Pparken neben Grundstückseinfahrten?
Hallo zusammen, ich hab da mal ne Frage zum Thema Parken an Euch. Auf dem Bild seht ihr mein Haus samt Einfahrt sowie die Durchfahrt zu einem Feld eines Landwirtes. Rot markiert den abgesenkten Bordstein, Grün die Einfahrten u Gelb die Flächen wo man parken darf. Mich würde gern mal interessieren wie weit weg man von unserer Einfahrt bzw. abges. Bordstein auf Gelb parken muß. Ich habe nur was von gegenüberliegenden Einfahrten gefunden (dort 3,05 Meter) doch leider nix zu der eigenen Einfahrt auf der eigenen Seite. Da wir direkt nebenan eine Berufsschule haben, wird hier leider immer so eng geparkt das ich, nichts sehend, gerade raus muß und dann, wenn ich nach links möchte, über den gegenüberliegenden Fußweg fahren muß. Gibt es da ein Maß, welches besagt wie viel Platz Gelb zu Rot und/oder Grün haben muß ???
4 Antworten
Mich würde gern mal interessieren wie weit weg man von unserer Einfahrt bzw. abges. Bordstein auf Gelb parken muß.
Da gibt es keinen zusätzlichen Abstand. Ab da, wo der Bordstein die reguläre Höhe hat, darf auch geparkt werden. Auch ein zusätzlicher Abstand zu Grundstückseinfahrten ist mir nicht bekannt.
das ich, nichts sehend,
Dann musst du dich eventuell ganz vorsichtig vortasten oder eine zweite Person zum Einweisen hinstellen. Eventuell kann auch von dir gefordert werden, dann eben nur rechts rauszufahren, wenn es anders nicht geht, und bei der nächsten Möglichkeit zu wenden.
Der Bordstein braucht gar nicht abgesenkt zu sein, um dort nicht parken zu dürfen. Das ist nicht das Kriterium in der STVO.
Es gilt der Grundsatz des § 1 der StVO, nach der niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden darf. Grundsätzlich darf man gewissermaßen bis zur Einfahrt hin parken, die Gerichte sehen für ein- und ausparken auch mehrmalige Rangiermanöver als zumutbar an. Sofern wir hier aber über große und entsprechend unübersichtliche landwirtschaftliche Maschinen reden, wäre ein größerer Abstand einzuhalten, allerdings muss für die anderen Verkehrsteilnehmer genau diese Besonderheit leicht erkennbar sein.
Ganz praktisch wäre hier ein Antrag bei der Gemeinde hilfreich, die Schilder für das absolute und das eingeschränkte Halteverbot etwas zu versetzen.
Nach der STVO darf dort so nicht geparkt werden, dass eine Sichtbehinderung entsteht. Außerdem muss der Abstand zur Zufahrt so gewählt sein, dass mit einem einzigen zumutbaren Rangiervorgang die Ein- oder Ausfahrt möglich ist.
--> Fotosicherung und Anzeige
Die 3,05m gelten übrigens für beide Seiten!! Es sind 2 Zufahrten, und für jede muss diese Bedingung erfüllt sein.
Wende dich an die Stadtverwaltung wenn du nicht aus deiner Einfahrt kommst, weil der Weg zugeparkt ist.