Ist die Verschaffung des Eigentums (Verkäufer) und Eigentumsübertragung dasselbe?

2 Antworten

Moin,

nein, das ist nicht dasselbe.

das erste (Verschaffen des Eigentums) ist der vertragliche Anspruch bzw die schuldrechtliche Verpflichtung, vgl § 433 BGB.

das andere ist der „Realakt“ nach §§ 929 ff BGB (die tatsächliche Übergabe).

Zumindest im deutschen Recht ergibt sich daraus zwischen beiden Dingen eine Diskrepanz, dergestalt, dass daraus das Trennungs- und Abstraktionsprinzip abgeleitet wird.


NJaudlii 
Beitragsersteller
 09.01.2019, 18:37

Danke danke danke :)

Das hängt ein wenig davon ob, in welchem Zusammenhang du "Verschaffung des Eigentums" gelesen hast. Im deutschen Recht muss man zwischen der Eigentumsübertragung und dem Kaufvertrag unterscheiden.

Durch den Kaufvertrag erhält der Käufer nur einen Anspruch auf die Verschaffung des Eigentums (§ 433 Abs. 1 BGB). Er wird aber noch nicht Eigentümer. Die rechtsgeschäftliche Eigntumsübertragung richtet sich dagegen nach den §§ 929 ff. BGB. Hierfür ist zusätzlich die Übergabe der Sache oder ein sogenanntes Übergabesurrogat erforderlich. In der Praxis fallen beide Vorgänge regelmäßig zusammen. Dennoch muss man juristisch gesehen Beides streng trennen.