Mum wegen unterlassener Hilfeleistung anzeigen?
Wollte mal fragen was ihr da so machen würdet. Mein Bruder und ich (14) sind jetzt seit paar Wochen im Heim und haben da mit Psychologe auch paar Sachen aus Vergangenheit besprochen.
Geht um die Zeit als wir so 8 waren. Psychologe meinte wenn das so war wie wir sagen war das von mum eigentlich so „unterlassene Hilfeleistung“ und wir könnten sie theoretisch dafür anzeigen.
Würdet ihr sowas machen? Wollen wir glaube eher nicht. Eigentlich wollen wir mit dem Thema abschließen. Und wäre auch bisschen ehrenlos find ich, auch wenn wir im Moment ziemlichen zerstritten mit ihr sind 😒
7 Antworten
Ich würde euch nicht dazu raten. Es ist wichtig, anzuerkennen, dass das was eure Mutter getan hat falsch war, damit ihr euch damit aussöhnen könnt. Aber die Wut festzuhalten ist, wie einen heißen Stein aufzuheben und ihn festzuhalten, und sich dann daran zu verbrennen. Es hilft euch nicht. Ein Rechtsstreit würde die psychische Belastung nur verschlimmern. Lernt euch mit dem was war auzusöhnen und lernt eurer Mutter zu vergeben- nicht für sie, sondern für euch
Eure Mutter ist schon gestraft genug, weil ihr im Heim seid. Ihr ist klar das sie auf ganzer Linie versagt hat. Sie ist schon ganz unten, da tut eine Anzeige nichts mehr. Es wird sie nicht mehr treffen als ihr eigenes Versagen.
Ihr wart damals 8 Jahre alt und jetzt seid ihr um die 14.
Da es eine Verjährungsfrist für "unterlassene Hilfeleistung" gibt, würde eine Anzeige jetzt nichts mehr bringen:
https://www.die-anwalts-kanzlei.de/unterlassene-hilfeleistung-323c-stgb/
Unterlassene Hilfeleistung verjährt gemäß der Regeln in § 78 StGB nach drei Jahren. Danach kann die Tat nicht mehr verfolgt werden, auch wenn vielleicht erst dann eine Anzeige erfolgt.
Selbst, wenn diese Zeit nicht rum wäre, hätte ihr überhaupt Beweise, dass es sich hier um "unterlassene Hilfeleistung" handelte?
Hm, mit dem Thema abschließen hört sich meiner Meinung nach gut an.
Ich glaube ich würde eseinfach hinter mir lassen. =]
Wer nach besten Kräften Hilfe leistet, die sich aber im Nachhinein als unzureichend herausstellt, macht sich nicht strafbar.
Eine unterlassene Hilfeleistung unterliegt gemäß StGB einer Verjährung. Die Frist zur Verfolgungsverjährung beträgt in dem Fall drei Jahre, was sich aus § 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB ergibt.
Alles Gute für dich!
Achso ok dann die 3 Jahre sind ja dann eh schon vorbei