Mit Sondersignal am Privatfahrzeug zur Einsatzstelle?

3 Antworten

Wenn ich das richtig verstehe, dann hast Du das TSF privat gekauft, bist also persönlich als Halter eingetragen?

In dem Falle: Als Privatmensch bekommst Du kein Fahrzeug als Einsatzfahrzeug zugelassen (Ausnahmen sind z.B. Unternehmen, die eine Werkfeuerwehr unterhalten oder hohe Führungskräfte der Feuerwehr, wenn diese ihr Privatfahrzeug dienstlich nutzen). Im Normalfall müsste die optische und akustische Sondersignalanlage entfernt werden. Da es sich aber um einen Oldtimer handelt, der ja möglichst original bleiben soll, hast Du in diesem Fall das Fahrzeug privat mit Hilfe des Schlüsselschalters zugelassen bekommen. Das bedeutet aber nicht, dass Du die Anlage im Straßenverkehr nutzen darfst - dies ist maximal zu Präsentations- und Ausstellungszwecken auf privatem, nicht-öffentlichem Gelände möglich.

Ich habe mich erkundigt und gelesen das bei der anfahrt zur Einsatzstelle Sonderrechte gelten (macht ja auch sinn bei Feuerwehrfahrzeugen), jedoch stand da nichts von privat Fahrzeugen.

Hier musst man ganz klar unterscheiden in

  • Sonderrechte und
  • Wegerechte

Sonderrechte sind personengebunden. D.h., dass Personen bestimmte Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, wenn das zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe notwendig ist. Das bedeutet u.a., dass Du als Feuerwehrmann im Einsatz auch im privaten Pkw die Geschwindigkeit (moderat) übertreten kannst, im Parkverbot parken darfst usw. - diese Sonderrechte haben aber nichts mit "Blaulicht und Martinhorn" zu tun. Denn auch beispielsweise die Müllabfuhr oder Versorgungsunternehmen dürfen gewisse Sonderrechte in Anspruch nehmen und haben kein Blaulicht.

Dem entgegen sind Wegerechte immer an ein Fahrzeug gebunden. Wegerechte bedeuten, dass andere Verkehrsteilnehmer dem Fahrzeug freie Bahn zu schaffen haben. Die Inanspruchnahme der Wegerechte macht der Fahrer durch die Nutzung von Blaulicht und Signalhorn deutlich.
Diese müssen entsprechend zugelassen und eingetragen sein, was bei Dir aber nicht der Fall ist.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Stv. Wehrführer und Zugführer bei der Freiwilligen Feuerwehr

Sonderrechte nach §35 StVO sind nicht an blaue Rundumkennleuchten und Folgetonhorn gekoppelt.

Den §35 StVO darf jede Einsatzkraft ab dem Zeitpunkt der Alarmierung anwenden, dazu sollte es in deiner Feuerwehr aber auch entsprechende Schulungen geben, damit du weißt was du darfst und was nicht. Das hier nieder zu schreiben würde den Rahmen sprengen.

Welche Fahrzeuge hingegen blaues Blinklicht und Folgeton führen dürfen, regelt §52 StVZO und darunter fällst du mit deinem Oldtimer natürlich nicht, du musstest die Anlage ja zum Beispiel auch entsprechend ausrüsten, damit sie nicht betrieben werden kann, folglich dürfte sie auch nicht im Fahrzeugschein auftauchen.

Und blaues Blinklicht (und Folgetonhorn) finden ausschließlich im §38 StVO Anwendung, in der Kombination um anderen Verkehrsteilnehmern das "sofortige Schaffen einer freien Bahn anzuordnen" oder alleine bei Einsatzfahrten, Absicherungen/Warnungen oder dem Begleiten von Fahrzeugen.

Daraus folgend, NEIN du darfst die Anlage nicht einschalten!

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Zugführer in einer größeren bayerischen Feuerwehr