Kann der arbeitgeber meinen ausbildungsplatz doch nicht geben weil ich im Abschlussjahr (10. Klasse)schlechtere noten hab als in der 9. wo ich den bekommen ha?

1 Antwort

Eine Ausbildung im Sinne des BBiG kennt keine schulischen Voraussetzungen. Jeder Ausbildende kann aber eigenständig für sich Mindestvoraussetzubgen definieren.

Wenn du bereits einen Ausbildungsvertrag unterschrieben hast, ist zunächst relevant, was dort oder anderswo vereinbart wurde. Wenn ein Notendurchschnitt als Bedingung definiert wurde, dann muss dieser auch eingehalten werden. Wenn nichts dergleichen vereinbart wurde, gilt der Ausbildungsvertrag - gleich, welche schulischen Vorleistungen du erbracht hast. Aber: Im Regelfall wird grundsätzlich eine Probezeit vereinbart. In dieser kann dich der Ausbildende ohne Gründe und ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen (Paragraph 22 Abs. 1 BBiG).

Also ist es zunächst ratsam den Vertrag udn eventuelle Zusatzvereinbarungen zu lesen bzw. evaluieren. Ansonsten auch das offene Gespräch mit dem Ausbildungsbetrieb suchen. Ein Einstieg mit einer Lüge oder falschen Vorstellungen ist auch nicht gern gesehen.