National-Geographic-Magazin kommt seit einem Jahr, ohne dass ich je eine Rechnung erhalten habe?
Ich habe Ende letzten Jahres ein Probe-Abo für das National-Geographic-Magazin abgeschlossen. Das Probeabo hat sich auf einige Ausgaben belaufen. Allerdings bekomme ich nun schon seit einem ganzen Jahr das Heft zugestellt, musste aber auch noch nie einen Cent bezahlen. Ich finde das ziemlich merkwürdig. Vorallem habe ich Angst, dass irgendwann eine riesige Rechnung kommt.
Ich habe allerdings im vergangenen Jahr mehrmals an den Verlag geschrieben, dass ich keine Hefte mehr zugestellt haben möchte und dass ich das Abo beenden möchte. Hat sich allerdings nie etwas getan.
Ich habe auch schon eine Mail geschrieben, in der ich deutlich gemacht habe, dass ich bereits zweimal, einmal vor Ende des Probeabos und dann Anfang des Sommers fristgerecht mein Abo per Mail beendet habe. Und dass ich sämtliche Hefte, die seit Sommer trotzdem gekommen sind rückwirkend nicht bezahlen werde.
Aber normalerweise zahlt man Abos doch voraus und nicht rückwirkend, deshalb finde ich es auch merkwürdig, dass ich bisher nie etwas bezahlen musste. Habe sogar ein Geschenk von denen Anfang des Jahres bekommen, als ich das Probe-Abo abgeschlossen habe.
Selbst wenn ich die Rechnung übersehen hätte, wäre doch mal eine Mahnung gekommen. Aber da kam nie was. Meine Angst ist nur, dass die irgendwann ihre Schlamperei bemerken und dann rückwirkend alles bezahlt haben wollen.
Wie seht ihr die Sache?
3 Antworten
Wenn man rechtzeitig vor Ende des Probeabos in einer beim Abschluss desselben angegebenen Form (also schriftlich, per Einschreiben, per mail???) gekündigt hat, muss man nichts mehr bezahlen, auch wenn einem Hefte zugestellt werden. Diese aufheben und ggf. zurückgeben.
Bei Unterstellung der richtigen Schilderung des Sachverhalts könnte es sich um einen Fall des § 241a BGB handeln, wonach ein Zahlungsanspruch nicht begründet werden kann.
Du hast vielleicht zu spät gekündigt. Dann musst Du das Abo zahlen. Am besten Du kündigst das Abo per Postzustellungsurkunde (über Gerichtsvollzieher des zuständigen Amtsgerichts, siehe Internethinweise, Einschreiben reicht nicht).