkeit des Diakonates wieder hergestellt. Der kirchliche Gesetzgeber hat dieses eigene, ständige Diakonat nicht mit der Zölibatspflicht verknüpft, sofern der Kandidat vor der Weihe verheiratet ist. Witwer im diakonalen Amt können nicht erneut eine Ehe schließen.

Nun zu den Fällen von verheirateten, katholischen Priestern. Fälle, die auf außerordentlichen Umständen beruhen, sind:

a. Ein dem zölibatären Leben verpflichteter Kleriker möchte seinen Lebensstand ändern und heiraten. Dann kann er bei seinem Ordinarius einen Antrag stellen. Bei positiver Verständigung entlässt der Ordinarius den Betroffenen einvernehmlich aus dem Klerikerstand, versetzt ihn also den Rechtsfolgen nach in den Laienstand (sog. Laisierung). Damit geht der Verlust des etwaig bisher innegehabten kirchlichen Amtes und die Streichung aller klerikalen Rechte sowie die Dispens von allen klerikalen Pflichten außer der Zölibatspflicht einher. Von dieser hat der Papst dann bereits dispensiert, an dem der Erfolg des Verfahrens letztlich abhängt. Bei Bischöfen obliegt das gesamte Verfahren dem Apostolischen Stuhl. Der so Laisierte bleibt z.B. Diakon, Priester oder Bischof der unverlierbaren Weihevollmacht nach, ist aber kein Kleriker mehr und kann so aufgrund der besonderen Dispens gültig und erlaubt eine Ehe schließen. Eine solche besondere Dispens ist nur dann ohne Ausnahme möglich, wenn mit ihr die Entlassung aus dem Klerikerstand einhergeht. Kleriker, die nach ihrer Diakonenweihe gültig eine Ehe geschlossen haben, kann es für den katholischen Gesetzgeber nicht geben. 

b. Ein verheirateter Geistlicher einer nichtkatholischen Kirche (Orthodoxe, Altorientalische, Anglikanische, Protestantische Kirchen) konvertiert zur Katholischen Kirche, möchte seiner geistlichen Sendung treu bleiben und fühlt sich (weiterhin) zum Priestertum berufen. Die Katholische Kirche respektiert diese geistliche Sendung und daher erlaubt der Papst im Allgemeinen, dass dieser Verheiratete katholischer Priester, also Kleriker mit entsprechenden Rechten und Pflichten (Zölibat ausgenommen) werden kann.

- Ein zuvor orthodoxer Priester, der konvertiert ist, kann in den Klerus der zuständigen katholischen Teilkirche inkardiniert werden, da er aus Sicht der Katholischen Kirche bereits gültig geweihter Priester ist.

- Ein zuvor anglikanischer Priester muss, weil die Katholische Kirche dessen Weihe nicht anerkennt, entsprechend das Weihesakrament empfangen.

- Dasselbe gilt für einen zuvor protestantischen Geistlichen, der seinem eigenen Selbstverständnis und dem Verständnis der Katholischen Kirche nach zuvor kein Priester war.

Es gibt aber noch einen ordentlichen Fall für verheiratete, katholische Priester:

c. Wir übersehen leicht, dass die weltweit vertretene Lateinische Kirche (Westkirche), wie wir sie hier bei uns als die Katholische Kirche kennen und wahrnehmen, nur eine - und zwar die mit Abstand größte - von insgesamt 24 eigenberechtigten Kirchen (ecclesiae sui iuris) ist, aus der die universale Römisch-Katholische Kirche besteht. Die restlichen 23 Rituskirchen sind die sog. Katholischen Ostkirchen. Das sind Kirchen, die sich von den jeweiligen Orthodoxen Kirchen abgespaltet und mit der römischen Kirche die volle Kirchengemeinschaft (Union) wieder hergestellt haben. Diese Kirchen sind zwar katholisch geworden, indem sie sich dem römischen Pontifex angeschlossen haben, haben aber dennoch ihr eigenes ostkirchlich-orthodoxes Erbe (Ritus, Tradition, Recht) eigenberechtigt beibehalten.

In diesen Katholischen Ostkirchen gelten dieselben Vorschriften bzgl. des Zölibates wie in ihren Orthodoxen Schwesterkirchen. Deshalb ist es verheirateten Katholiken, die diesen Ostkirchen angehören, möglich und erlaubt, Kleriker und Priester zu werden. Allerdings:

- Für die Lateinische Kirche wie auch für die Ostkirchen (Katholisch, Orthodox, Altorientalisch) gilt: Verheiratete Priester dürfen ohne Ausnahme nicht die Bischofsweihe empfangen.

- Die zölibatäre Lebensweise der Kleriker erfreut sich in der Ostkirche einer großen Beliebtheit. Viele Priesteramtskandidaten, ob katholisch oder orthodox, sind unverheiratet und wählen so eigenverantwortlich gemäß ihrer Berufung wie ihre lateinischen (westkirchlichen) Kollegen auch die zölibatäre Lebensform.     


Wo hast du das denn gelesen? Ich denke eher, du hast was falsch verstanden.

Ein röm.-kath. geweihter Priester kann seine Versetzung in den Laienstand beantragen, um anschließend kirchlich heiraten zu können. Darüber entscheidet der Papst. Wenn er die Erlaubnis erhält, kann er kirchlich heiraten, darf aber nicht mehr als Priester tätig sein. Er wird sich einen anderen Beruf - meistens im kirchlichen Dienst der Verkündigung suchen müssen, z.B. als Religionslehrer.

Eine andere Sache ist es, wenn ein ev. oder anglikanischer Geistlicher zum kath. Glauben konvertiert und bereits eine Familie hat. Da ist eine nachträgliche Weihe zum Priester der kath. Kirche möglich.

Priester wird man, indem man nach dem Abitur aufs Priesterseminar geht, Theologie studiert, in der Regel 5 - 6 Jahre. Daran schließen sich zwei weitere praktische Jahre im Pastoralkurs bis zur Priesterweihe an. Für den gesamten Zeitraum ist das Priesterseminar zuständig.
Die theologische Bildung wird durch das Studium an der staatlichen
theologischen Fakultät an der Universität erworben. Für die
anderen Bereiche bietet das Priesterseminar entsprechende Veranstaltungen durch an.