Mehrgenerationenhaus und Hartz IV?

5 Antworten

Cleene90 schreibt:

  1. Wie würde sich die neue Wohnsituation auf ihren Regelsatz auswirken?
  2. Könnte Sie trotzdem Miete vom Amt verlangen obwohl sie "nur" ein Zimmer im Haus besitzt?

Zu 1.: Der § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts ändert sich erst, wenn sie sich mitwohnende Kinder unter 25 oder Partner zulegt. Ihre § 21 Mehrbedarfe können sich ändern, wenn sie schwanger wird oder erkrankt und dergleichen.

Zu 2.: Es gibt keine "Miete vom Amt", sondern § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Diese werden "werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind." Satz 1 Absatz 1 ebenda.

Allerdings mit dieser Einschränkung in Satz 2: "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt."

Ein Umzug zu Verwandten könnte aber als "erforderlich" erkann werden.

Als "tatsächliche Aufwendungen" anerkannt werden bei mitwohnenden Verwandten in der Regel diejenigen "Aufwendungen", die pro Kopf der mitwohnenden Verwandten anfallen, so das Bundessozialgericht vor langer Zeit. Aber es gibt Ausnahmen, etwa hier und auch da.

Falls hier keine Abweichung von diesem "Kopfteil-Prinzip" zulässig ist, beudet das, "die Kosten der Unterkunft werden entsprechend der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen aufgeteilt." (Ebd.)

Bei Wohneigentum "werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur" anerkannt, schreibt SGB II § 22 Absatz 2. Und Kreditzinsen, nicht aber Tilgungsraten. Und die üblichen Kosten, Schneeräumen, Versicherungen usw.

Bei schon bestehenden Untermiet-Verträgen kann es anders aussehen. Aber eine neuer Vertrag nach dem Motto "Soll doch mal das Jobcenter unser klein Häusken finanzieren, wie nehmen von Oma einfach 999,- € warm!" könnte Probleme bereiten.

All die oben genannten Posten - Regelbedarf, Mehrbedarfe, Wohn- und Heizbedarf - ergeben den Gesamtbedarf eurer Oma an ALG II.

Von diesem Gesamtbedarf wird nun abgezogen, was Oma an Zuwendungen erhält, siehe SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen - Ausnahme; § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen - abzüglich der hier genannten § 11b Absetzbeträge.

Wenn du also der Oma jeden Monat 100,- € zusteckst, werden davon mindestens 70,- angerechnet auf ihren Gesamtbedarf an ALG II (Ausnahmen wie Geburtstagsgeschenke gibt es aber).

Der Gesetzgeber geht nun davon aus, dass Verwandte mit viel, viel Vermögen und sehr, sehr hohem Einkommen immer etwas zustecken, siehe SGB II § 9 Hilfebedürftigkeit:

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Wenn diese gesetzliche Vermutung in eurem Fall nicht zutrifft, kann Oma das dem Jobcenter erklären. Dann muss man sehen, wie das ausgeht, und im negativen Fall rechtliche Schritte überlegen.

Oder ihr erklärt die Höhe eurer "Einkommen und Vermögen", dann hat sich die Sache vielleicht auch schon erledigt.

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter
Die Mutter bezieht Hartz IV und auf Grund des gesundheitlichen Zustand auch nicht in der Lage diese Situation zu verlassen.

Eine häufig gelesene Konstellation auf dieser Seite, die inhaltlich nicht zueinander paßt. Wer nicht erwerbsfähig ist, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf ALG 2.

Wie würde sich die neue Wohnsituation auf ihren Regelsatz auswirken?

Normalweise Nein.

Könnte Sie trotzdem Miete vom Amt verlangen obwohl sie "nur" ein Zimmer im Haus besitzt?

"Verlangen" nicht aber beantragen. Im Prinzip muß sie nach dem Umzug nur das Amt über ebenjenen informieren, die neue Adresse und die neuen Kosten für Unterkunft und Heizung mitteilen. Hierbei gehe ich davon aus, daß das Jobcenter den Umzug nicht mitfinanzieren muß oder soll. Andernfalls muß sie zuvor eine Umzugsgenehmigung beantragen.

Wohnt sie bei euch im Haushalt, werdet ihr als bedarfsgemeinschaft geführt

hat sie ein eigenes Appartement mit eigenem Zugang, Also räumlich getrennt, könnt ihr ihr das vermieten … und müsstet die Mieteinnahme natürlich versteuern!

idealerweise solltet ihr das mit dem jc absprechen


GerdausBerlin  30.05.2021, 18:39

Eine Bedarfsgemeinschaft von Oma, deren Tochter über 24 und wiederum deren Tochter über 24? Und gar von Uroma und Urenkelin? Das hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, siehe SGB II § 7 Leistungsberechtigte Absatz 3.

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sehr schlecht würde ich sagen ... ihr bekommt weniger als die behörde vorher zum wohnen gezahlt hat

Plant ein Appartement für sie, abgeschlossen und barrierefrei