Parken am gehweg verboten (Mit Bild)?
Hallo,
weil ich nichts finden Kann im Internet frag ich mal Hier.
ich Parke bei meiner Arbeit zurzeit an einem Wohngebiet, ich habe ein Bild eingefügt. Es ist eine kreuzung und da parken immer zwei autos und der gehweg verläuft neben der unteren Straße. Ist es verboten hinter den Zwei autos zu parken weil man den Fußüberweg leicht blockiert, (ich parke nicht am Fußweg sondern bin noch auf der straße). Weil ein Rentner nervt mich jedes mal wenn ich da Parke. Aber ich finde nichts was sowas verbietet.
Falls sich jemand auskennt meldet euch danke.
AU= Steht für das Auto von Mir mit dem Pfeil gekennzeichnet.
gehwege sind die dünnen straßen mit punkten drauf. Die verläuft über die straße quasi.
3 Antworten
Um die Situation richtig zu beurteilen, ist es wichtig, die genauen örtlichen Gegebenheiten zu kennen, insbesondere was Verkehrszeichen oder Markierungen betrifft, die möglicherweise auf Parkverbote oder andere Einschränkungen hinweisen. Dennoch gibt es einige allgemeine Regeln, die dir weiterhelfen könnten:
1. **Blockierung von Fußgängerüberwegen**: Es ist grundsätzlich verboten, vor oder auf einem Fußgängerüberweg zu parken. Man muss einen bestimmten Mindestabstand einhalten (meistens etwa 5 Meter), damit Fußgänger sicher die Straße überqueren können.
2. **Gehweg blockieren**: Wenn du auf der Straße parkst, jedoch den Zugang zum Gehweg versperrst oder den Fußgängerüberweg teilweise blockierst, könnte das problematisch sein, da es den Fußgängerverkehr beeinträchtigt.
Da der Rentner dich darauf hinweist, könnte es sein, dass du den Überweg oder den Gehweg behindert, selbst wenn du nicht direkt auf dem Gehweg parkst. Falls keine Schilder oder Markierungen vorhanden sind, könntest du beim Ordnungsamt oder der örtlichen Behörde nachfragen, um sicherzugehen, ob es spezielle Regelungen für diese Kreuzung gibt.
Wenn du möchtest, kann ich das Bild auch detaillierter beschreiben, um dir gezielter zu helfen.
Es fallen mir spontan zwei Regeln ein, die in so einer Situation ggf. beachtet werden müssen: § 12 Abs. 3 Nr. 1 + 5 StVO
Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
[...]
5. vor Bordsteinabsenkungen.
Ansonsten noch § 1 Abs. 2 StVO
Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Wenn eine Fußgängerfurt vorhanden ist, dürfte das (auch nur ansatzweise) Parken darauf wegen der Behinderung von Fußgängern verboten sein. Ohne Fußgängerfurt könnte es ggf. erlaubt sein.
Parken kann durchaus einen Verstoß gegen § 1 darstellen, nämlich dann, wenn man keinen Verstoß gegen sonstige Vorschriften der StVO begeht, aber trotzdem Andere behindert. Ist sicherlich selten, aber nicht unmöglich. Das kann beim Parken auf einer Fußgängerfurt der Fall sein. Siehe hier insbesondere in Beitrag 8 und 16.
Auch der Tatbestandskatalog kennt die Ahndung eines Parkverstoßes nach § 1:
TBNR 101048: Sie behinderten +) durch das Parken auf einer Fußgängerfurt der Lichtzeichenanlage Andere. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
TBNR 101060: Sie behinderten +) durch das Parken Andere. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
zum Beispiel, dass man vor dem Abbiegen
Das ist ein schlechtes Beispiel, denn das Abbiegen ist in § 9 ausführlich geregelt und stellt daher auch eher selten einen Fall des § 1 dar. Im Gegensatz zum Parken, gibt es im Tatbestandskatalog nicht mal einen expliziten Abbiegeverstoß, der auf § 1 beruht. Da kommt lediglich die allgemeine Sorgfaltspflicht in Betracht.
Was wäre hier ohne Fußgängerfurt erlaubt?
Im ersten Satz spreche ich vom Parken. Der zweite Satz bezieht sich darauf und meint daher ebenfalls das Parken. Gemeint ist der unwahrscheinliche Fall, dass der Wagen des Fragestellers in der imaginären Verlängerung des Gehwegs steht, keine Fußgängerfurt und keine Bordsteinabsenkung vorhanden sind und die 5 Meter eingehalten werden.
Parken kann durchaus einen Verstoß gegen § 1 darstellen, nämlich dann, wenn man keinen Verstoß gegen sonstige Vorschriften der StVO begeht, aber trotzdem Andere behindert.
Da gebe ich dir Recht. Das ist selten und kommt daher auch nur entsprechend selten zur Anwendung. :) Im Normalfall greift der Paragraph aber nicht.
Das mit den Fußgängerfurten wusste ich bisher noch nicht, vielen Dank. Gibt es aber hier ja offensichtlich nicht.
Das ist ein schlechtes Beispiel, denn das Abbiegen ist in § 9 ausführlich geregelt
Auch hier kann ich dir nur zustimmen. Der Paragraph wird so oft zitiert für alles mögliche, dass ich das wohl unterbewusst falsch übernommen habe. Mein Fehler.
Im ersten Satz spreche ich vom Parken. Der zweite Satz bezieht sich darauf und meint daher ebenfalls das Parken. Gemeint ist der unwahrscheinliche Fall, dass der Wagen des Fragestellers in der imaginären Verlängerung des Gehwegs steht, keine Fußgängerfurt und keine Bordsteinabsenkung vorhanden sind und die 5 Meter eingehalten werden.
Okay, dann war deine Formulierung aber schon etwas missverständlich, finde ich. Aber jetzt ist es mir klar. Ich bin jedoch der Meinung, dass man gemäß der Zeichnung so nicht parken darf (wegen dem von dir korrekt zitierten § 12 Absatz 3 StVO).
Ja das ist sicherlich falsch.
Du musst 5 m von der Kreuzung freilassen und auch den Gehweg
Diese Regelung ist nur anzuwenden, wenn es keine andere Verkehrsregel zu einer Situation gibt. Für das Halten ist die Regel eindeutig (hast du ja zuvor genannt). Somit gilt § 1 Absatz 2 StVO nur für allgemeine Situationen, zum Beispiel, dass man vor dem Abbiegen oder beim Einparken vorsichtig und umsichtig sein muss.
Deinen letzten Absatz verstehe ich aber leider nicht ganz. Was wäre hier ohne Fußgängerfurt erlaubt?