Kündigung mit falschem Datum?

3 Antworten

Von Experte Gerhart bestätigt

Der Tippfehler sollte unschädlich sein. Nach § 133 BGB dürfte klar sein, dass dieses Jahr gemeint sein sollte.

Der nächstmögliche Zeitpunkt würde das aber sowieso heilen.

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die zu ihrer Wirksamkeit lediglich zugehen muss. Darauf, ob der Vermieter sie 'akzeptiert', kommt es gerade nicht an.


Dazed972 
Beitragsersteller
 02.10.2024, 15:26

Vielen Dank! Den Paragraphen habe sofort notiert. Das sollte reichen.

Einfach nur die Jahreszahl verwechselt und sonst passt alles? Ein offensichtlicher Tippfehler ist dann entsprechend umzudeuten und die Kuendigung wirkt dann zu dem Termin, der offensichtlich auch gemeint war.

im zweifelsfall wird vor Gericht immer versucht zu vermitteln "was die Beteiligten beabsichtigt haben zu erreichen". In konkreten Fall weiß die Formulierung "nächstmöglicher zeitpunkt" eindeutig auf die Absicht einer schnellst möglichen Kündigung hin.

Meiner Ansicht nach also kein Problem mit dem falschen Datum es offensichtlich ist. Im zweifel nochmal was hinterherschicken.