Muss Vermieter Parkplatz zur Verfügungstellen?

7 Antworten

Vor dem Verkauf muss eine Grundstückteilung stattgefunden haben, denn sonst kann der Notar den Kaufvertrag nicht beurkunden. Der Käufer hat hier nicht aufgepasst. Also ist er verpflichtet, seinem Mietern anderweitig einen Parkplatz zu verschaffen oder einen Wertausgleich anzubieten um dem Mietvertrag in seiner Erfüllung gerecht zu werden. Oder er darf bei Neuvermietung keinen Stellplatz im MV erwähnen sondern die vorhandene Garage.

Läuft denn die neue Grundstückgrenze mitten durch das Haus? Ich habe den Eindruck, dass hier der Verkauf einer Eigentumswohnung in einer ETW stattgefunden hat.


schelm1  29.07.2024, 11:01

Was sollen denn irgendwelche Eigentumsfragen mit dem mietrechtlichen Anspruch eines Mieters an einem Stellpatz zu schaffen haben?

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Catalina27 
Beitragsersteller
 29.07.2024, 09:32

Ja, die Grenze läuft durch das Haus bzw ist eine "Insel"

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Gerhart  29.07.2024, 10:57
@Catalina27

Bei dem Begriff "Insel" fällr mir sofort auch der Begriff "Wegerecht" ein. Wurde das auch vereinbart? Es wäre Hilfreich, wenn du hier eine Skizze vorstellen würdest.

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bwhoch2  29.07.2024, 11:16
@Catalina27

Woher kennst Du die Grenzziehung so genau? Bist Du Käuferin B? Oder was genau ist Deine Rolle hier?

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Das Grundstück samt Parkplätzen gehört noch A.

Wenn man es ganz genau nimmt, da es sich jetzt um eine Eigentümergemeinschaft handelt, gehört das Grundstück im Gemeinschaftseigentum nun auch anteilsmäßig dem B. Möglicherweise wurde in der Teilungserklärung ganz genau festgelegt, wer das Sondereigentum an dem ansonsten nicht bebauten Teil des Grundstücks hat.

Die Begründung, dass zu jeder Wohnung ein Parkplatz zu stellen sei, hat nichts mit der Nutzungsmöglichkeit zu tun, denn letztlich ist es vermutlich nur eine Vorgabe der Kommune im Rahmen des Bauantrags, dass je Wohnung eine gewisse Anzahl Stellplätze vorhanden sein muss. Wer aber von den einzelnen Eigentümern einer WEG, wie viele Stellplätze direkt nutzen kann und welche ggf. nur zur allgemeinen kostenlosen Nutzung vorgehalten werden, wird normalerweise in der Teilungserklärung geregelt.

Wenn der Käufer B übersehen hat, dass er keinen Anspruch auf einen weiteren Stellplatz zur Sondernutzung hat, bleibt ihm "nur" die Garage + evtl. der Platz davor, wenn das seine Zufahrt ist, die nicht von anderen genutzt werden kann, ohne ihm den Weg in die Garage zu versperren.

Wenn nun der Eigentümer B einen zusätzlichen Stellplatz haben will, muss er diesen beantragen und die Eigentümerversammlung kann beschließen, zu welchen Konditionen (monatliche Miete?) er einen weiteren und welchen Platz zur exklusiven Nutzung erhalten kann. Das ist der Weg.

Die Mieteinnahmen gehen dann womöglich in den allgemeinen Topf der WEG, wovon der Käufer B dann am Ende auch wieder profitieren würde.

Es sei denn, der Eigentümer A hat das Sondernutzungsrecht an allen übrigen Stellplätzen. Dann würde die Miete ihm zufließen, sofern er bereit ist, einen Platz zu vermieten.

Das war jetzt recht ausführlich, aber das soll auch zeigen, wie kompliziert das ganze nun sein kann.


schelm1  29.07.2024, 11:01

Was sollen denn irgendwelche Eigentumsfragen mit dem mietrechtlichen Anspruch eines Mieters an einem Stellpatz zu schaffen haben?

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bwhoch2  29.07.2024, 11:08
@schelm1

Wenn Käufer B einen Stellplatz vermietet hat, der ihm gar nicht gehört, hat er ein mietrechtliches Problem. Er muss dann zunächst einmal klären, ob ihm ein solcher Platz zusteht oder nicht. Das zur Eigentumsfrage, die der Vermieter zu klären hat. Kann er keinen Stellplatz für seine Mieter beschaffen, obwohl er einen vermietet hat, muss er zusehen, wie er aus der Misere rauskommt.

Es geht aus der Frage nicht hervor, ob es sich bei Catalina um eine Mieterin handelt oder um Käufer B, um Eigentümer A oder um jemand ganz anderes.

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schelm1  29.07.2024, 11:13
@bwhoch2

Die Frage lautet doch völlig anders!

Muss Vermieter Parkplatz zur Verfügung stellen?

Weshalb folglich eine Wissenschaft aus einem schlichten Sachverhalt machen, statt ebenso schlicht zu antworten?

Falls der Fragesteller auf etwas anderes hinaus sein sollte, wird er seine Frage mit Sicherheit neu und präzise formuliert stellen.

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Gerhart  29.07.2024, 10:59

Die FS hat noch nicht gepostet, dass es sich hier um eine ETW handelt.

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bwhoch2  29.07.2024, 11:09
@Gerhart

Wenn sie schreibt, dass Käufer B von einem privaten Mietshaus eine Wohnung und eine Garage gekauft hat, nehme ich an, dass es sich um eine Eigentumswohnung handelt. Was sollte es sonst sein?

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bwhoch2  29.07.2024, 11:13
@Gerhart

Dann aber allenfalls so, dass auch sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen komplett getrennt sind und auch das Grundstück entsprechend geteilt wurde. Auch das geht natürlich aus der Fragestellung nicht hervor.

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Die Garage ist der Parkplatz.
Halt umschlossen, aber ein Parkplatz.
Aber die Bequemlichkeit möchte halt gerne einen Platz, wo man nicht dauernd die Extraarbeit mit dem Garagentor hat.
Viele Garagenbesitzer möchten ihre Garage auch zum Abstellen für Gerümpel benutzen und nicht für´s Auto.
Das aber ist nicht das Problem des Verkäufers.

Es gibt zu solchen Gebäuden mit Eigentumswohnungen oftmals einen Teilungsplan.
Da steht genau drin, welche Flächen jeder Wohnung zugeordnet sind.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

B hat nur Anspruch auf das was er kaufte.

Das für jede Wohnung ein Parkplatz zwingend zu stellen sei ist Wunschdenken, ist unrichtig.

Warum soll das rechtens sein. B hätte einen Parkplatz von A kaufen müssen. B muss dann halt immer in der Garage parken.

Wenn A nett ist und einen Parkplatz frei hat, kann A ja einen an B verkaufen. 🤷‍♂️


bwhoch2  29.07.2024, 09:24
 einen an B verkaufen. 

... oder vermieten.

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