Könnt ihr Fälle nennen, wo sich ein Unternehmen für einen Fixhandelskauf entscheiden würde?

1 Antwort

https://de.wikipedia.org/wiki/Handelskauf#Fixhandelskauf_(%C2%A7_376_HGB)

§ 376 HGB lautet seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1900 wie folgt:

(1) Ist bedungen, dass die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrag zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, dass er auf Erfüllung bestehe.

(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Ort der geschuldeten Leistung gefordert werden.

(3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufs kann, falls die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruch nur zugrunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablauf der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muss, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen Verkäufen oder Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis erfolgen.

(4) Auf den Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des § 373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kauf hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Fixhandelskauf ist ein Fall des relativen Fixgeschäfts. Hierbei handelt es sich um ein Geschäft, bei dem die rechtzeitige Leistung des Schuldners für den anderen von besonderer Bedeutung ist. Erfolgt diese Leistung verspätet, besteht im Regelfall kein Interesse des Gläubigers am Erhalt der Ware. In Abgrenzung zum absoluten Fixgeschäft ist es allerdings nicht so, dass die Ware durch die verspätete Lieferung für den Schuldner wertlos wird. Daher bleibt der Vertrag nach Fristverstäumnis bei einem relativen Fixgeschäft bestehen. Der Gläubiger kann allerdings vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern, nachdem er dem Schuldner erfolglos eine Nachfrist zur Leistung gesetzt hat.[10]

Beim Fixhandelskauf erlischt dagegen nach § 376 Absatz 1 Satz 2 bereits durch Fristablauf der Erfüllungsanspruch des Gläubigers. Dies kann der Gläubiger verhindern, indem er dem Schuldner unverzüglich nach dem Fristversäumnis mitteilt, dass sein Interesse an der Kaufsache fortbesteht. Unterlässt der Schuldner eine solche Anzeige, braucht der Gläubiger abweichend von den Regeln des BGB keine Nachfrist zu setzen, sondern kann unmittelbar Sekundäransprüche (Rücktritt und Schadensersatz) geltend machen.[11]

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs wird nach § 376 Absatz 2 HGB aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Börsen- oder Marktpreis der Ware berechnet. Die Höhe des konkreten Preises aus dem Wiederverkauf kann der Schadensberechnung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Schuldner die Ware unmittelbar nach Ablauf der Frist öffentlich versteigern oder durch einen Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugten Person zum laufenden Preis verkaufen ließ. Diese Regelung bezweckt den Schutz des Schuldners vor Spekulationsgeschäften des Gläubigers.[12]