Leistungsweigerungsrecht?
Nach Aussage einer Onlineseite wurde das Leistungsweigerungsrecht verabschiedet, welches wohl bis zum 30 September gültig wäre... (https://www.wbs-law.de/bankrecht/corona-krise-verbraucher-duerfen-zahlung-verweigern-48539/)
was einen Verbraucher berechtigt komplett die Mietzahlung, sowie Strom zu bestreiten?
Ist das richtig?
2 Antworten
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Nein, die Zahlung darf nicht bestritten werden. Strom wurde geliefert, Telekomleistungen bereit gestellt und gewohnt wurde auch. Kein Grund, irgendwas zu bestreiten.
Bezüglich Miete: Wenn es die finanzielle Situation nicht erlaubt, wird die Miete von den Banken sowieso nicht überwiesen oder man stoppt den Dauerauftrag. Dann muss man den Vermieter informieren und ihm klar machen, weshalb die aktuelle Situation die Zahlung der Miete oder auch nur eines Teils davon unmöglich macht.
Wird das hinreichend belegt, kann der Vermieter nicht fristlos kündigen. Die weiteren Verzugsfolgen bleiben aber bestehen und das bedeutet zumindest Verzugszinsen, die sich im Lauf der Zeit ordentlich summieren (Zins-Zinseszins!), denn der Verzugszinssatz ist nicht zu verwechseln mit dem normalen Zinssatz für Festgeld, der derzeit bei 0 % liegt. Sollte der Vermieter jedoch Zweifel an der neuen Armut seines säumigen Mieters haben, kann er weiterhin die Rückstände beitreiben:
Gerichtlicher Mahnbescheid - Vollstreckungsbescheid - Pfändungstitel
Danach Gerichtsvollzieher mit Kontenpfändung oder Lohnpfändung. Außerdem negativer Schufaeintrag. Das bringt einerseits hohe zusätzliche Kosten und außerdem wird es schonungslos aufgedeckt, wenn ein säumiger Mieter z. B. doch über ein ausreichend bestücktes Giro- oder Sparkonto verfügt oder einen regelmäßigen Lohn über der Pfändungsfreigrenze erhält.
Deshalb sollte jeder, der sich auf die neue Regelung berufen will, erst einmal gut überlegen, ob er wirklich "mietzahlungsunfähig" ist oder nicht doch besser mit seinem Vermieter spricht und z. B. die Zahlung einer reduzierten Miete vereinbart. Differenz erst dann zahlen, wenn wieder alles halbwegs normal läuft. Das ist weitaus sinnvoller, als einen Schnellschuss zu wagen, der letztlich nach hinten los gehen kann.
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Das mit der mietzahlung kann nach hinten losgehen, wenn es kacke läuft wirst du 2022 dann gekündigt
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es hat nichts mit müssen zu tun sondern mit können aufgrund der Coronakrise
"(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt."
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf Seite 13 unten
Nein, denn dann kann man sich auf den aktuellen Notstand berufen.