Keine Mahn- Bearbeitungsgebühren bei der Berufsgenossenschaft?
Hallo!
Bin gerade dabei meinen Businessplan (Physiotherapie) zu schreiben. Dabei stoße ich auch auf das Thema Zahlungsfristen der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften etc.
Nun steht im Rahmenvertrag der BG:
§ 6
Bezahlung
(1) Die Rechnungen sind vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Eingang zu bezahlen.
(2) Wird die Zahlungsfrist vom Unfallversicherungsträger nicht eingehalten, setzt die Geltendmachung eines evtl. Verzugsschadens eine erfolglose Mahnung mit angemessener Fristsetzung (2 Wochen) voraus. Für die Mahnung dürfen lediglich die entstandenen Portokosten berechnet werden.
(3) Die Bezahlung der Leistungen nach dieser Vereinbarung schließt die Geltendmachung von Forderungen gegen den Patienten aus.
Für die Mahnung dürfen lediglich die entstandenen Portokosten berechnet werden?
Warum ist das bei den Krankenkassen möglich und hier nicht? Oder ist das trotzdem mit einem Rechtsanwalt durchsetzbar?
Geht mir jetzt nur ums Prinzip. Stecke selber nicht in so einem Fall.
Hatte mal Arbeitgeber die Arbeitsverträge mit eingetragenen "Klauseln" hatten die vor Gericht nicht haltbar waren.
Aber bei einer Genossenschaft......? Ist das hier anders zu werten? Dann könnten ja theoretisch die Krankenkassen genauso verfahren. Andere, PI hätten das Nachsehen.
Schönes Wochenende!
1 Antwort
Hoi.
Das nennt sich "Vertragsfreiheit". Jeder kann Verträge anbieten - natürlich müssen diese einen gewissen rechtlichen Rahmen standhalten(kein Wucher, keine Sittenwidrigkeit etc.) Aber du musst ja keine BG-Patienten behandeln, wenn dir der Passus mit den Gebühren nicht gefällt. Allerdings bewegt sich die BGW hier im rechtlichen korrekten Rahmen.
Generell gilt für Mahngebühren:
Mahngebühren – was ist zulässig?
Bei den Mahngebühren wird es komplizierter. Laut geltender Rechtsprechung dürfen Unternehmen als Mahngebühren nur solche Kosten geltend machen, die tatsächlich durch die Mahnung angefallen sind. Das ist im Zweifel nicht mehr als die Kosten für eine Briefmarke, den Druck und das Papier für das Mahnschreiben. Kommt die Mahnung per E-Mail, dürfen demnach gar keine Kosten geltend gemacht werden.
Ausdrücklich nicht zulässig ist es, wenn Unternehmen Personal- oder Verwaltungskosten auf die Mahngebühren umlegen. Das geht zum Beispiel aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor. Das Gericht hatte eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorger für ungültig erklärt, mit der für eine Mahnung eine Pauschale von 5 Euro fällig wurde. Angemessen seien lediglich 1,20 Euro, so das Gericht.
https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/freizeit-alltag/wie-hoch-duerfen-mahngebuehren-sein