Ist es rechtswidrig?

2 Antworten

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Datenschutz ist hier nicht der entscheidende Faktor, sondern das Urheberrecht. Ohne deine Einwilligung darf grundsätzlich erst einmal kein Bildnis von dir verbreitet werden. Ausnahmen hiervon sind in § 23 KUG geregelt, diese sind im konkreten Fall aber nicht einschlägig, insofern ist eine solche Verbreitung auch nicht erlaubt.

LG

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Umfassende Erfahrung mit Straf- & Wirtschaftsrecht

Christian858 
Beitragsersteller
 19.06.2024, 19:56

Heißt das ich könnte ihn der Theorie eine Anzeige erstatten ?

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ChaosLeopard  19.06.2024, 20:06
@Christian858

Gemäß § 33 Abs. 1 KUG stellt die Verbreitung ohne die Einwilligung eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft wird. Die Tat wird nach Absatz 2 der Vorschrift auch nur auf Antrag verfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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ruhrgur  19.06.2024, 20:33
@Christian858

Eine Strafanzeige ist hier nicht ausreichend, du müsstest Strafantrag stellen. Darüber hinaus wird eine solche Tat von der StA nur bei vorliegendem öffentlichen Interesse verfolgt, anderenfalls wird das Ganze an den Weg der Privatklage verwiesen (§ 374 StPO).

Das strafrechtliche Vorgehen ist hier im Übrigen sowieso nicht unbedingt der richtige Ansatz. Von der Person, die eine solche Abbildung von dir verbreitet, kannst du verlangen, das rechtswidrige Verhalten zu unterlassen und zur Ausräumung einer Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung abzugeben. Tut die Person dies nicht, so kannst du theoretisch auch auf Unterlassen klagen.

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PlanckEinstein  21.06.2024, 13:06

Die Antwort ist an sich richtig, allerdings geht es hier - auch wenn der Name des Gesetzes anders vermuten lässt - nicht um Urheberrecht, sondern um Persönlichkeitsrecht.

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ruhrgur  21.06.2024, 13:11
@PlanckEinstein

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird hier natürlich ebenfalls angetastet, verstoßen wird aber gegen das KUG und dieses zählt, trotz Aufhebung von großen Bestandteilen des Gesetzes, weiterhin mit zum Urheberrecht.

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PlanckEinstein  21.06.2024, 13:25
@ruhrgur

Darauf kommt es jetzt nicht an, aber ich denke schon, dass es zum Persönlichkeitsrecht gehört, unabhäng davon, in welchem Gesetz es steht:

Dreier/Schulze, KUG, vor § 22, Rn. 3:

Seiner Rechtsnatur nach ist das Recht am eigenen Bild ein besonderes Persönlichkeitsrecht, dh eine sondergesetzliche Normierung des (...) allgemeinen Persönlichkeitsrechts (aPR)

Rn. 6:

Trotz seiner Herkunft aus dem KUG ist der persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz vom urheberrechtlichen Schutz des Bildnisses zu unterscheiden.

BeckOK , KunstUrhG, § 22, Rn. 3:

Das Recht am eigenen Bild ist ein (besonderes) Persönlichkeitsrecht, dh eine spezielle Normierung des (...) allgemeinen Persönlichkeitsrechts. (...) Es ähnelt damit in seiner Struktur dem Urheberrecht.

Schricker/Loewenheim, KUG, § 22, Rn. 7:

Das Recht am eigenen Bild ist „das ausschließliche Recht des Menschen, über die Verbreitung und öffentliche Schaustellung seines Bildnisses zu entscheiden“. Seinem Wesen nach ist dieses Recht kein Urheberrecht, sondern ein Persönlichkeitsrecht und zwar „eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“.

Interessanter ist eher die Abgrenzung zwischen Persönlichkeitsrecht und Datenschutz.

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ruhrgur  21.06.2024, 13:30
@PlanckEinstein

Dass das geschützte Rechtsgut hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist, bestreite ich doch überhaupt nicht. Mit der ursprünglichen Formulierung in meiner Antwort bezog ich mich lediglich auf das betroffene Gesetz, in welchem dieser Verstoß festgehalten wird – und dieses fällt nun einmal mit ins Gebiet des Urheberrechts (und wird nicht ohne Grund deshalb auch meist zusammen mit dem UrhG kommentiert).

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Auffordern, das Bild zu entfernen und nicht mehr zu verbreiten.

Hier hängen noch ein paar Persönlichkeitsrechte im Raum.