Mahnbescheid?
Hallo, habe eine Frage an euch.
Ein Kunde hat bei mir Ware bestellt telefonisch, und mir ihre Daten mitgeteilt. Daraufhin habe ich der Person eine E-Mail zu kommen lassen wohin das Geld angewiesen werden soll, doch seitdem nichts mehr gehört, kein Zahlungseingang. Reagiert nicht auf meine E-Mails. Jetzt möchte ich ein Mahnbescheid erstellen und komme bei der Frage nicht weiter.
Was trifft eher hier zu?
A. Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese aber bereits erbracht ist.
B. Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängig.
2 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/8_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Aus dem Gefühl heraus würde ich sagen: Spare Dir die Mühe. Du hast noch keine Ware verschickt. Trotzdem hast Du angeblich schon vier anderen Kunden absagen müssen? Wird schwer zu beweisen sein, ist schwer glaubhaft. Ebenso wie die Tatsache, dass der Kunde über seine Widerrufsrechte wirksam belehrt wurde. Ich denke, wenn er Widerspruch einlegt und Du klagten müsstest, läufst Du auf ganz dünnem Eis.
Und zu der Frage:
Was trifft eher hier zu?
Nichts davon in Deinem Fall.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/11_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Wenn du die Ware verschickt hast (was ich aus deiner Frage nicht erkenne), dann A. die Gegenleistung ist (von dir) erbracht. Wenn du die Ware noch nicht verschickt hast, hast du keinen Anspruch, ist im Prinzip ja nichts passiert.
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![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/14_nmmslarge.png?v=1551279448000)
ja, musste extra 4 Kunden absagen da Verkauft. aber Zahlung blieb aus.
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na ja, Deer Kunde hat es sich anders überlegt und Du hast ja auch keine schriftliche Bestellung, nur mündlich. Hake es ab.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/11_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Ok, dein Nachteil ist der Aufwand, den Verkauf nun an einen anderen Interessenten neu zu versuchen. Das hätte nichts mit der Nicht-Zahlung zu tun, sondern möglicherweise mit einer Schadensersatzforderung wegen des Aufwandes. Der ist aber kaum konkret in Euro zu beziffern und durchzusetzen. Mit dem Mahnbescheid kannst du nichts anfangen in diesem Fall, weil weder A) noch B) zutrifft. Bitte abhaken unter "dumm gelaufen", und hoffen, dass du einen anderen Käufer findest.
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Trotzdem hat der Kunde nicht von seinem Widerrufsrecht gebraucht gemacht obwohl wir ihn angemahnt haben.
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Ich komme auf deine Ausgangsfrage zurück: Mahnbescheid. Für die Ware nicht möglich. Den Aufwand müsstet ihr konkret beziffern, also welcher ganz konkrete, in Euro messbare, Schaden ist euch entstanden, diesen kann man geltend machen beim Nichtzahler, theoretisch bei Verweigerung dessen mit Mahnbescheid. Würde erlassen, kostet euch nochmal, und ich schätze* hätte kaum Erfolg.
*ich habe kein juristisches Studium, mit der Vertrags- und Mahnthematik aber Erfahrung aus Beruf und Ehrenamt.
Ich warte auf die Zahlung.