Kündigungsfrist zum 15. oder Monatsende?
Hallo zusammen,
mein Anstellungsvertrag enthält folgende Formulierung:
"Eine vorzeitige Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zu Gunsten des Arbeitgebers. Die Anwendung der verlängerten Kündigungsfristen und Kündigungstermine gemäß § 622 Abs. 2 BGB wird für beide Vertragsteile vereinbart."
Nun habe ich den Anstellungsvertrag am 18.6.2019 nach bestandener mündlichen Prüfung meiner Ausbildung unterschrieben. Im Unternehmen bin ich seit dem 15.7.2016. Ich habe keine Probezeit.
Wenn ich nun alles richtig verstehe, gilt was nach §622 Abs. 2 BGB geregelt ist und der erste Abschnitt mit "Kündigung zum 15. .." ist hinfällig. Das heißt ich kann aktuell nur zum 30.11.2019 kündigen, oder?
Vielen Dank für die Hilfe.
2 Antworten
zum 15.11. ist doch ohne weiteres noch in der 4 Wochen Frist.
Übrigens muss jede Kündigung schriftlich erfolgen.
Aber in meinem Anstellungsvertrag steht ja das es für beide Parteien anzuwenden ist.
oder verstehe ich
"Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zu Gunsten des Arbeitgebers. Die Anwendung der verlängerten Kündigungsfristen und Kündigungstermine gemäß § 622 Abs. 2 BGB wird für beide Vertragsteile vereinbart."
falsch?
Nach der von Dir zitierten Vertragsklausel entspricht Deine Kündigungsfrist der des Arbeitgebers.
Da Du mehr als 2 Jahre, aber noch keine 5 Jahre im Betrieb bist, beträgt Deine Frist 1 Monat zum Monatsende.
Du kannst also zum 30.11. kündigen - oder (wenn sich der Arbeitgeber darauf einlässt) einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung zu einem beliebigen Zeitpunkt schließen.
"Eigentlich" sollte DerHans das auch besser wissen!
Bei einer Kündigung durch den AN gilt weiterhin die 4-Wochen-Frist zum 15. oder Ende des Monats...
Das ist hier falsch!
Dann ignorierst Du aber völlig die Vertragsklausel, die vorschreibt, dass der Arbeitnehmer die gleichen Kündigungsfristen einzuhalten hat wie der Arbeitgeber!
Und solche Verlängerungen der gesetzlichen Kündigungsfristen sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 622 "Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" Abs. 5 Satz nun einmal erlaubt:
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(Die Absätze 1 bis 3 benennen die Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und in der Probezeit.)
Das hatte ich leider vermutet. Danke für die Bestätigung
Da du nicht in der Probezeit bist, kannst du noch zum 15. eines Monats kündigen, d.h. mit vier Wochen Vorlaufzeit kannst du noch bis zum 15.11.19 kündigen.
Gruß
Das ist hier falsch!
Du ignorierst nämlich völlig die in der Frage zitierte Vertragsklausel, die vorschreibt, dass der Arbeitnehmer die gleichen Kündigungsfristen einzuhalten hat wie der Arbeitgeber!
Und solche Verlängerungen der gesetzlichen Kündigungsfristen sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 622 "Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" Abs. 5 Satz nun einmal erlaubt:
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(Die Absätze 1 bis 3 benennen die Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und in der Probezeit.)
wegen folgender Klausel aus meinem Anstellungsvertrag :
"Die Anwendung der verlängerten Kündigungsfristen und Kündigungstermine gemäß § 622 Abs. 2 BGB wird für beide Vertragsteile vereinbart"
und aus §622 Abs.2 BGB:
"(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
...."
Da das Arbeitsverhältnis über 2 Jahre besteht gilt dann doch die Regelung aus dem BGB und ich kann nur zum Ende eines Kalendermonats kündigen, oder verstehe ich das falsch?