muss man als Zeuge aussagen und zur polizei erscheinen?
ich will nicht aussagen.
6 Antworten
Du kannst deine Aussage verweigern, wenn du mit der Person nicht verwandt oder verschwägert bist.
Du bist allerdings dazu Verpflichtet, Einladungen der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts folge zu leisten.
Siehe dazu auch § 163, Abs. 3 StPO
Ich kann keine Inhaltlich falsche Aussage in diesem Satz erkennen.
Gerne kannst du mir den Grund nennen, warum mit dem Satz etwas nicht stimmt.
Du KANNST deine Aussage verweigern, wenn du NICHT verwandt bist...
;-)
Du meinst, "Du kannst deine Aussage nicht verweigern, wenn du mit der Person nicht verwandt oder verschwägert bist" oder
"Du kannst keine Aussage verweigern, wenn du mit der Person nicht verwandt oder verschwägert bist"
Ja hoppla da stand ich irgendwie auf dem Schlauch. Natürlich kann man seine Aussage nur in dem Fall verweigern, wenn man mit der Person verwandt oder Verschwägert ist.
Ist ja kein Ding.. mach die zweite Variante, dann hast nur ein "k" und ein "d" vertauscht :D
Bei der Polizei nicht, auf richterliche Anordnung vor Gericht allerdings schon.
Sie müssen auch der Ladung von Ermittlungspersonen - und wer das ist, ist im Gesetz klar definiert und umfasst ALLE Vollzugsbeamten der Polizei - Folge leisten.
Hallo,
Seit August 2017 musst du zur Zeugenaussage bei der Polizei erscheinen, solange die Vorladung im Auftrag durch die Staatsanwaltschaft erfolgte.
Damit ist es jetzt vorbei. Das vom Bundestag beschlossene sogenannte „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ bringt insbesondere eine weitreichende Neuregelung der Vorschrift des § 163 StPO, die sich die Ermittlungsbehörden schon lange sehnlichst gewünscht hatten.
Dieses Gesetz ist mit dem 24.08.2017 in Kraft getreten und somit ab sofort auch auf bereits laufende Verfahren anzuwenden.
„(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (…).“
Bei Nichterscheinen droht ein Bußgeld.
In der Praxis (zumindest bei uns in Bayern) sind gefühlt 99% der Zeugen-Vorladungen von der Staatsanwaltschaft angeordnet, das ganze geht telefonisch, dauert also ~20 Sekunden.
"Grüß Gott Herr Staatsanwalt XYZ, für den aktuellen Fallist der und der und der noch Zeuge, ich tät sie vorladen?" "Ja klar, machen Sie das!" => Angeordnet.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht hast du, wenn du mit deiner Aussage gegen einen Verwandten oder Schwager aussagen müsstest. Im übrigen musst du dich nicht selber belasten.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht hast du nur bei einem Verwandtschaftsverhältnis oder wenn du dich durch die Aussage selbst belasten würdest.
Kommt darauf an, ob du ein Verwandter bist. Oder verschwägert. Wenn ja, dann kannst du auch verweigern.
Vor Polizei muss niemand aussagen, wenn es nicht von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht angeordnet ist.
Du ignorierst wiederholt die Hinweise auf die Änderung der StPO vom August 2017.
Da steht Vorladung von der Staatsanwaltschaft, genau wie ich geschrieben hab. Ist die nicht vorhanden, muss man auch nicht aussagen.
Dann übernehme ich für dich Sirius.
"muss man als Zeuge aussagen und zur polizei erscheinen?ich will nicht aussagen".
Das ist exakt die Frage, wie sie oben steht. Da ist nichts dazu gedichtet und auch nichts weggelassen. Und nirgendwo lese ich hier etwas von "Vorladung". Von welcher Frage redest du also Maggomarco?
Irgendwie stimmt der Satz nicht :D