Kommt die Polizei bei Illegalen Downloads?

6 Antworten

Das kommt ganz darauf an, was illegal heruntergeladen wurde.

Bei Kinderpornos z. B. können sie (vollkommen berechtigt) schneller vor der Tür stehen, als du ahnst.

Dejure:

§ 160 Abs. 1 StPO:

Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält [...] den Sachverhalt zu erforschen.

§ 163 Abs. 1 Satz 1 StPO:

Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen [...].

Also ja, sobald sie von der Straftat erfahren, werden sie ermitteln.


wiki01  16.01.2019, 06:59

Die Frage war, ob die Polizei kommt, und nicht, ob sie ermittelt.

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Kommt drauf an. Wenn du z.b. Youtube Videos downloadest glaub ich das nicht. Wenn du vermehrt Filme oder Games downloadest ILLEGAL, dann kann es schonmal passieren. Aber wenn du hier und da was runterlädst...Nein.


Yetanotherpage  16.01.2019, 07:08

Bei YouTube Videos sowieso nicht. YouTube ist keine illegale Seite.

Und bei nur Downloads muss es schon eine Straftat sein damit die Polizei vor der Tür steht. Kinderpornografie wäre sowas.

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Nö. Nur bei Kinderpornografie kommt sie zu dir. Solltest du lediglich Urheberrechtsverletzungen begehen, gibt es keinen Anlass einer Haussuchung zur Beweissicherung. Da geht es eh mehr um zivile Ansprüche und um die Finanzierung der deutschen Abmahnmafia.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Das Thema hat der Herr Solmecke schon auführlich behandelt.

https://www.youtube.com/user/KanzleiWBS/search?query=download

Vor allem das Video hier hat viele Informationen

https://www.youtube.com/watch?v=0KiYuECfK-w


wiki01  16.01.2019, 07:05

Dieser Herr Solmecke wird häufig zitiert. Für mich ist er allerdings nicht das Maß aller Dinge, das verbotenes Streaming betrifft. Seine Veröffentlichungen sind häufig fehlerhaft. Streaming ist überwiegend nicht strafrechtlich relevant, auch nicht von Seiten wie kinox. Und als Anwalt hat er nur eine Meinung. 4 Anwälte zur gleichen Sache haben 4 unterschiedliche Meinungen. Und nur die 5. Meinung ist entscheidend: Die des urteilenden Richters.

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