MPU NÖTIG?

2 Antworten

Hi,

Generell: nein!

Da es zu keinem Prozess kam, wurde er auch nicht verurteilt.

Weiter handelte es sich um einen (zwar öffentlich), aber immer noch Parkplatz, der nur bedingt dem "Teilnehmen am öffentlichen Straßenverkehr" genügt.

Also, mach dir keine Sorgen.

Verfahren eingestellt, kein Urteil. Wird nirgendwo eingetragen.


betapar21 
Beitragsersteller
 11.07.2024, 23:29

Vielen lieben Dank!!🫶🏼

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migebuff  11.07.2024, 23:38

Begründe bitte, warum die Polizei entgegen §2 Abs 12 StVG deiner Ansicht nach die Tat nicht an die Fahrerlaubnisbehörde melden durfte, warum entgegen §11 Abs 3 FeV nicht bereits die Tatbegehung, sondern erst die Verurteilung einen Eignungszweifel begründet und warum entgegen §3 Abs 4 StVG nicht nur die Ablehnung der Hauptverfahrenseröffnung oder der Nichterlass eiens Strafbefehls einem Freispruch gleichstehen, sondern auch eine Verfahrenseinstellung aus jedwedem Grund.

Begründe bitte weiterhin, aus welcher höchstrichterlichen Entscheidung du ableitest, dass bestimmte Teile des öffentlichen Verkehrsraums "weniger öffentlich" sind.

Es hilft dem Fragesteller nicht weiter, wenn du einfach auf gut Glück rätst.

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Katha817  12.07.2024, 00:02
@migebuff

Hallöchen auch Ihnen.

Ich rate nicht. Aber zu Ihren Einwänden:

Einwand A) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. -> das Verfahren wurde laut Verfasserin eingestellt.

Einwand B: (3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.

wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,

Laut FS -

2.

zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,

Laut FS -

3.

bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,

Keine zweifelserregenden Auffälligkeiten (hat noch gar nicht angefangen)

4.

bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,

Verfahren wurde eingestellt -; erhebliche Verstöße werden nicht eingestellt.

Wiederholt wurde laut FS nichts.

5.

bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,

Siehe §4 Abs. 1 BZRG

6.

bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,

Verfahren wurde eingestellt, es liegt faktisch keine erhebliche Straftat vor.

7.

bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,

S.o.

8.

wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder

Fällt weg

9.

bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn

a)

die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder

Unbeachtlich

b)

der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.

Unbeachtlich

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

Wie von der FS geschrieben, wurde kein weiteres Schreiben erhalten und es ist auch nicht erst gestern geschehen.

Aber hey, wenn Sie es besser wissen, dann schreiben Sie doch einfach n eigenen Kommentar 🙂

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Katha817  12.07.2024, 00:05
@Katha817

Weiter ist bei solchen Fällen der Ermessensspielraum nicht gerade unerheblich.

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Katha817  12.07.2024, 06:29
@migebuff

Und ich habe auch nie behauptet, dass die Beamten dies nicht gedurft hätten, sondern lediglich, dass sie dies nicht getan haben, weil in Deutschland immer noch die Informationspflicht über Verwaltungsakte gilt, siehe § 43 Abs. 1 VwVfG.

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migebuff  12.07.2024, 07:15
@Katha817
die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung

Die charakterliche Nichteignung ist kein vorübergehender Mangel.

das Verfahren wurde laut Verfasserin eingestellt.

Ein Einstellung heißt nicht, dass die Tat nicht begangen wurde, sondern dass sie strafrechtlich nicht verfolgt wird. Hier geht es um eine verwaltungsrechtliche Entscheidung.

Verfahren wurde eingestellt -; erhebliche Verstöße werden nicht eingestellt.

Auch Verfahren wegen erheblichen Verstößen werden eingestellt, typisches Beispiel das Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Minderjährigen, bei denen der Staatsanwalt das Verfahren ohne Gerichtsverhandlung gegen Auflagen, i.d.R. Sozialstunden, einstellt (Diversionsverfahren).

Siehe §4 Abs. 1 BZRG

Existiert nicht, abgesehen davon genügt die Kenntnis von Tatsachen, es bedarf keiner Verurteilung - auch hier wieder der Hinweis, dass eine Einstellung kein Freispruch ist.

Verfahren wurde eingestellt, es liegt faktisch keine erhebliche Straftat vor.

Eine Einstellung des Verfahrens heißt nicht, dass die Tat nicht begangen wurde. Würde ein dreizehnjähriger täglich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis angehalten werden und alle Verfahren wegen seiner Strafunmündigkeit eingestellt werden, würdest du uns erzählen, dass keine Straftat vorliegt und die Behörde seine Eignung nicht anzweifeln darf.

Und ich habe auch nie behauptet, dass die Beamten dies nicht gedurft hätten, sondern lediglich, dass sie dies nicht getan haben, weil in Deutschland immer noch die Informationspflicht über Verwaltungsakte gilt, siehe § 43 Abs. 1 VwVfG.

Eine Mitteilung an die Behörde stellt keinen Verwaltungsakt dar.

Somit gilt weiterhin:

Es hilft dem Fragesteller nicht weiter, wenn du einfach auf gut Glück rätst.
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Katha817  12.07.2024, 08:09
@migebuff

Ich rate nicht, aber Näheres dazu werde ich dir nicht sagen.

Man kann alles erfragen, wenn man dies denn möchte. Man kann alles möglichen Register über das Selbst anfordern.

Ich habe noch nie erlebt, dass jemand, der einmalig ohne Führerschein auf einem Parkplatz ein paar Meter gefahren ist zur MPU musste oder ohne Gerichtsverfahren eine Verzögerung zur Fahrerlaubnis auferlegt bekommen hat.

Aber hey, Mach es doch einfach besser.

Ich Klugscheißer hier nicht einfach nur rum, wie du es darzustellen versuchst.

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Katha817  12.07.2024, 08:13
@Katha817

ne Mitteilung an die Behörde stellt keinen Verwaltungsakt dar. Dies nicht, aber die dazugehörige Anzeige, die jedoch fallen gelassen wurde.

Und du kannst einen 13-jährigen, der seine Straflosigkeit ausnutzt nicht mit jemandem vergleichen, der jetzt zumindest 16 (kommt drauf an, begleitetes Fahren) ist und somit zum Tatzeitpunkt (vor 1,5 - 2 Jahren) auf jeden Fall strafmündig gewesen ist.

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Da der Fall damals nicht weiter verfolgt wurde, wird auch nichts in seinen Daten stehen. Er kann sich aber jederzeit ein, allerdings kostenpflichtiges, Führungsszeugnis ausstellen lassen, wie Katha817 bereits vorgeschlagen hat.

Aber bei der Anmeldung bei einer Fahrschule wird soetwas nicht abgefragt. Auch bei der späteren Anmeldung zur Prüfung wird es da keine Probleme geben, weil das Verfahren eingestellt wurde. Und für eine MPU müssen andere Kriterien vorliegen.

Wenn ich Deine Schilderung richtig verstehe, ging es damals eher darum, ob das Auto geklaut werden sollte, als um das Fahren ohne Führerschein. Die Kripo kontrolliert in der Regel nicht die Führerscheine Ihrer "Kandidaten".