Ist eine Gutschrift umsatzsteuerbefreit?

2 Antworten

§ 17 UStG ist hier des Rätsels Lösung.

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, während der unternehmerische Leistungsempfänger den entsprechenden Vorsteuerabzug ändern muss (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG).

Änderung der Bemessungsgrundlage

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit einigen Jahren mache ich "irgendwas mit Steuern"

psychmue 
Beitragsersteller
 08.07.2024, 08:28

Ich mache das quartalsweise. Muss die Vorsteuer für den kompletten Vorgang dann für das Quartal 1 oder Quartal 2 angegeben werden? Bis jetzt ist noch nichts gemeldet, da ich das das erste Mal mache und erst Mitte April mit der Tätigkeit begonnen habe und das quasi eine Betriebsausgabe vor Gründung war, die Gutschrift aber nach Gründung Mitte April kam.

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anTTraXX  08.07.2024, 08:33
@psychmue

Wurde dir hier doch schon beantwortet :

Die Berichtigung ist für beide Parteien in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem die Änderung der Bemessungsrundlage eingetreten ist (§ 17 (1) Satz 8 UStG).

Heist im 2. Quartal ist es zu ändern.

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Ist die Gutschrift dann umsatzsteuerfrei, wenn keine weiteren Angaben gemacht wurden? Oder muss ich die Umsatzsteuer auf die 50 Euro wieder "abführen"?

Sofern du die Umsatzsteuer auf die 50€ als Vorsteuer erstattet bekommen hast, musst du sie natürlich wieder zurückzahlen.

Gleichzeitig hat auch der Lieferer sein Entgelt zu berichtigen (§ 17 (1) Satz 1,2 UStG).

Und wie verhält es sich, wenn der Tisch im März (Quartal 1) geliefert wurde, die Gutschrift aber im April (Quartal 2) erfolgte bzgl. des Leistungsdatums? Gehört die Gutschrift noch zum 1. Vorgang im März oder ist dies ein neues Vorgang im April?

Die Berichtigung ist für beide Parteien in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem die Änderung der Bemessungsrundlage eingetreten ist (§ 17 (1) Satz 8 UStG).

In dem Fall im April (Wenn wir davon ausgehen, dass monatliche Voranmeldungen abgegeben werden).

Wäre das Ereignis mit der Gutschrift bspw.im März passiert, müsste man natürlich nicht nochmal nachträglich berichtigen, sondern würde direkt den maßgeblichen Umsatz (Lieferer) bzw. maßgebliche Vorsteuer (bei fir) berücksichtigen

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Abgeschl. Studium zur Dipl. Finanzwirtin und berufl. tätig

psychmue 
Beitragsersteller
 08.07.2024, 08:23

Ich mache das quartalsweise. Muss die Vorsteuer für den kompletten Vorgang dann für das Quartal 1 oder Quartal 2 angegeben werden? Bis jetzt ist noch nichts gemeldet, da ich das das erste Mal mache und erst Mitte April mit der Tätigkeit begonnen habe und das quasi eine Betriebsausgabe vor Gründung war, die Gutschrift aber nach Gründung Mitte April kam.

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Giota210  08.07.2024, 08:31
@psychmue

Quartalsweise heißt dann also, dass Januar-März das erste Quartal ist und dann April - Juni das nächste (2te) Quartal.

Bis jetzt ist noch nichts gemeldet, da ich das das erste Mal mache und erst Mitte April mit der Tätigkeit begonnen habe

Das hat ja erstmal nicht viel zu sagen für die Umsatzsteuer.

Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist (Kann dann also auch schon vor April sein, wie bei dir im März).

Muss die Vorsteuer für den kompletten Vorgang dann für das Quartal 1 oder Quartal 2 angegeben werden?

Für den kompletten Vorgang im ersten Quartal (Da es ja März war).

Und die Berichrigung erfolgt im zweiten Quartal (Da das Ereignis mit der Gutschrift im April war)

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