Eigentumsübertragung erfolgt?

2 Antworten

Von Experte DerSchopenhauer bestätigt

Die Anwort findest Du im §929 BGB:

Einigung und Übergabe

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Der Eigentumsübergang ist unabhäng der Bezahlung.
Aus einem Vertrag ergibt sich die Erfüllungspflicht für alle Vertragspartner. Bei einem Kaufvertrag ist der Vertragsnehmer verpflichtet den Kaufgegenstand zu übereignen und der Vertragsgeber verpflichtet die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen.
Beides erfolgt unabhängig voneinander.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Zerotwo02 
Beitragsersteller
 17.05.2022, 10:57

Also ist das Eigentum an mich rechtmäßig übergegangen, da sich beide Vertragsnehmer über eine Übertragung einig sind ^^?

1
VirageXO  17.05.2022, 11:05
@verreisterNutzer

Zur Begründung verweise ich auf BeckOGK/Mock (1.4.2022) BGB § 449 Rn. 23; MüKoBGB/Westermann (8. Aufl. 2019) BGB § 449 Rn. 15; BeckOK-BGB/Faust (1.11.2021) BGB § 449 Rn. 13.

0

Nach deutschem Recht teilt sich der Vorgang auf:

Einigung über Eigentumsübertragung + Aushändigung der Sache

In diesem Fall:

  • Kaufvertrag mündlich abgeschlossen + Fahrrad ausgehändigt = Eigentumsübertragung

Die Bezahlung spielt keine Rolle, es sei denn, es ist z. B. zusätzlich ein Eigentumsvorbehalt vereinbart: "Bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Händlers".

Das Risiko der Bezahlung trägt, ohne Eigentumsvorbehalt, der Händler.


VirageXO  17.05.2022, 11:02
Die Bezahlung spielt keine Rolle, es sei denn, es ist z. B. zusätzlich ein Eigentumsvorbehalt vereinbart: "Bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Händlers".

Und ein solcher wird nach der wohl überwiegenden Meinung als konkludent vereinbart angesehen, wenn die Sache vor Bezahlung übergeben wird. Ausdrücklich offen gelassen von BGH, Urt.v. 13.9.2006, VIII ZR 184/05 = NJW 2006, 3488, 3489 Rn. 12.

0
DerSchopenhauer  17.05.2022, 11:06
@VirageXO

Hier wurde der Fahrzeugbrief einbehalten - der Fahrzeugbrief wirkt hier wie ein Eigentumsvorbehalt - bei anderen Sachen ist das aber so nicht übertragbar.

ansonsten gilt (wie im Urteil auch ausgeführt):

"...Vorbehalt spätestens bei der Besitzübergabe der verkauften Sache dem Empfänger gegenüber deutlich erklärt wird, wobei an die Klarheit einer solchen Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen ist"

0
VirageXO  17.05.2022, 11:08
@DerSchopenhauer

Nochmal: „ausdrücklich offengelassen“.

Überwiegende Meinung in der Literatur nimmt den konkludenten Eigentumsvorbehalt an.

0
DerSchopenhauer  17.05.2022, 12:24
@VirageXO

Ich habe einmal nachgeschaut:

Einen generellen "konkludenten Eigentumsvorbehalt" kennt auch Westermann rechtlich nicht.

Westermann: "Sachenrecht" § 43 - Sachenrechtliche Probleme des Eigentumsvorbehaltskauf

Das ist sehr umfangreich und ich kann das auch nicht kopieren - da spielen auch noch mehr §§ seines Sachenrechtskommentar eine Rolle.

Zusammenfassend kann man seine grundsätzliche Feststellung zum "komkludenten Eigentumsvorbeahlt" in § 43 Randziffer 1 vereinfacht zusammenfassen:

Er analysiert rechtstheoretisch einen "Schwebezustand" zwischen Übergabe und Zahlung.

Übereignung und Zahlung fallen auseinander - nun könnte man unterstellen, daß zwischen Übergabe und Bezahlung kein vollwertiges Eigentum sondern ein eigentumsähnlicher Zustand vorliegen würde - das BGB kennt aber einen solchen Zustand nicht, sodaß ein konkludenter Eigentumsvorbehalt nur im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen ein Rolle spielen könnte - hier gibt es nun verschiedene Kostellationen wie Auslösen aus Insolvenzmasse, Sicherungsübereignung, treuhänderische Bindung, Ausführungen zu Stellung des Verkäufers und des Käufers (Anwartschaft) etc.

Weitere Ausführungen sind dann rechtstatsächlicher Art: nämlich die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes und seine Folgen.

Daher gilt grundsätzlich: § 449 BGB

(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Abgesehen davon: hier geht es um eine Schulaufgabe (kaufmännische Ausbildung) - da werden die Sachverhalte nur anhand der grundsätzlichen Vorschriften des BGB beurteilt - Sonderfälle, Urteile und Kommentare werden hier nicht berücksichtigt.

1
VirageXO  17.05.2022, 12:40
@DerSchopenhauer

Mal davon ab, dass sich Westermann ausweislich der obenstehenden Auszüge an dieser Stelle in keiner Weise mit der Frage befasst, ob ein konkludenter ETV möglich und die Regel ist, und das BGB mit dem Anwartschaftsrecht selbstverständlich einen solchen eigentumsähnlichen Zustand kennt (das sollte eigentlich unstreitig sein), ist die herrschende Literaturauffassung da klar:

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts kann auch konkludent erfolgen. Dabei wird man idR von einer konkludenten Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ausgehen können, wenn die Kaufsache vor der Zahlung des Kaufpreises übergeben wird. Dies kann allerdings dann nicht angenommen werden, wenn der Kaufvertrag bereits eine unbedingte Übereignungspflicht des Verkäufers statuiert.
Die geringen Anforderungen an die konkludente Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts begründen sich aus den für den Käufer als ergebenden Vorteilen bzw. der fehlenden Beeinträchtigung des Verkäufers. Der Käufer erhält durch die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts bereits aufschiebend bedingtes Eigentum an der Kaufsache. Aber auch die Interessen des Verkäufers werden nicht wesentlich berührt, da er auch ohne die bedingte Übereignung die Kaufsache vom Käufer nicht ohne die vorherige Erklärung des Rücktritts zurückverlangen könnte. Denn ohne den Rücktritt (bei fehlender Übereignung) steht dem Käufer aus dem Kaufvertrag ein Recht zum Besitz zu (§ 986 Abs. 1). Insofern macht es für den Verkäufer keinen wesentlichen Unterschied, ob er mit oder ohne unbedingte Übereignung durch die Übergabe vorleistet. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Übergabe und die (unbedingte) Übereignung zusammenfallen müssten, da dies gerade nicht der Fall ist. Freilich bleibt es dem Verkäufer unbenommen, bei der Übergabe eine (bedingte oder unbedingte) Übereignung durch eine entsprechende Erklärung zu verhindern.

Das dazu.

Und wenn selbst der BGH diese Frage ausdrücklich(!) offen lässt, dann ist jede Ja/Nein-Antwort schlicht und ergreifend falsch. Denn es wird hier die Rechtslage abgefragt.

0
DerSchopenhauer  17.05.2022, 13:05
@VirageXO

Der BGH läßt es offen darüber zu entscheiden.

Daher gilt erst einmal das Gesetz - § 449 BGB kennt keinen generellen konkludenten Eigentumsvorbehalt - darum geht es nur...

Er muß vereinbart werden oder kann sich aus anderen Sachverhalten ergeben - im Fall Auto: Kfz-Brief

0