Kann die AOK mir eine stationäre Therapie verweigern bei Beitragschulden?

3 Antworten

Wenn ein Arzt Dich ins Krankenhaus eingewiesen hat und Du Deine früheren Krankenhaus-Eigenanteile deshalb nicht bezahlt hast, da Du Bürgergeldempfänger bist, dann wirst Du auf jeden Fall im Krankenhaus aufgenommen!

Du solltest Dich,

liebe/r HalloHallo,

aber bitte umgehend bei Deiner Krankenkasse und den früheren Krankenhäusern melden, dort Deinen Bürgergeldbescheid vorlegen und es veranlassen, dass Du von zukünftigen Beiträgen des Eigenanteil befreit wirst! Bzw. die alten Eigenanteile nicht bezahlen musst!

Mach das bitte unbedingt! Du wirst die Beträge dann auf keinen Fall nachzahlen brauchen und hast außerdem dann innerlich Ruhe und kannst Dich ganz auf Deine Gesundheit konzentrieren!

Aber Du solltest wirklich tätig werden und die Sache in Ordnung bringen! Alle erforderlichen Stellen werden Dir helfen!

Gute Besserung und alles Gute!

Liebe Grüße und gute Wünsche!

Regilindis

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

HalliHallo97913 
Beitragsersteller
 05.10.2024, 18:58

Danke, ich werde am Montag zur AOK fahren und meine Situation schildern. Habe nur wahnsinnige Angst.

Regilindis  05.10.2024, 19:16
@HalliHallo97913

Du brauchst überhaupt keine Angst zu haben! Du bist ein bedürftiger Mensch und Du kannst ja bei der AOK ehrlich sagen, dass Du die ganze Zeit solche Angst hattest und vor Angst nicht fähig warst, zu handeln! Und dass Du um Entschuldigung bittest, dass Du Dich erst jetzt meldest! Aber Du hättest so lange gebraucht, Dir ein Herz zu fassen!

Du wirst sehen, die Mitarbeiter der AOK werden Dir zur Seite stehen und Dir helfen! Und dann solltest Du bei der AOK noch fragen, ob Du zu den Krankenhäusern wegen der Eigenanteile noch selbst hingehen musst, oder ob sich das mit Deinen Besuch jetzt erledigt hat?

Lass Dich bitte nicht in Bockshorn jagen und lasse Dich hier nicht verunsichern! Du bist auf der sicheren Seite, Dir kann nichts geschehen! Denn: Von einem Bürgergeld-Empfänger kann man kein Geld holen, der hat eh kaum was zum Leben! Die AOK wird bemüht sein, Dich zu unterstützen! Alles Gute! Regilindis

wasserschlange  06.10.2024, 15:43

Auch ein Bürgergeldempfänger hat um Rahmen seines Einkommens die Zuzahlungen zu leisten, das sind 2% des jährlichen Einkommens, bei chron. Erkrankung nur 1%. Diesen Teil der zuzahlung muss auf jeden fall gezahlt werden. Aber wichtig ist Abklärung mit der AOK

Regilindis  07.10.2024, 00:40
@wasserschlange

Das wollte der FS doch gar nicht wissen! Hier geht es einzig und allein um den Eigenanteil beim Krankenhausaufenthalt! Und der Beträgt satte 10,-- € pro Tag, für maximal 14 Tage!

DerHans  06.10.2024, 12:01

Den Eigenanteil von 10 € für die ersten 28 Tage muss auch ein Bürgergeld-Empfänger zahlen. Das nennt sich ja "Haushaltsersparnis"

Hier geht es wohl um ältere Beitragsrückstände.

LouPing  05.10.2024, 19:01

So einfach ist das nicht.

Auch als man als Bürgergeld - Empfänger gelten die gleichen Bedingungen wie bei dem Steuerzahlern - bei bestehenden Schulden kann die Krankenversicherung Leistungen verweigern.

Bürgergeld - Empfänger bekommen hier keine Sonderregelungen, mit welchem Recht auch! Grundsätzlich kann man sich um eine Beitragsbefreiung kümmern, die Verantwortung liegt bei jedem einzelnen selber. Sind Rechnungen offen meldet sich die Krankenkasse REGELMÄSSIG. Man hat also frühzeitig die Möglichkeit zu kommunizieren.

und die Klinik würde mich aufnehmen und ne Einweisung vom Arzt habe ich auch aber diese Beitragsschulden machen mir zu kämpfen. I bei

Die Klinik nimmt dich NUR unter der Bedingung KOSTENZUSAGE VON DER KRANKENKASSE auf.

Bisher hast du nur eine Aussicht auf einen Therapieplatz bekommen, ohne eine positive Kostenzusage keine Aufnahme.

Nicht die AOK sondern der, der die Leistung ausführt.


HalliHallo97913 
Beitragsersteller
 05.10.2024, 18:48

Ich bin bei der AOK und die haben immer meine Leistungen übernommen

LouPing  05.10.2024, 18:49
@HalliHallo97913

Bei Vertragsbruch - dazu zählen auch Schulden - kann der Vertragspartner selbstverständlich die Leistungen verweigern/kürzen.

Ausgenommen sind Leistungen im Bereich akut/ lebensbedrohlich/ Selbst - und Fremdgefährdung.

So steht es auch in deinem Vertrag mit der AOK. Als Versicherter hast du nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Wie die AOK auch hast du dich an die Vertragsvereinbarungen zu halten.

schonen  06.10.2024, 19:45
@LouPing

Es handelt sich nicht um ein Art von Vertrag sondern um die gesetzliche Versicherung. Im Übrigen führen Schulden bei bestehender bürgergeldrechtlichen Hilfebedürftigkeit nicht zu einem Ruhen der Krankenversicherungsleistungen.

LouPing  06.10.2024, 20:23
@schonen

An welcher Stelle erwähne ich dass die Versicherungsleistung komplett ruht?

Bei Verschuldung kann die Versorgungsleistung seitens der Krankenversicherung eingeschränkt werden.

Es handelt sich nicht um ein Art von Vertrag sondern um die gesetzliche Versicherung.

Selbstverständlichhandelt es sich auch hierbei um eine Versicherungsleistung die auf Anträgen / Verträgen inklus. AGB basiert, dafür unterschreibt der Versicherungsnehmer.

LouPing  06.10.2024, 20:30
@LouPing

Ergänzung:.

Natürlich haben die Krankenkassen bei ausstehenden Beträgen das Recht, die Leistungen zu kürzen. Die Grundlage für diese Entscheidung bildet § 16 Abs. 3a S. 1 und 2 SGB V. Sobald die Beitragsrückstände zwei Monate oder länger andauern und eine Ratenzahlung nicht erfolgt, werden nur noch nicht aufschiebbare Behandlungen gezahlt.
Dies bedeutet, der Versicherungsnehmer kann nur noch dann eine durch die Krankenkasse getragene Behandlung erhalten, wenn akute Schmerzen oder Erkrankungen vorliegen. Ebenfalls übernommen werden weiterhin die Leistungen rund um Schwangerschaft und Mutterschaft. Festgelegte Früherkennungsuntersuchungen bei Frauen und Männern gehören auch zu den Basis-Leistungen...-
https://phoenix-schuldenfrei.de/schulden-bei-der-krankenkasse/

Zu den Schulden zählen nicht nur die Beiträge die bei Bürgergeld sowieso vom Amt gezahlt werden, sondern auch sämtliche Pflichtzahlungen.

Kümmert man sich nicht darum hat das definitiv Konsequenzen.

schonen  06.10.2024, 20:54
@LouPing

„Selbstverständlich“ handelt es sich nicht um ein Vertragsverhältnis, folgend gibt es auch keine Geschäftsbedingungen. Offensichtlich mag dir den Unterschied zu einem privatrechtlichen Vertragsberhältnis nicht bekannt sein.

schonen  06.10.2024, 20:57
@LouPing
Die Grundlage für diese Entscheidung bildet § 16 Abs. 3a S. 1 und 2 SGB V. 

Einfach mal den Absatz zu Ende lesen …

Bommelchen00  06.10.2024, 21:33
@schonen

Wer sagt denn sowas! Man ist nicht mehr versichert wenn irgendwelche Unterlagen fehlen. Da nehmen die Kassen auch keine Rücksicht auf schwangere.

schonen  06.10.2024, 21:48
@Bommelchen00

Man ist immer versichert: der gesetzliche Versicherungsschutz endet nicht einfach so. Regelmäßig läuft es darauf hinaus wer womögliche Beiträge zahlen muss.

Es ist nicht ersichtlich was du hier mit fehlenden Unterlagen meinen könntest?!

Im Bezug auf Schwangerschaften werden immer alle Leistungen übernommen, selbst wenn es zu einem Ruhen des Anspruchs gekommen ist.