Maximale Arbeitszeit bei Uni-Praktika?
Hallo zusammen,
eine Freundin hat mir erzählt, dass sie in ihrem Studium gewisse Pflichtpraktika an dem Unicampus machen muss. In ihrem Fall handelt es sich um Pflegedienste die verpflichtend als ein Teil des Studiums sind.
Das Problem ist, dass der Dienstbeginn so gegen 8:00Uhr ist und im Anschluss an den regulären Dienst manchmal eine Art „Notdienst“ angehängt wird. D.h. die Anwesenheitszeit im Betrieb wäre in dem Fall von 8:00Uhr bis ca. 23:00Uhr.
Ist das rechtens? Allein schon vom ArbSchG oder BG wäre das ein Verstoß gegen die maximal tägliche Beschäftigungszeit.
Sehe ich das so richtig und kann man sich da irgendwohin melden? In der Uni wurde ihr gesagt, dass sie als Studierende nicht unter das ArbSchG zählen, was auch falsch klingt. Meines Erachtens würden sie mit dazu zählen.
2 Antworten
In der Uni wurde ihr gesagt, dass sie als Studierende nicht unter das ArbSchG zählen
Für Tätigkeiten im Rahmen des Studiums ist das auch vollkommen korrekt: Studieren ist was anderes als Arbeiten.
Und da z.B. auch im Hinblick auf das Mindestlohngesetz oder die Krankenversicherung ein Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums zum Studieren gezählt wird und nicht als Arbeit, gehe ich ganz stark davon aus dass auch das Arbeitszeitgesetz nicht auf Studenten im Rahmen von Pflichtpraktika anwendbar ist.
Aber selbst wenn:
Nach § 7 Arbeitszeitgesetz kann es auch Regelungen zur Arbeitszeit geben, die von den Grundregeln abweichen. Beispielsweise kann die tägliche Arbeitszeit mehr als 10 h betragen, wenn ein erheblicher Teil der Zeit "Anwesend in Bereitschaft" ist, d.h. nicht wirklich gearbeitet wird. Darunter fallen z.B. Rettungsdienstler, die ja auch mal an der Arbeitsstelle ein Nickerchen einlegen können, wenn gerade kein Einsatz ist.
Da könnte dementsprechend auch dein "Notdienst" drunter fallen.
wenn Dienstende um 23 Uhr sein sollte und arbeitsbeginn 8 Uhr ist die gesetzliche Ruhezeit doch gar nicht gewährleistet