2 Antworten

Nein, die Zahlung darf nicht bestritten werden. Strom wurde geliefert, Telekomleistungen bereit gestellt und gewohnt wurde auch. Kein Grund, irgendwas zu bestreiten.

Bezüglich Miete: Wenn es die finanzielle Situation nicht erlaubt, wird die Miete von den Banken sowieso nicht überwiesen oder man stoppt den Dauerauftrag. Dann muss man den Vermieter informieren und ihm klar machen, weshalb die aktuelle Situation die Zahlung der Miete oder auch nur eines Teils davon unmöglich macht.

Wird das hinreichend belegt, kann der Vermieter nicht fristlos kündigen. Die weiteren Verzugsfolgen bleiben aber bestehen und das bedeutet zumindest Verzugszinsen, die sich im Lauf der Zeit ordentlich summieren (Zins-Zinseszins!), denn der Verzugszinssatz ist nicht zu verwechseln mit dem normalen Zinssatz für Festgeld, der derzeit bei 0 % liegt. Sollte der Vermieter jedoch Zweifel an der neuen Armut seines säumigen Mieters haben, kann er weiterhin die Rückstände beitreiben:

Gerichtlicher Mahnbescheid - Vollstreckungsbescheid - Pfändungstitel

Danach Gerichtsvollzieher mit Kontenpfändung oder Lohnpfändung. Außerdem negativer Schufaeintrag. Das bringt einerseits hohe zusätzliche Kosten und außerdem wird es schonungslos aufgedeckt, wenn ein säumiger Mieter z. B. doch über ein ausreichend bestücktes Giro- oder Sparkonto verfügt oder einen regelmäßigen Lohn über der Pfändungsfreigrenze erhält.

Deshalb sollte jeder, der sich auf die neue Regelung berufen will, erst einmal gut überlegen, ob er wirklich "mietzahlungsunfähig" ist oder nicht doch besser mit seinem Vermieter spricht und z. B. die Zahlung einer reduzierten Miete vereinbart. Differenz erst dann zahlen, wenn wieder alles halbwegs normal läuft. Das ist weitaus sinnvoller, als einen Schnellschuss zu wagen, der letztlich nach hinten los gehen kann.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – In diesen Bereichen selbst seit langer Zeit tätig.

Das mit der mietzahlung kann nach hinten losgehen, wenn es kacke läuft wirst du 2022 dann gekündigt


Testnick 
Beitragsersteller
 31.03.2020, 13:47

Nein, denn dann kann man sich auf den aktuellen Notstand berufen.

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nanfxD  31.03.2020, 13:48
@Testnick

doch, da ein Satz in der Änderung vergessen wurde welcher dafür sorgt, dass das Kündigungsrecht wieder erlöscht.

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Testnick 
Beitragsersteller
 31.03.2020, 13:49
@nanfxD

Naja gut. Suchste dir halt vorher ne neue Wohnung.

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nanfxD  31.03.2020, 13:50
@Testnick

außerdem musst du ja sowieso das Geld was du jetzt "sparst" zurückzahlen

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Testnick 
Beitragsersteller
 31.03.2020, 13:50
@nanfxD

Naja schon.. aber bis dahin findet das auch andere Verwendung

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nanfxD  31.03.2020, 13:51
@Testnick

Wie Verwendung? klar kannst du es ausgeben, aber Zinsen musst du trotzdem auf die "gesparte" miete zahlen

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Testnick 
Beitragsersteller
 31.03.2020, 14:05
@nanfxD

Holste mit den richtigen Kursen raus

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nanfxD  31.03.2020, 14:16
@Testnick

Du hast ja kein Geld zum anlegen da du wegen corona nicht zahlen kannst

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nanfxD  31.03.2020, 14:22
@Testnick

es hat nichts mit müssen zu tun sondern mit können aufgrund der Coronakrise

"(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt."

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf Seite 13 unten

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Gerhart  01.04.2020, 09:23
@nanfxD

"glaubhaft machen" - der Witz der Woche !

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