Meine Mutter zwingt mich in die Kirche zu gehen, was soll ich tun?

16 Antworten

... grummel ... mmmh ....

Zum einen empfehle ich dir: Geh in die Kirche; und zwar aus folgendem Grund:

Rede mit dem Pfarrer über deinen Glauben und über deine Situation, bzw. Position gegenüber deiner Mutter. Du schreibst, das du an Gott glaubst. Dann wirst du dich auch an das Gebot halten müssen (wollen), ehre Vater und Mutter. Gerade wegen dieses Gebotes rede mit dem Pfarrer. Dieser müsste sich dann verpflichtet fühlen mit deiner Mutter reden zu wollen. Wenn deine Mutter ansonsten ok ist (wie du es nennst), dann wird im Gespräch Du / Pfarrer / Mutter schon eine vernünftige Lösung dabei herauskommen.

Es wäre schade, wenn sich Familien wegen derartigen Diskrepanzen ungewollt überschlagen...

Eine kleine Anmerkung kann ich mir zu dieser Frage leider nicht verkneifen: Gott sei Dank bist du kein Muslim (*ich bin einer - und froh darüber*), denn dann würden die Antworten hier förmlich ecplodieren...

fG Khalis


traumat 
Beitragsersteller
 16.05.2011, 15:06

Soll das heißen, dass mehr Muslime streng gläubig sind als es Christen sind? Weil ich merke, dass fast alle meine Freunde (Schule und so) zwar Christen sind, aber eben ungläubig, d.h. es interessiert sie nicht oder sie glauben gar nicht dran...

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waldfrosch  16.05.2011, 17:31
@traumat

Ja es sind gar keine Christen....es sind Christen auf dem Papier .

Nur weil auf einer Tüte  Mc Donald drauf steht heisst es noch längst nicht das dort auch ein Big Mac drinnen ist !

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schmunzelchen1  16.05.2011, 19:31
@traumat

@traumat:

Nein, nein.... so war das nicht gemeint. Gott allein kennt die Herzen und den Glauben des Einzelnen.

Was ich mit der letzten Bemerkung sagen wollte war:

Das, was du beschreibst, stellt einen Zwang im Glauben dar. Wie schon oftmals bei GF erlebt und gesehen, würde es im Falle eines Muslimen zig Antworten geben, die den Islam schlecht zu machen versuchen - das war allles.

Wir haben Gott sei Dank Religionsfreiheit. Das, was du gerade erlebst, stellt eine Einschränkung und einen Zwang (christlicherseits) im Glauben dar.

Gruß Khalis

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Deine Mutter hat wahrscheinlich Angst, ihren guten Ruf in der Gemeinde zu verlieren. Daher solltest Du ihr mit einem Kompromis entgegen kommen.

Solange Du noch zuhause wohnst, solltest Du ihr zuliebe weitgehend mit zum Sonntagsgottesdienst gehen. Dafür muss sie Dir überlassen, was Du nach dem 18. Geburtstag tust.

Die Androhung einer Ohrfeige finde ich übrigens sowas von unangebracht... Aber deine Mutter scheint leider insgesamt eine erzkonservative Einstellung zu haben. Dem entgehst Du tatsächlich nur, wenn Du mit 18 ausziehst.


Demandanto  16.05.2011, 10:09

Der Ruf der Mutter ist wohl das Problem der Mutter, dafür sind doch nicht ihre Kinder verantwortlich! Das ist genau die Denkweise, mit der auch Verbrechen verschleiert werden, man will ja schließlich nicht seinen Ruf verlieren. Gruß an die Kirche an der Stelle!

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waldfrosch  16.05.2011, 17:59
@Demandanto

Diese  Mutter  macht sich keine Sorgen um ihren Ruf ..!! sondern um das Seelen Heil ihres Kindes. Was die  kommentatoren  hier  für interessen haben sei dahingestellt weiss der Himmel !

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Aus der Kirche austreten, so einfach, mit 17 kann Muttern Dich nicht mehr zwingen und schlagen darf sie Dich schon gar nicht, verstößt ja auch gegen ihren Glauben.

Leider wissen sehr viele Eltern nicht welche absoluten Rechte Kindern zustehen und kommen immer wieder mit dem dummen Spruch das Erziehungsrecht habe ich. Oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe ich.

Hier einige Daten zu Altern und Rechten:

Beginn der Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB)

Geschäftsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 104 Nr. 1 BGB) Deliktsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 828 BGB) Anspruch auf Pflege und Erziehung (Art. 6 GG) sowie auf persönlichen Umgang mit beiden Eltern (§ 1684 BGB) 1. Altersstufe im Unterhaltsrecht (Regelbetragverordnung, Düsseldorfer Tabelle, § 1612a BGB)

Vollendung des 2. Lebensjahres Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld (§ 242 BErzGG), bei Geburt vor dem 1. Januar 2007

Vollendung des 3. Lebensjahres Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz (§ 24 SGB-VIII)

Vollendung des 5. Lebensjahres Anschlusserklärung (durch den gesetzlichen Vertreter) bei Namensänderungen nötig (§§ 1617a - 1618, 1757 Vorlage:§§ , Art. 10, Art. 47 EGBGB)

Vollendung des 6. Lebensjahres Allgemeine Schulpflicht (Beginn abhängig vom Bundesland) Beginn 2. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612aVorlage:§§ Abs. 1 Nr. 2 BGB) Altersgrenze bei Medien (USK und FSK) Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz)

Vollendung des 7. Lebensjahres Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§§ 106 ff. BGB) beschränkte Deliktsfähigkeit nach Bürgerlichem Recht (§ 828 Abs. 3 BGB)

Vollendung des 8. Lebensjahres Altersgrenze beim Bezug von Erziehungsgeld bei adoptierten Kindern (§ 4 BErzGG) Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)

Vollendung des 10. LebensjahresBeginn der beschränkten Deliktsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen (§ 828 Abs. 2 BGB) Pflicht, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)

Vollendung des 12. Lebensjahres Bedingte Religionsmündigkeit (kein Wechsel gegen Willen des Kindes, § 5 RelKErzG) Beginn 3. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612a Abs. 1 Nr. 3 BGB) Höchstalter beim Bezug von Unterhaltsvorschuss (§ 1 UVG) Altersgrenze bei Medien (FSK und USK) (§ 11 Jugendschutzgesetz) Mit Vollendung des 12. Lebensjahres endet der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld (siehe § V a=45 45 Abs. 1 SGB V) maximale Geltungsdauer des Kinderreisepasses (§ 5Vorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 2 PassG)

Vollendung des 13. Lebensjahres Beschäftigung von Kindern in geringem Umfang möglich (§ 2 Kinderarbeitsschutzverordnung)

Vollendung des 14. Lebensjahres Strafmündigkeit (§ 19 StGB), jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (§ 3 JGG) kein Kind mehr im Sinne sexualstrafrechtlicher Schutzvorschriften (besonderer Schutz vor sexuellem Missbrauch §§ 176 Abs. 1, § 176a, § 184b StGB) volle Religionsmündigkeit (§ 5 RelKErzG) eigene Entscheidung über Namensänderung (§§ 1617a - 1618, 1757Vorlage:§§/Wartung/alt-URL BGB, Art. 10, Art. 47 EGBGB) Anhörungspflicht des Gerichtes bei Sorgerechtsentscheidungen (§ 159 FamFG) Widerspruch gegen Sorgerechtsübertragung (§ 1671 Abs. 2 BGB) Einwilligung in eigene Adoption und Widerspruch dagegen (§§ 1746, § 1762 BGB) Verfahrensfähigkeit bei Zwangsunterbringungen § 167 Abs. 3 FamFG) Widerspruch gegen Organentnahme nach Tod (§ 2 Abs. 2 TPG) Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz)

Vollendung des 15. Lebensjahres Ende des allgemeinen Beschäftigungsverbotes (§ 5 JArbSchG) Handlungsfähigkeit im Sozialrecht (§ 36 SGB I) Fahrberechtigung für Mofas Mehrbedarf für Behinderte im Sozialhilferecht (§ 30 Abs. 4 SGB XII)

Vollendung des 16. Lebensjahres Beschränkte Ehemündigkeit (Befreiung vom Eheverbot, § 1303 BGB) Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) Einsichtsrecht ins Geburtenregister Pflicht zum Besitz eines Personalausweises oder anderen Passes Handlungsfähigkeit nach Asylverfahrensgesetz(§ 12) und Ausländerrecht (§ 80 Aufenthaltsgesetz) Einwilligung in Organentnahme nach Tod (§ 2 Abs. 2 TPG) Aktives Wahlrecht in der Sozialversicherung (§ 50 SGB IV) Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr (§ 4, § 5 Jugendschutzgesetz) Ende des Abgabeverbotes von Alkohol (außer Branntwein, § 9 Jugendschutzgesetz) Altersgrenze bei Medien (FSK und USK) Führerscheinerwerb Klasse A1, M, S, L, T Ende des strafrechtlichen Schutzes bei Straftaten, die die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) beinhalten Vollendung des 17. Lebensjahres Möglichkeit der vorsorglichen Betreuerbestellung und Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1908 BGB)

Bei wiederholtem Auftreten derartigen elterlichen Fehlverhaltens kommen Eingriffe des Familiengerichts in das Elternrecht gemäß §§ 1666, 1666a BGB bis hin zu Beschränkungen oder Entzug des Sorgerechts in Betracht und strafrechtlich stellen solche Verfehlungen – spätestens jetzt – stets Körperverletzungen bzw. Nötigungen dar.

Mach das deinen Eltern verständlich. Und handele du danach. Dann machst du alles richtig.

Ab 14 hast du die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden! Du kannst dich ab diesem Alter auch vom Religionsunterricht in der Schule abmelden, wenn du das willst!