Keine Umweltplakette = B-Verstoß?

2 Antworten

Bitte nicht antworten mit "Über 60 € Bußgeld ist immer ein A oder B-Verstoß - stimmt nämlich nicht.

Stimmt auch nicht ganz. Nach Anlage 12 der FeV ist ein B-Verstoß unter anderem:

Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,
soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

Und § 24 StVG besagt:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Damit ist wohl die StVO gemeint.

Somit sind alle Ordnungswidrigkeiten, für die die StVO auf § 24 StVG verweist, die aber nicht in Abschnitt A der Anlage 12 zur FeV aufgeführt sind, B-Verstöße.

In § 49 StVO ist unter anderem das Fahren ohne Umweltplakette mit einem Bußgeld bedroht:

(3) Ordnungswidrig im Sinne des §  24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4.entgegen §  41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der  Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,

---> Folglich ist das ein B-Verstoß.

Das hättest du aber auch nach mehreren Jahren Jura-Studium innerhalb von 60 Minuten selbst herausfinden können... 😂

Aber warte, das war noch nicht alles. Damit der Verstoß auch zählt, muss noch mehr erfüllt sein:

§ 2a StVG:

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist (...)

§28 Abs. 3 Nr. 3 StVG:

rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den §§ 24, 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,

Da bb) hier zutrifft und § 28a nichts anderes bestimmt, zählt der Verstoß auch für die Probezeit.

Aufgrunddessen sind auch alle Geschwindigkeitsverstöße unter 21 km/h keine A-Verstöße. Also technisch gesehen schon, aber sie zählen nicht.

Ist en B Verstoß