Polizeikontrolle auf Privatgrundstück?


24.05.2022, 18:51

Ergänzung: Wäre ein mögliches Urteil dadurch überhaupt rechtskräftig?

6 Antworten

Das kommt ganz auf den jeweiligen Einzelfall an, wie bei fast allen juristischen Angelegenheiten.

Grundsätzlich, kann man allerdings festhalten, dass sich auch die Polizei an ein erteiltes Hausverbot zu halten hat, solange die Durchsuchung nicht gerichtlich angeordnet ist (Durchsuchungsbeschluss) oder aber "Gefahr im Verzug" ist. Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) bestimmt, dass die Wohnung und dazu gehört auch das dazugehörige befriedete Besitztum, unverletzlich ist und dass Durchsuchungen nur durch den Richter, bei "Gefahr im Verzug" auch durch andere vorab gesetzlich bestimmte Stellen angeordnet und nur in den darin beschriebenen Formen durchgeführt werden dürfen. Liegt beides nicht vor, so kann man auch die Polizei des eigenen Hauses und Grundstückes verweisen.

Mfg


superseegers  24.05.2022, 23:57

Das ist leider nicht richtig. Siehe Vorschriften aus dem Polizeigesetz, die ein Betreten von Grundstücken und Wohnungen erlaubt, ohne Straftaten oder eine strafrechtlichen Verdacht und ohne Richtervorbehalt. Ist auch GG-konform weil es ein Gesetz ist.

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Rollerfreake  25.05.2022, 15:34
@superseegers

Polizeigesetze sind grundsätzlich Ländersache, es gibt also 16 Stück davon in Deutschland und ohne Durchsuchungsbeschluss oder Gefahr im Verzug ist es nicht zulässig. Selbst wenn das im Polizeigesetz eines Bundeslandes stehen sollte, muss es nicht unbedingt auch verfassungskonform sein denn das GG erlaubt es eben nur bei richterlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzug, dass GG nennt also klar diese beiden Voraussetzungen und der Text: "durch den Richter oder bei Gefahr im Verzug durch andere gesetzlich bestimmte Stellen" ist da eindeutig. Ohne das eine der beiden Voraussetzungen vorliegt, ist es unzulässig, auch wenn das Gesetz etwas anderes bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht, hat ja auch erst kürzlich das bayerische Verfassungsschutzgesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt, da die Hürden für einen Eingriff nicht hoch genug sind und was den Artikel 13 betrifft, so definiert das GG selber die richterliche Anordnung oder die Gefahr im Verzug als Hürden für einen Eingriff. Mfg

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superseegers  25.05.2022, 18:48
@Rollerfreake

Die Vorschriften aus dem Polizeigesetz, die ein Betreten von Grundstücken und Wohnungen erlauben, sind GG-konform, da sie ein Gesetz sind und das eingeschränkte Grundrecht zitieren.

Was Du bennenst gilt für Durchsuchungen nach Abs. 2 des Art 13 GG.

Ich beziehe mich auf Art 13 GG, Abs. 7, dort steht:

"(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden."

Das heisst: Wenn z.B. aus einer Wohnung Lärm zu Ruhezeiten erschallt (Immisionsschutz) dann darf die Polizei ohne Richter und allem anderen was Du hier anführst, eine Wohnung betreten, ich spreche ausdrücklich nicht von durchsuchen. Die Polizeigesetze der Länder sind Jahre alt, meinst Du nicht es wäre einem Fachmann oder sonstwem, meist von der FDP, nicht aufgefallen wenn das nicht GG-konform wäre?

Lies Dich bitte in der allgemein dazu verfügbaren Literatur schlau, denn Du liegst (was Durchsuchungen betrifft fast richtig, aber ansonsten) falsch.

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Rollerfreake  25.05.2022, 18:53
@superseegers

Es ging aber die ganze Zeit um Durchsuchungen und um nichts weiter. Absatz 7 erlaubt es wie du schreibst zur Abwendung dringender Gefahren. Das ist aber nicht der Fall, nur weil die Polizei mal Lust hat ein Privatgrundstück zu betreten sondern es muss eben eine Gefahr gegeben sein und ohne Gefahr auch kein Betreten bzw. ohne Gefahr, kann man auch der Polizei ein Hausverbot erteilen. Mfg

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superseegers  25.05.2022, 19:04
@Rollerfreake

Nochmals, lies Dich bitte schlau über den Gefahrenbegriff und Gefahrenabwehrrecht, Du wirst Dich wundern was rechtlich alles möglich ist, z.B. im PolG NRW § 41 Betreten von Wohnungen / Grundstücken.

Das Betreten eines Grundstücks ist KEINE Durchsuchung, also kein Richter usw..

Du hast geantwortet auf meinen Kommentar in dem ich ausdrücklich von BETRETEN schrieb.

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Rollerfreake  25.05.2022, 19:06
@superseegers

Ja, du hast Betreten geschrieben und darauf bin ich ja auch eingegangen. Auch nach Abs. 7 Artikel 13 GG dürfen aber keine Grundstücke zum Spaß betreten werden sondern nur bei einer vorliegenden Gefahr. Um bei der Frage zu bleiben, eine Gefahr wäre zum Beispiel gegeben, wenn Betriebsflüssigkeiten auslaufen würden. Gibt es keine Gefahr, ist aber auch ein Hausverbot wirksam. Mfg

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Rollerfreake  25.05.2022, 19:18
@superseegers

Ich schreibe doch von Absatz 7 und von Betreten und nicht mehr von Durchsuchen aber auch zum Betreten muss eben eine Gefahr vorliegen, ich meine hier keine Gefahr nach Absatz 2 sondern nach Abs.7.

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Rollerfreake  25.05.2022, 19:59
@superseegers

Da ich glaube dass etwas missverstanden worden ist. Ja, das Grundrecht kann nach Artikel 13 Abs.7 GG durch Gesetz eingeschränkt werden, ZUR Abwendung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. In diesem Fall, ist die Polizei dazu berechtigt Wohnungen einschließlich der dazugehörigen Grundstücke zu BETRETEN, auch ohne richterlichen Beschluss. So eine Beschränkung des Grundrechtes enthält beispielsweise §41 PolG NRW. Darin ist angeführt, was eine Gefahr darstellt und demnach, wann die Polizei die Wohnung BETRETEN darf. Außerhalb dieser im Gesetz definierten Gründe ist sie jedoch nicht dazu berechtigt, da keine Gefahr vorliegt und ein Hausverbot wäre wirksam. Mit "zum Spaß" habe ich gemeint, dass die Polizei nicht einfach ein fremdes Grundstück betreten darf, OHNE das ein in §41 PolG NRW oder vergleichbar in den Polizeigesetzen anderer Bundesländer definierter Grund vorliegt. Zum Beispiel darf sie nicht einfach irgendwo klingeln und reingehen, wenn KEIN im Gesetz definierter Grund vorliegt. Mfg

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Rollerfreake  26.05.2022, 16:35
@superseegers

Also ich möchte dich ja bestimmt nicht nerven sondern nur aufklären. Für das Bundesland, in welchem ich meinen Wohnsitz habe (Baden- Württemberg) liege und lag ich die ganze Zeit über richtig, die Abweichungen zwischen den Bundesländern, können eben doch enorm groß sein. Hier ist das BETRETEN von Wohnungen nur unter den in §36 Absatz 1 PolG BaWü genannten Gründen zulässig, Schallimmissionen sind hier zum Beispiel nicht als Grund explizit aufgeführt.

Beispielsweise zu schauen, ob sich in der Wohnung eine Person befindet, welche vorläufig festgenommen werden darf oder Anderes, was in NRW lediglich unter das BETRETEN fällt, fällt in BaWü unter das Durchsuchen im Sinne des Artikel 13 Absatz 2 Grundgesetz (§36 Abs.2 PolG BaWü) und darf außer bei Gefahr im Verzug nur den Richter angeordnet werden (Absatz 5).

Insofern, ist BaWü hier um einiges strenger als NRW.

Hier der Link zu §36 PolG BaWü:

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.landesrecht-bw.de/jportal/%3Fquelle%3Djlink%26query%3DPolG%2BBW%2B%25C2%25A7%2B36%26psml%3Dbsbawueprod.psml%26max%3Dtrue&ved=2ahUKEwjxudWysf33AhUMgf0HHdfSAbgQFnoECAQQAQ&usg=AOvVaw1_a7osvTIEbjkKVKsBmpzK

Mfg

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Du kannst auch Polizeibeamten den Zutritt zu deinem Grundstück verwehren. Wenn allerdings "Gefahr im Verzug" ist, dürfen sie das auch ohne deine Einwilligung. "Gefahr im Verzug" ist auch dann gegeben, wenn Gefahr besteht, das evtl. Beweismittel beseitigt werden können.


superseegers  24.05.2022, 23:56

Das ist so nicht richtig, die Polizei darf Grundstücke und Wohnungen unter gewissen Voraussetzungen betreten, siehe z.B. Para. 41 Polizeigesetz NRW. Das wissen viele nicht.

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superseegers  25.05.2022, 13:38
@Aliha

Gefahr im Verzug ist ein Begriff aus dem Strafverfahrensrecht, sprich StPO, nicht aus dem Polizeirecht zur Gefahrenabwehr, sprich PolG.

Du liegst fachlich weit daneben.

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Aliha  25.05.2022, 16:44
@superseegers
Wann darf die Polizei mein Haus durchsuchen?
Die Durchsuchung darf nur bei Gefahr im Verzug von einem Staatsanwalt genehmigt oder auch von der Polizei durchgeführt werden. Der Begriff „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass ohne eine sofortige Durchsuchung die Gefahr besteht, dass das Beweismittel nicht mehr aufgefunden wird.

https://www.google.com/search?q=stpo+gefahr+im+verzug&rlz=1C1GEWG_deDE977DE977&oq=strafprozessordnung+gefahr+im+verzug&aqs=chrome.1.69i57j0i22i30l8.26230j0j7&sourceid=chrome&ie=UTF-8

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superseegers  25.05.2022, 18:39
@Aliha

a) Es kommt auf das wahrzunehmende Detail an, ich sprach von BETRETEN, nicht von durchsuchen.

b) Du bist in der Strafprozessordnung (StPO) die die Verfolgung von Straftaten regelt. Das Polizeigesetz regelt Gefahrenabwehr und dort kommt der Begriff Gefahr im Verzug nicht vor! Compris?

Welche Straftat soll die Polizei denn verfolgen (mittels Gefahr im Verzug) wenn ein paar Leute in der Garagenauffahrt an einem Mopped basteln?

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Aliha  25.05.2022, 20:11
@superseegers

Davon war nie die Rede, es ging um Grundsätzliches, lerne lesen und verstehen.

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Kommt auf die Parameter an, ist das Grundstück frei zugänglich? ist es eingezäunt? Besteht der verdacht von Schwarzarbeit da du eventuell die Autos der Nachbarn Reparierst gegen Geld. Besteht die Möglichkeit dass du an geklauten Fahrzeugen oder mit geklauten teilen Arbeitest. Besteht die Gefahr von Umweltschädigungen durch auslaufende Betriebsflüssigkeiten, Abgasausstoß oder Lärmbelästigung. Bist du auffällig oder Betrunken zuvor mit dem Fahrzeug auf öffentlichem Gebiet/Straßen gefahren. Oder gibt es sonstige Anhaltspunkte für Straftaten oder Gefahr im Verzug?

Hoheitliches Recht gilt auch auf Privatgrundstücken. Allerdings mit Einschränkungen. So einfach mal aufs Grundstück und rumstöbern, ob man zufällig auf was stößt, ist nicht.

Wenn Du gerade im Dunkeln deine Räder wechselst, und ein Polizeibeamter vorbei kommt, wirst Du dir schon die ein oder andere Frage gefallen lassen müssen.