Notstand - Grundgesetze?
Der Staat darf bei einer Notlage (z.B. Katastrophenfall etc.) gegen das Grundgesetz verstoßen, darf der Staat dann beispielsweise auch töten?
4 Antworten
Nein, das dürfe der Staat nicht. Es ist unter gewissen Umständen, insbesondere im Spannungsfall und im Verteidigungsfall, ein vereinfachtes Gesetzgebungsverfahren vorgesehen. So kann, wenn der Bundestag nicht zusammentreten kann, der gemeinsame Ausschuss von Bundestag und Bundesrat, Bundesgesetze erlassen. Diese Bundesgesetze können jedoch durch den Bundestag, wenn dieser zusammentritt, jederzeit auch wieder aufgehoben werden. Zwingende Voraussetzung für den Erlass von Bundesgesetzen durch den gemeinsamen Ausschuss ist zudem, dass der Zusammentritt des deutschen Bundestages nicht möglich ist. Die Einschränkung von Grundrechten ist möglich, insbesondere die weitreichende Einschränkung der Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) und die Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit und der Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet. Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz des gemeinsamen Ausschusses jedoch weder geändert noch ganz oder teilweise außer Vollzug oder außet Anwendung gesetzt werden. Zudem muss die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichtes sichergestellt sein, wofür das GG unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls Vorschriften enthält. Der Begriff "Notstand", wird zudem im GG selber niergendwo verwendet.
Mfg
Das Gewaltmonopol darf alles
In der Theorie ja. Der Staat dürfte im Notstand theoretisch einfach Menschen umbringen und es mit der Notlage begründen.
Theoretisch schon