kaffee kuchen verkauf kindergarten auflagen?

4 Antworten

Nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002*) ist jeder, egal, ob kommerziell oder nicht und ob öffentlich oder privat, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen, ein "Lebensmittelunternehmer",

und nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist jedes Anbieten zum Verkauf oder andere Form der Weitergabe, egal ob kostenlos oder nicht, "Inverkehrbringen" von Lebensmitteln.

Prinzipiell sind als sämtliche Auflagen des geltenden Lebensmittelrechtes zu berücksichtigen

*) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

siehe: http://www.bfr.bund.de/cm/209/2002178de_efsa.pdf

Es gibt eine sogenannte Gaststättenverordnung. Dieses Büchlein kannst du bei der IHK erhalten. Lebensmittel die im Verkauf stehen müssen in Küchen zubereitet werden, die dafür vom Gewerbeordnungsamt abgenommen worden sind. Die Köche/Bäcker müssen ein Gesundheitszeugnis inne haben. Ohne dieses dürfen die Speisen nicht zubereitet werden. Solltest du dich an diese Vorschriften nicht halten und ein Kind oder GAst bekommt Durchfall wirst du große Konsequenzen haben. Am besten erkundigst du Dich bei dem für dich zuständigen Gewerbe- u. Ordnungsamt. Die geben dir genaue Auskunft.

Daß der Kuchen nicht auf dem bloßen Tisch steht. Ansonsten viel Spaß und ich mag am liebsten Marmorkuchen! Laß mir ein Stück übrig! ;)

Ich glaube, wenn du es auf "Spendenbasis" machst, also die Leute freiwillig Geld für Kuchen geben und kein fester Preis existiert, musst du gar nichts weiter beachten, zumindest vom Gesetzgeber.

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Ansonsten erkundige dich beim Gesundheitsamt, vermutlich braucht der Verkäufer ein Gesundheitszeugnis.


Sceptic  11.01.2011, 16:54

Das ist so nicht richtig. Nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist jedes Anbieten zum Verkauf oder andere Form der Weitergabe, egal ob kostenlos oder nicht, "Inverkehrbringen" von Lebensmitteln.

Prinzipiell sind also sämtliche Auflagen des geltenden Lebensmittelrechtes zu berücksichtigen

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